Vermögensabgabe: Nach der Krise kommt die Rechnung – am 1. Januar 2024?

Ohne großes Aufsehen zu erregen wurden am 12. Dezember 2019 zwei Gesetze verändert beziehungsweise erlassen, durch die, so sagt Andreas Popp, „Etwas Großes auf uns zukommt“. Zusammengenommen bedeuten sie möglicherweise den Ruin vieler Menschen – durch die Vermögenssteuer, von der SPD, Grüne und Linke sprechen.
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Eigenheimbesitzer könnten nicht nur Probleme mit einer Vermögensabgabe bekommen – und einem zentralen Immobilienregister. Sondern auch mit Heizungen- und Sanierungszwang.Foto: iStock
Von 2. Mai 2021

„SPD und Linke fordern eine Vermögenssteuer“, „Corona-Abgabe für Superreiche“, die „Vermögensungleichheit nimmt zu“ – die Überschriften in den Medien lauten ähnlich. Zugleich fällt der Begriff „Lastenausgleich“, der Bremer Bürgermeister Andreas Bovenschulte (SPD) sprach im Dezember 2020 ganz offen davon.

Ohne groß von den Medien beachtet zu werden, wurden hingegen am 12. Dezember 2019 zwei Gesetze verändert beziehungsweise erlassen, durch die, so sagt Andreas Popp, Dozent für Makroökonomie, „etwas Gewaltiges auf uns zukommt“. Der Termin der Enteignung stehe fest.

Die beiden Gesetze sind das Lastenausgleichsgesetz und das Vierzehnte Buch des Sozialgesetzbuchs (XIV SGB).

Vermögensabgabe, Kriegsopferfürsorge, Soziale Entschädigungen

Zur Erklärung muss man etwas ausholen. Das Grundgesetz bietet im wesentlichen nur zwei Instrumente für die Bewältigung von Sonderlasten, wie sie finanziell durch die Corona-Krise oder das Pariser Klimaabkommen (Reduzierung von CO2 um 1,5 Prozent) entstehen: eine Vermögensabgabe und eine Ergänzungsabgabe.

Beides wurde bisher nur jeweils einmal genutzt, erklärt Wolfram F. Richter: Die Vermögensabgabe als „Lastenausgleichsabgabe“ nach dem Zweiten Weltkrieg und die Ergänzungsabgabe unter dem Namen „Solidaritätszuschlag“ nach 1990 zum Wiederaufbau der neuen Bundesländer. Richter ist Mitglied im Wissenschaftlichen Beirat des Bundesfinanzministeriums und emerierter Professor für Öffentliche Finanzen der TU Dortmund.

Der renommierte Berliner Historiker Heinrich August Winkler verglich im März 2020 bereits die für die Bewältigung der Corona-Krise notwendigen Finanzen mit dem Lastenausgleich. Er sagte: „Es wird eine Umverteilung großen Stils notwendig sein, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu mildern.“

Zu vergleichen ist das nur mit dem Lastenausgleich zugunsten der Vertriebenen und Ausgebombten nach dem Zweiten Weltkrieg.“

Geändert wurde ein zentraler Begriff

Das Gesetz zum Lastenausgleich nutzte bisher den zentralen Begriff der „Kriegsopferfürsorge“. Allerdings wurde am 12. Dezember 2019 der Begriff der Kriegsopferfürsorge, durch den das Gesetz für die Opfer des Zweiten Weltkrieges gilt, ersetzt durch den Begriff „Soziale Entschädigungen nach SGB XIV“.

Diese Änderung wird gültig ab dem 1. Januar 2024.

Was bedeutet das Vierzehnte Buch SGB? Es regelt u.a. Ansprüche bei Impfschäden

Zunächst zum Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV). Es wurde ebenfalls am 12. Dezember 2019 erlassen und es gilt ebenfalls ab dem 1. Januar 2024.

Das aktuell geltende soziale Entschädigungsrecht beruht auf dem Bundesversorgungsgesetz von 1950 und gilt 70 Jahre nach Kriegsende als überholt. Das neue SGB XIV löst dieses Gesetz ab und erweitert den Kreis der Opfer unter anderem auf Opfer von Terrorismus – und Impfschäden.

Ab 2024 bietet das SGB XIV Regelungen für diejenigen, die gesundheitlich geschädigt wurden. Anspruchsberechtigt sollen auch Angehörige, Hinterbliebene und andere Personen sein, die den Geschädigten nahestehen oder nahestanden.

Als „schädigende Ereignisse“ im Sinne des SGB XIV gelten körperliche und/oder psychische Gewalttaten, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, Ereignisse im Zusammenhang mit einem Zivildienst sowie

Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.“

Für die Soziale Entschädigung sind „Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen“ (§ 26 Abs. 1 SGB XIV) möglich. Bei bleibenden Schäden sind laut Gesetz monatliche Entschädigungszahlungen von bis zu 2.000 Euro vorgesehen (§ 83 Abs. 1 SGB XIV). Es besteht ein Anrecht auf Krankenbehandlung, Leistungen zur Teilhabe und bei Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen zur Weiterführung des Haushalts.

Wer mehr als 5.000 Mark besaß, musste die Hälfte abgeben – alle Immobilien erhielten Zwangshypotheken

Nun zum Lastenausgleichsgesetz. Älteren Westdeutschen dürfte der Begriff noch bekannt sein. Das Lastenausgleichsgesetz hatte als Kriegsopferfürsorge den Zweck, Deutschen, die durch den Zweiten Weltkrieg und seine Nachwirkungen Vermögensschäden oder besondere andere Nachteile erlitten hatten, eine Entschädigung zu gewähren.

Nachdem Konrad Adenauer als Kanzler das Gesetz 1952 verabschiedet hatte, mussten die Menschen die Hälfte ihres Vermögens abtreten. Jeder, der über 5.000 Mark hatte, musste die Hälfte abgeben.

Das Gesetz bezog sich allerdings insbesondere auf Immobilien. Nach 1952 wurden auf alle Immobilien in Westdeutschland Zwangshypotheken eingetragen. Diese betrugen 50 Prozent des geschätzten Immobilienwertes.

Über 30 Jahre hinweg mussten die Besitzer über eine erhöhte Grundsteuer das Geld zurückzahlen. Durch das komplizierte Lastenausgleichsgesetz wurden die Zahlungen nicht auf einmal fällig. Die Forderungen wurden gestreckt auf bis zu 120 Zahlungen (eine pro Quartal über 30 Jahre) und hatten eine Höhe von 0,4166 Prozent.

Die jährliche Vermögensabgabe von 1,67 Prozent (vier Quartale mit 0,4166 Prozent) sollte, so war die Absicht, „in den meisten Fällen aus den Erträgen gezahlt werden können, ohne die Substanz wirklich angreifen zu müssen“, wie die „Welt“ schreibt. Dazu nötig war der Aufbau einer umfangreichen Bürokratie, die den Geldfluss von den Finanzämtern an die Antragsteller organisierte – das Bundesausgleichsamt.

Das Bundesausgleichsamt

Das Bundesausgleichsamt (BAA) ist heute eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Präsident ist Florian Scheurle, mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe (Hessen). Auf Länderebene bestehen in den alten Bundesländern elf Landesausgleichsämter, nachgeordnet sind entsprechende Ausgleichsämter in den Verwaltungen von Stadt- und Landkreisen.

Mit der Erweiterung des Kreises derjenigen, die für einen Lastenausgleich infrage kommen (von „Kriegsopferfürsorge“ in „Soziale Entschädigungen nach SGB XIV“), vermutet Andreas Popp, dass eine ähnliche Regelung wie 1952 vorbereitet wird.

Recherchiert man nach dem geänderten Gesetzestext, dann ist zu beachten, dass dieses erst ab dem 1. Januar 2024 gilt (und damit noch nicht im derzeit gültigen Gesetzestext angezeigt wird). Daher hier der Link zu dem dann gültigen Text (Ausschnitt: Gesetzestext):

aa) In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die Wörter „oder nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge“ durch die Wörter „nach dem Elften Kapitel des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 145 Absatz 1 und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Wie könnte ein Lastenausgleich mit einer Sonderabgabe aussehen?

Wolfram F. Richter veröffentlichte im „Handelsblatt“ im Januar 2021 einen entsprechenden Vorschlag dazu, wie der Lastenausgleich aussehen könnte. Sein Artikel ist in Gänze bei der TU Dortmund lesbar.

Der Experte für Öffentliche Finanzen im wissenschaftlichen Beirat des Bundesfinanzministeriums stellt ein Beispiel mit drei Personen auf, die unterschiedlich stark durch Corona betroffen wären.

Durch ein Zahlenbeispiel lasse sich zwar die Vielfalt der Realität nicht erfassen, doch es gebe einen ersten Einblick, schreibt Richter. Es zeige zwei Prinzipien auf, die zu beachten wären: Erstens solle die Höhe der Abgabe mit dem zu versteuernden Einkommen zunehmen. Zweitens solle ein Einkommensverlust, der durch die Coronakrise entstand, als Abzugsbetrag bei der Bemessung der Sonderabgabe anerkannt werden.

Hier sein Beispiel:

  1. Die erste Person A erlebt durch die Corona-Krise einen dauerhaften Einbruch ihrer Erwerbstätigkeit. Sie versteuerte im Jahr 2019 noch 80.000 Euro, in den beiden Jahren 2020 und 2021 nur noch 50.000. Ebenso in den Folgejahren. Sie macht also dauerhaft 30.000 Euro Verlust.
  2. Bei der zweiten Person B veränderte sich nichts, sie wurde durch Corona nicht betroffen. Sie versteuert durchgehend 50.000.
  3. Eine dritte Person C wurde nur temporär betroffen und versteuerte im Jahr 2019 ihre 80.000 Euro, in den beiden darauffolgenden Jahren lediglich 50.000 Euro. Ab 2022 erreicht sie wieder 80.000 Euro und versteuert diese.

Allen drei Personen würde dann „eine maßvoll bemessene Corona-Sonderabgabe auf Einkommen auferlegt“.

Dabei würde Person C ab 2022 mehr zahlen müssen als die anderen beiden (weil A und B nur noch 50.000 Euro versteuern). Gleichzeitig sei es nicht gerecht, wenn A und B die Sonderabgabe in gleicher Höhe zahlen müssten. Daher sei wohl bei A der Verlust von 30.000 Euro als Abzugsbetrag anzuerkennen.

Richter kommt zu dem Fazit, dass die Abgabe „bei A ab dem Jahr 2020 von dem um 30.000 Euro entsprechend geminderten Einkommen von 20.000 Euro erhoben würde und bei B dagegen von den ungeminderten 50.000 Euro. Schließlich wäre bei C der Abzugsbetrag von 30.000 Euro lediglich in den beiden Jahren 2020 und 2021 anzuerkennen.“

Wie stehen die Parteien zur Vermögensabgabe?

Die Grünen, die SPD und die LINKE werben und agitieren für eine Vermögensabgabe, unabhängig davon, ob sie als einmalige Abgabe, Vermögenssteuer oder Sonderabgabe bezeichnet wird.

Die CDU, CSU, FDP und AfD sind strikt gegen eine Vermögensabgabe.

Was alles zum Vermögen gezählt wird, erleben Menschen in Deutschland spätestens dann, wenn sie einen Antrag auf Hartz-IV stellen müssen. Unter Vermögen wird die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person verstanden. Das können einerseits Sachgüter wie Immobilien, ein Auto oder Schmuck sein. Zum Geldvermögen gehören neben Bargeld und Bankeinlagen (das macht etwa 40 Prozent aus) auch Versicherungen und Altersvorsorgen (37 Prozent) sowie Aktien, Fondsanteile und anderes (23 Prozent).

Durch die Digitalisierung können die Werte einfacher erfasst werden als in früheren Jahren. Bei jeder Online-Bestellung werden entsprechende Spuren hinterlassen. Je mehr Daten digital direkt an die Finanzämter und Verwaltungen gehen, desto umfangreicher kann ein Abgleich erfolgen.

Das Vermögen sei in Deutschland keineswegs so ungleich verteilt, wie SPD, Grüne und LINKE behaupten, schreibt Daniel Stelter im „Cicero“. Der Gründer des auf Strategie und Makroökonomie spezialisierten Diskussionsforums „Beyond the Obvious“ nennt den Wertzuwachs bei Immobilien der letzten Jahre „eine von der EZB geschaffene Wohlstandsillusion.“ Wer eine Vermögenssteuer einführe, besteuere eine Substanz, die es „eigentlich nicht gibt. Blasenwerte, geschaffen vom billigen Geld der EZB.“

CDU, FDP und Regierung: Nur wirtschaftliches Wachstum hilft

Die CDU erklärt: Eine Vermögensteuer auf Immobilien habe Deutschland mit der Grundsteuer längst. „Damit sollte das Thema Vermögensteuer in Deutschland politisch erledigt sein.“ Kanzlerin Merkel betonte am 16. Dezember 2020 im Bundestag, dass die Regierung keine Vermögenssteuer wolle. „Die Kernaufgabe heißt: Wie schaffen wir Wachstum? Denn über Wachstum können wir auch Mehreinnahmen generieren. Das wird die Strategie sein.“

Die FDP ist gegen eine derartige Steuer und erklärt: „Der Großteil des Vermögens in Deutschland ist produktives Betriebsvermögen“. Fraktionsvize Christian Dürr sagte am 1. April 2020, dieses sei besonders in Krisenzeiten zu schützen, daher sei eine Sonderabgabe auf Vermögen „völliger Unsinn“. Die Wirtschaft könne nicht gerettet werden, „indem wir sie wegbesteuern“.

Die FDP fragte in einer Kleinen Anfrage (Drucksache 19/19410, 28. Mai 2020) die Bundesregierung, ob sie plane, eine einmalige Vermögensabgabe zur Finanzierung der Kosten für die Corona-Krisenbewältigung einzuführen, und wenn ja, aus welchen Gründen, bzw. aus welchen Gründen plant sie dies nicht?

Die Antwort der Regierung war ziemlich knapp: „Die Einführung einer einmaligen Vermögensabgabe ist weder Gegenstand des Koalitionsvertrags noch einer anderen Vereinbarung zwischen den Koalitionsparteien. Die Frage nach etwaigen Überlegungen stellt vor diesem Hintergrund eine hypothetische Erwägung dar, wozu die Bundesregierung grundsätzlich nicht Stellung nimmt.“

SPD und Grüne nahmen sie ins Wahlprogramm auf …

Die SPD fordert in ihrem Entwurf zum Wahlprogramm die Wiedereinführung der Vermögenssteuer als persönliche Vermögenssteuer. Auch juristische Personen, also Unternehmen, sollen diese zahlen. Grundsätzlich sollen sich die Parameter, auch bei Grundstücken, an den Maßstäben der Erbschaftssteuer orientieren. Die Höhe soll ein Prozent des Vermögens betragen – genauere Details liegen noch nicht vor.

Die Grünen nahmen in ihren Entwurf zum Wahlprogramm ein Vorhaben auf, den Grundfreibetrag der Einkommenssteuer und den Spitzensteuersatz zu erhöhen. Darin heißt es: „Ab einem Einkommen von 100.000 Euro für Alleinstehende und 200.000 Euro für Paare wird eine neue Stufe mit einem Steuersatz von 45 Prozent eingeführt. Ab einem Einkommen von 250.000 bzw. 500.000 Euro folgt eine weitere Stufe mit einem Spitzensteuersatz von 48 Prozent. Zusätzlich werden hohe Managergehälter oberhalb von 500.000 Euro nicht mehr zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen.“

Die Vermögenssteuer soll eingeführt werden und „sollte für Vermögen oberhalb von 2 Millionen Euro pro Person gelten und jährlich 1 Prozent betragen.“

Zusätzlich zur bestehenden Steuerpflicht nach dem Wohnsitz wollen die Grünen eine Steuerpflicht nach der Nationalität einführen, um steuerlich motivierte Wohnsitzwechsel zu verhindern. Um die Besteuerung von großen Konzernen und reichen Bürgern durchzusetzen, wollen die Grünen eine Spezialeinheit auf Bundesebene schaffen.

Die Grünen fordern auch, ein Immobilienregister der Eigentümer einzuführen, wobei die Grundbücher bei Interesse öffentlich kostenfrei zugänglich gemacht werden sollen.

… und DIE LINKE präsentiert Zahlen

Die Bundestagsfraktion der LINKEN und die parteinahe Rosa-Luxemburg-Stiftung hatten im zweiten Halbjahr 2020 das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung beauftragt, das Aufkommen und die Verteilungswirkung einer Vermögensabgabe durchzurechnen.

Das Ergebnis der DIW-Studie: Man könnte 310 Milliarden Euro in einem Zeitraum von 20 Jahren einnehmen, wenn eine einmalige Abgabe auf alle Vermögenswerte oberhalb von zwei Millionen Euro (persönlicher Freibetrag) und fünf Millionen Euro (Freibetrag für Betriebsvermögen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) erhoben würde. Die Abgabe soll auf das abgabepflichtige Vermögen zum 1. Januar 2020 erhoben und über 20 Jahre abgezahlt werden.

Wie hoch das Vermögen ist, auf das die Abgabe zu zahlen wäre, berechnete das Institut aus den Vermögenswerten wie Bargeld, Immobilien, Gemälden oder sonstigen Wertgegenständen abzüglich darauf lastender Verbindlichkeiten.

Video Andreas Popp: Termin der Enteignung steht fest

Andreas Popp hat daher eine Empfehlung an Immobilienbesitzer: Sie sollten sich überlegen, ob sie die Immobilien verkaufen, solange sie noch etwas wert sind. Sobald die Änderungen im Lastenausgleichsgesetz weiträumig bekannt sind, würden die Immobilienpreise bereits um die Hälfte fallen, obwohl das Gesetz erst Anfang 2024 in Kraft tritt.

Für ihn ist denkbar, dass auch eine Totalabschaltung im Sinne des „Great Reset“ und Cyber-Event „Polygon 2021“ eine Rolle spielen könnte. Bei „Polygon 2021“ wurde im Rahmen des Weltwirtschaftsforums gemeinsam mit Russland eine globale „Cyber-Pandemie“ simuliert. Mit einem längeren Ausfall könnten ja alle Daten und somit auch die Bankdaten verloren gehen. Keiner hätte dann noch irgendwelches Vermögen, anschließend würde eine digitale Zentralbankwährung eingeführt und jeder erhielte gleich viel.

Der international bekannte Autor und frühere Dozent für Makroökonomie erklärt und hinterfragt seit Jahren die Politik- und Wirtschaftswelt. Nach seinem Rückzug als Vorstandsvorsitzender eines Unternehmens wurde Andreas Popp der Öffentlichkeit durch Vorträge in der „Wissensmanufaktur“ bekannt. 



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