EU wirft Google Monopolmissbrauch durch Android vor

EU gegen Google: Die EU-Kommission wirft Google vor, die Dominanz seines Smartphone-Systems Android zum Schaden europäischer Verbraucher zu missbrauchen. Google weist die Vorwürfe grundsätzlich zurück.
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Android-Maskottchen vor der Google-Zentrale in Mountain View.Foto: Christof Kerkmann/dpa
Epoch Times20. April 2016

Damit greifen die Brüsseler Wettbewerbshüter eine zentrale Säule des Google-Geschäftsmodells an. Der Konzern weist das zurück. Google hält dagegen, Android sorge für mehr Vielfalt im Mobilfunk-Markt.

Woran stört sich die EU-Kommission?

Die Wettbewerbshüter sehen gleich mehrere Probleme. Zum einen verstoße der Konzern gegen EU-Kartellrecht, weil er von den Herstellern verlange, die Google-Suche und den Web-Browser Chrome vorzuinstallieren. Das bremse den Wettbewerb und die Auswahl für Verbraucher. Außerdem sei es unfair, dass Hersteller von Geräten mit Google-Diensten, die eine „Anti-Fragmentierungs-Vereinbarung“ unterschreiben, keine Modelle mit abgewandelten Android-Versionen verkaufen dürften.

Wie verteidigt sich Google?

Der Konzern kontert, kein Hersteller von Android-Geräten werde gezwungen, Dienste und Apps von Google anzubieten – Verbraucher wünschten sich das aber. Zugleich könnten Hersteller neben Google-Apps auch ohne Einschränkungen weitere Anwendungen und App-Stores vorinstallieren. Außerdem könnten Google-Apps auf dem sogenannten „Homescreen“ – der ersten Bildschirm-Ansicht mit den wichtigsten Anwendung – durch andere Anwendungen ersetzt werden.

Verbietet die „Anti-Fragmentierungs-Vereinbarung“ Herstellern tatsächlich, gleichzeitig Geräte mit Google-Diensten und mit eigenen abgewandelte Android-Versionen zu verkaufen?

Google „bittet“ nach eigenen Angaben die Hersteller, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Sie sieht vor, dass Apps gleichermaßen auf verschiedenen Geräten laufen müssten – „denn je mehr Geräte mit nicht kompatiblen Versionen von Android im Umlauf sind, desto schwieriger wird es für die Nutzer herauszufinden, welche Apps auf ihrem Gerät funktionieren und welche nicht“. Zugleich gibt es auch einige Hersteller, die Geräte mit und ohne Google-Dienste verkaufen.

Und was sagt Google dazu, dass auf Geräten mit Google-Diensten immer ein Paket elf Apps des Konzerns installiert werden muss, die man nicht vom Gerät löschen kann?

Der Konzern erklärt, das sei nötig, ein Mindestangebot an Apps auf dem Gerät zu haben, weil Nutzer Google-Dienste sonst nicht vernünftig einsetzen könnten. „Mobile Google-Apps sind so aufeinander abgestimmt, dass sie einander nahtlos ergänzen.“ So könne dadurch ein Nutzer zum Beispiel einfach eine Datei aus dem Online-Speicherdienst Google Drive an eine E-Mail anhängen. Oder eine Kalender-Einladung bearbeiten, ohne die GMail-App zu verlassen. Die vorinstallierten Apps lassen sich grundsätzlich nicht löschen, damit sie noch da sind, wenn die Geräte in den Werkszustand versetzt werden.

Werden nicht auch auf iPhones Apple-Apps wie der Safari-Browser vorinstalliert?

Ja – doch die EU-Wettbewerbshüter sehen keinen Handlungsbedarf, weil Apple sein System nicht an andere Hersteller lizenziert. Außerdem haben die iPhones einen deutlich geringeren Anteil am Smartphone-Markt als Android, das mit Abstand meistbenutzte Betriebssystem.

Was meinen die EU-Wettbewerbshüter mit „finanziellen Anreizen“ für die ausschließliche Vorinstallation der Google-Suche?

Dabei dürfte es darum gehen, dass der Hersteller an den Werbeerlösen beteiligt wird, wenn er nur die Google-Suche vorinstalliert. Zugleich können die Hersteller auf dieses Geld auch verzichten und andere Suchmaschinen einbinden.

Wie könnte eine Lösung im Android-Streit aussehen?

„Ganz einfach“, sagt Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager: Die kritisierte Praxis müsse eingestellt werden. Hieße aus Sicht der Kommission also vor allem, die Vorinstallation von Google-Suche und Chrome-Browser dürfe keine Bedingung für die Integration von Google-Diensten mehr sein.

Google gab bisher nicht zu erkennen, wie der Konzern entgegenkommen könnte – denn er weist die Vorwürfe grundsätzlich zurück. (dpa)



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