Tipps zur Mehrwertsteuer-Senkung – wie Sie jetzt Geld sparen können

Vor allem bei größeren Produkten wie Autos, dem Bau von Immobilien und Elektrogeräten wirkt sich die von der Bundesregierung am 3. Juni beschlossene Mehrwertsteuer-Senkung aus. Damit Unternehmer und Verbraucher wirklich profitieren, sollte man einige Details kennen.
Titelbild
Um den günstigen Steuersatz von 16 Prozent mitzunehmen, gibt es einige Tricks. Wichtig ist, sich vorher zu informieren, wie man Steuern sparen kann.Foto: Vittorio Zunino Celotto/Getty Images
Von 19. Juni 2020

Der bald günstigere Mehrwertsteuersatz von 16 und 5 Prozent verbilligt Produkte vorübergehend. Doch hierbei kann einiges schiefgehen, was sich aber im Voraus vermeiden ließe. Lesen Sie nachfolgend Tipps, wie Sie die Mehrwertsteuer-Senkung wirklich mitnehmen können.

Das am 3. Juni beschlossene Konjunkturpaket soll die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie verringern. Neben vielen anderen Maßnahmen wurde auch die Mehrwertsteuer von 19 Prozent auf 16 Prozent sowie der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt.

Aus Sicht des Verkäufers ist die Mehrwertsteuer, genannt Umsatzsteuer, bis auf Ausnahmen, ein durchlaufender Posten. Verbraucher sind stets von der Steuersenkung betroffen.

Ware schon bestellt

Im Allgemeinen kommt es für die Höhe der Umsatzsteuer (zum Beispiel 16 oder 19 Prozent) auf den Zeitpunkt der Leistung an. Das ist dann, wenn die Ware geliefert, die Dienstleistung erbracht oder das bebaute Grundstück fertiggestellt und vom Kunden abgenommen wurde. Egal ist, wann bezahlt wurde und wann die Rechnung gestellt wurde.

Fällt die Leistung in den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember, darf der Unternehmer nur 16 oder 5 Prozent in Rechnung stellen, egal wann der Kunde bestellt hat. Dann profitiert der Kunde von der Mehrwertsteuer-Senkung.

Fälschlich 19 Prozent statt 16 Prozent ausgewiesen

Stellt der Unternehmer trotzdem den bisherigen Steuersatz in Rechnung – zum Beispiel 19 Prozent – schuldet er auch diese 19 Prozent und profitiert nicht von der Absenkung. Es liegt ein Fall von unrichtig ausgewiesener Steuer vor (§ 14c Absatz 1 UStG). Das gilt so lange, bis der Unternehmer die Rechnung korrigiert hat.

Der Unternehmer darf die Rechnung aber nicht einfach überschreiben. Eine von mehreren Varianten ist, eine Gutschrift für die falsche Rechnung auszustellen und eine komplett neue Rechnung mit einer komplett neuen Rechnungsnummer zu schreiben.

Achtung: Wer als Kunde für sein eigenes Unternehmen einkauft, darf sich in diesem Fall nur die richtige Umsatzsteuer vom Finanzamt wiederholen – im Fall oben also 16 Prozent statt 19 Prozent.

Ein freundlicher Hinweis an den Unternehmer, oder auch Widerspruch gegen die Rechnung, sollte nicht ausbleiben.

Im Übergangszeitraum Nettopreisvereinbarungen sinnvoll

Wer jetzt Waren oder Dienstleistungen für den Zeitraum ab Juli ordert, sollte darauf achten, eine Nettopreisvereinbarung abzuschließen. Dann darf der leistende Unternehmer bei Leistung ab Juli nur den gesenkten Steuersatz berechnen. Ansonsten sind die Preise brutto vereinbart. Dann bleibt der insgesamt zu zahlende Kaufpreis gleich und der Kunde kann nicht von der Mehrwertsteuer-Senkung profitieren.

Beispiel: Ein Kunde kauft im Juni einen Laptop über 1.190 Euro (netto + Umsatzsteuer), der im Juli geliefert wird. Wenn vereinbart wird, „der Preis beträgt 1.000 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer“, liegt eine Nettopreisvereinbarung vor. Bei Lieferung ab Juli darf der Unternehmer nur 1.160 Euro verlangen.

Wenn lediglich ein Gesamtpreis von 1.190 Euro vereinbart ist und Zusätze wie „das vereinbarte Entgelt enthält keine Umsatzsteuer“ fehlen, handelt es sich um eine Bruttovereinbarung. Dann muss der Kunde 1.190 Euro zahlen.

Das wäre also eine Preissteigerung von 30 Euro und eine Neuverhandlung wäre ratsam, sagt die Steuerkanzlei „beratergruppe: Leistungen“.

Dauerverträge überprüfen

Bei Dauerverträgen (zum Beispiel Mietverträgen oder Leasingverträgen) sieht es ähnlich aus. Wenn Nettopreise vereinbart sind, muss der Unternehmer die Umsatzsteuer anpassen.

Im Fall der Bruttovereinbarung kann der Vermieter weiter die bisherige Miete von 595 Euro verlangen. Wenn der Vermieter die Mehrwertsteuer-Senkung weitergeben möchte, muss der Mietvertrag angepasst werden, schreibt „Clifford Chance“.

Aus dem Vertrag ergibt sich, wann die jeweilige Leistung erbracht ist. Bei Leasing und Miete regelmäßig monatlich.

Wer jetzt in ein Eigenheim ziehen möchte

Bei Eigenheimen ist zu unterscheiden zwischen Hausbau und Hauskauf, wie die „Bauwelt“ berichtet.

Beim privaten Hauskauf fällt abgesehen vom Makler nur Grunderwerbsteuer, aber keine Umsatzsteuer an. Hier würde ein übereilter Hauskauf also nichts bringen.

Beim privaten Hausbau ist nur das Grundstück ohne Umsatzsteuer. Auf den Rest (wie Baukosten, Architekt, Ingenieur usw.) fällt Umsatzsteuer an. Wer hier in den Genuss der 16 Prozent kommen will, muss es schaffen, bis Jahresende ein fertiges Haus bauen zu lassen, das auch abgenommen wurde. Von der Mehrwertsteuer-Senkung können jetzt vor allem jene profitieren, die schon angefangen haben zu bauen und noch keine Teilleistungen abgenommen haben.

Umtausch und Gutscheine

Wer Produkte umtauscht, profitiert vom neuen Steuersatz. Der alte Kauf wird quasi rückgängig gemacht. Das neue Produkt kauft man dann zum günstigeren Steuersatz.

Bei Gutscheinen muss man danach unterscheiden, ob es sich um Einzweckgutscheine oder Mehrzweckgutscheine handelt. Ist entweder noch nicht klar, wo der Gutschein eingelöst wird oder wenn der Gutschein für Produkte mit unterschiedlicher Umsatzsteuer eingelöst werden darf, handelt es sich um Mehrzweckgutscheine.

Beispiel Mehrzweckgutscheine: Der Gutschein kann in mehreren Läden in einem Shopping-Center eingelöst werden. Oder ein Gutschein für ein Restaurant, das Essen und Trinken zum regulären und ermäßigten Steuersatz anbietet.

In der Übergangsphase bis zum 1. Juli lohnt sich als Geschenk ein Mehrzweckgutschein eher, wenn der Gutschein zwischen Juli und Dezember eingelöst wird. Denn es bleibt mehr netto, also Ware übrig.

Einzweckgutscheine können nur in einem Unternehmen und nur für einen bestimmten Steuersatz eingelöst werden.

Beispiel Einzweckgutschein: Gutschein für Tanken bei einer bestimmten Tankstelle.

Handlungsbedarf für Unternehmer?

Die Kanzlei „Clifford Chance“ hält es vor allem für nötig, Verträge, Dauerrechnungen und Lastschriftverfahren durchzusehen und anzupassen, wenn der Unternehmer denn die Steuersatzsenkung weitergeben wolle. Angesichts des kurzen Anwendungszeitraums sei der Aufwand erheblich. Vor allem die Mitarbeiter sollte man schulen.

Auch die Anpassungen im Buchhaltungs- und Warenwirtschaftssystem könnten schwieriger werden. Mitunter habe man schon festgestellt, dass die Steuersätze 16 und 19  Prozent nicht parallel vergeben werden können.



Epoch TV
Epoch Vital
Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion