Unfallversicherung: Sind Impfschäden mitversichert?

Masern, Mumps, Tetanus, Tollwut. Oft bezogen sich Klauseln von Unfallversicherungen auf diese Impfungen. Doch gibt es auch einen Versicherungsschutz bei Impfschäden infolge von COVID-Impfungen? Und was ist zu beachten?
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Wie reagieren Versicherungen auf mögliche Schäden durch eine COVID-Impfung?Foto: iStock
Von 7. Februar 2022

Seit einigen Tagen sorgte ein Tweet für Aufregung, nachdem die Unfallversicherung des ADAC „Impfschäden aufgrund angeordneter Massenimpfungen“ ausschließt. Neu ist das nicht; die aktuellen Bedingungen wurden bereits im Juli 2021 eingeführt.

Laut ADAC wäre eine „Massenimpfung“ ausdrücklich auch eine angeordnete Impfung der Gesamtbevölkerung gegen COVID-19. Diese Ausschluss-Klausel existierte beim ADAC bereits mindestens seit den Bedingungen mit Stand Januar 2008. Wie sieht es bei anderen Unfallversicherungen aus?

Mitversicherung von COVID-Impfschäden 

Schon seit Jahren bieten diverse Unfallversicherer einen mehr oder weniger umfassenden Schutz gegen Impfschäden an. Oft beschränkt sich dieser auf die Folgen einer Impfung gegen Masern, Mumps, Tetanus, Tollwut und Ähnliches.

Seit Anfang 2021 haben viele Anbieter den Versicherungsschutz auch auf die Folgen von Impfungen gegen COVID-19 erweitert. Beispielhaft benannt seien hier die ConceptIF, die Gothaer, Die Haftpflichtkasse, die InterRisk, die Janitos, Konzept & Marketing, die NV-Versicherung sowie die VHV. Die Mitversicherung ist abhängig vom Tarif und gilt meist nicht für Alttarife.

Nicht alle Versicherer haben die Mitversicherung in den Bedingungen geregelt. Teilweise gibt es hierzu auch einfach nur verbindliche Zusagen an den jeweiligen Vertriebler. Ob eine solche Erweiterung des Versicherungsschutzes in der Praxis eine regelmäßige Leistungspflicht begründet, ist fraglich.

Konkret befragte Unternehmen gaben jeweils zu, bislang noch keinen Impfschaden reguliert zu haben oder wollten dazu keine Stellung beziehen. Beispielsweise äußerte sich Daniel Feddermann von der NV-Versicherung im Mai 2021 „Nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter der Schadenabteilung ist uns bisher kein Schaden bekannt, der auf Impfreaktionen zurückzuführen ist.“ Die Haftpflichtkasse schrieb am 24. Januar 2022: „Bitte haben Sie Verständnis, dass wir uns zu diesen unternehmensinternen Kennzahlen, auf die sich Ihre Fragen beziehen, nicht äußern werden.“

Dabei stellt sich die Frage, ob Impfschäden nicht vorkommen, den Kunden die Mitversicherung nicht bekannt ist oder ob die Bedingungen der jeweiligen Unternehmen eine Durchsetzung von Leistungsansprüchen erschweren.

Zumindest die Meldung von Verdachtsfällen einer Corona-Impfung „explodiert“ in den einschlägigen Datenbanken weltweit. So verzeichnete das deutsche Paul-Ehrlich-Institut in seinem Sicherheitsbericht vom 23. Dezember 2021 seit Beginn der Impfkampagne 12/2020 insgesamt 196.164 Verdachtsfälle nach Impfungen mit Comirnaty (Pfizer/BioNTech), Spikevax (Moderna), Vaxzevria (AstraZeneca) sowie Vaccine Janssen (Johnson & Johnson).

Eine aktive Bewerbung der Mitversicherung von Impfschäden durch die Versicherungswirtschaft wurde schon früh gestoppt. Man wolle die Menschen nicht verunsichern und vom Impfen abhalten.

Kausalität und Vollbeweis schwer zu erbringen

Um erfolgreich Leistungen aus der Unfallversicherung beantragen zu können, muss zunächst einmal eine entsprechend schwere Impfreaktion ärztlich festgestellt worden sein.

Wer damit zu seinem Impfarzt geht, sollte eher nicht davon ausgehen, dass dieser eine Kausalität zwischen der Injektion und einem damit in zeitlichem Zusammenhang stehenden Gesundheitsschaden dokumentieren wird. Diverse Berichte von Impfopfern zeigen auch, dass es insgesamt schwer ist, einen (auch fremden) Arzt zu finden, der bereit dazu ist.

Im nächsten Schritt muss der Versicherte regelmäßig einen Vollbeweis nach § 287 ZPO erbringen. Auch dies ist schwer. Wie schwer, zeigt Beate Bahner, Fachanwältin für Medizinrecht aus Heidelberg, in ihrem Bestseller „Corona-Impfung“ aus dem Jahre 2021, deren E-Book kostenlos zum Download bereitgestellt wird.

Keiner der vom Autor dieser Zeilen diesbezüglich befragten Versicherer und Assekuradeure hat in diversen Interviews eine klare Positionierung abgegeben, auch etwaige Beweiserleichterungen anzuerkennen. Um den Vollbeweis eines Impfschadens werden Impfopfer also kaum umhinkommen.

Ungeimpfte mit Impfschaden?

Angehörige von Personen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer Corona-„Impfung“ verstorben sind, müssen gegebenenfalls noch eine weitere Hürde überwinden: Geschieht dies innerhalb von 14 Tagen nach der Injektion, so zählt man – zumindest statistisch – als „ungeimpft“. Sehen Unfallversicherer dies im Schadenfall genauso?

Angenommen, der Versicherte kann den Nachweis eines Impfschadens beibringen, dann stellen die Bedingungen des jeweiligen Anbieters das nächste Hindernis. Zunächst einmal ist zu fragen, ob es sich bei den mRNA-Gen-Nicht-Therapien von Pfizer und Moderna oder bei den genetisch modifizierten Vektorimpfstoffen von AstraZeneca um „Impfstoffe“ im Sinne der Bedingungen handelt. Da es aktuell keine klassischen Vakzine gegen COVID-19 gibt und es auf das Verständnis eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ankommt (siehe Urteil BGH Az. IV ZR 221/19, Rn 26), dürfte diese Hürde sicher leicht genommen werden.

Als Nächstes sind je nach Anbieter nicht alle Leistungsarten mitversichert (z. B. Unfallkrankenhaus(tage)geld, Unfalltod oder Invalidität) und der Leistungsanspruch muss innerhalb festgelegter Fristen erfolgen. So muss eine unfallbedingte Invalidität meist innerhalb von etwa 12 bis 18 Monaten nach der sogenannten Impfung eingetreten sein und innerhalb von meist 18 bis 36 Monaten nach der Injektion ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht werden.

Wer hier erst den Ausgang seines Rechtstreits mit den gesetzlichen Versorgungsträgern abwartet, kommt regelmäßig zu spät. Solche Verfahren dauern oft Jahre. Beispielsweise musste das Sozialgericht Koblenz (Urteil vom 05.04.2018, Az. 4 VJ 4/ 15) erst 2018 eine lebenslange Versorgungsrente infolge von Narkolepsie wegen der Schweinegrippeimpfungen aus dem Jahre 2009 anerkennen.

Um die Möglichkeit eines Vollbeweises zu erhöhen, kann es auch sinnvoll sein, eine Woche vor und eine Woche nach der Impfung Blut abnehmen zu lassen und dieses unter anderem auf Fibrin-D-Dimere untersuchen lassen, um eine gegebenenfalls erhöhte Blutgerinnung zu überprüfen.

Von der EMA zugelassene Impfstoffe

Einige Versicherer beschränken ihren Versicherungsschutz auf „in Deutschland zugelassene Impfstoffe“. Daraus ergibt sich, dass etwa schwere Impfreaktionen auf den russischen Impfstoff Sputnik oder das chinesische Sinovac ausgeschlossen wären. Andere sprechen von Impfstoffen, die „von der EMA zugelassen“ wurden. Hier stellt sich die Frage nach der Zulassung. Die in Deutschland von der EMA für den Verkehr freigegebenen Vakzine sind ausnahmslos nur bedingt zugelassen. Wer sich damit impfen lässt, nimmt daher an einer klinischen Studie, also einem Impfexperiment, teil.

Klare Aussagen, inwiefern eine bedingte Zulassung die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz erfüllt, werden nicht von allen Unternehmen geboten. Positiv sei hier beispielsweise der Hannoversche Assekuradeur Konzept & Marketing erwähnt, der im Mai 2021 äußerte: … „durch die EMA zugelassener Impfstoff, schließt auch die bisher bedingt zugelassenen Impfstoffe sowie Notfallzulassungen ein“.

Kein Versicherer bietet Versicherungsschutz für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles. Ist die Teilnahme an einer klinischen Studie als Vorsatzausschluss zu bewerten? Ein französischer Lebensversicherer sah dies so und verweigerte seine Leistung. Jedem müsse bekannt sein, dass es sich um ein Impfexperiment handele, das sich zurzeit in Phase drei der klinischen Studie befinde. Auch die bekannten Nebenwirkungen bis hin zu einem möglichen Tod seien deutlich benannt worden. Wer sich unter diesen Umständen freiwillig impfen lasse, sei eben auch freiwillig ein tödliches Risiko eingegangen. Dies könne man laut Gericht auch als Selbstmord verstehen. Bei Suizid bestehe aber kein Versicherungsschutz.

Impfschäden gegenüber Empfehlung mitversichert?

Andere Anbieter wie ConceptIF verlangen unter anderem, dass der Impfschaden nach den Vorgaben des deutschen Infektionsschutzgesetzes ärztlich gemeldet und behördlich erfasst worden ist. Was gilt, wenn der Impfarzt keine entsprechende Meldung abgibt oder die Behörde einen gemeldeten Impfschaden nicht erfasst?

Sofern nicht von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene Impfungen durchgeführt werden, etwa eine Injektion mit dem in Deutschland nicht zugelassenen Vakzin Sputnik oder einer Impfung mit einem für das entsprechende Alter nicht zugelassenen Impfstoff, stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz. So heißt es etwa in dem Aufklärungsmerkblatt des Paul-Ehrlich-Instituts zu dem Vektorimpfstoff von Johnson & Johnson: „Der Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen ist für Personen ab 18 Jahren zugelassen. Die STIKO empfiehlt die Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen® jedoch nur für Personen, die 60 Jahre und älter sind.“

Ähnlich problematisch könnte es um den Versicherungsschutz bestellt sein, wenn versehentlich das falsche Vakzin, ein abgelaufener Impfstoff oder ein falsch dosiertes Vakzin injiziert wurde. Bisher ist keine Unfallversicherung bekannt, die Impfschäden durch Shedding mitversichert, wie es unter anderem in § 21 Infektionsschutzgesetz beschrieben wird. Shedding bedeutet, dass ein Geimpfter eine andere Person, in der Regel ist hiermit ein Ungeimpfter gemeint, anstecken kann.

Was Impfwillige vor und Impfopfer nach der Impfung gegen Corona tun sollten

Lassen Sie sowohl sich als auch Ihr Blut eine Woche vor und eine Woche nach der Impfung von einem Arzt auf Fibrin-D-Dimere untersuchen. Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung vom Impfarzt, dass Sie vor dem Impftermin vollständig gesund waren. Eine solche Untersuchung auf Fibrin-D-Dimere kostet jeweils etwa 30 Euro und wird nicht von der Kasse getragen.

Sollten Sie Allergien haben, lassen Sie sich es vorher schriftlich bestätigen, dass im gewählten Vakzin keine Stoffe enthalten sind, die bei Ihnen eine allergische Reaktion auslösen können. Fangen Sie frühzeitig vor dem Impftermin mit einem Gesundheitstagebuch an. Führen Sie dieses möglichst lange auch nach dem Impftermin.

Falls nicht vorhanden, schließen Sie rechtzeitig vor dem Impftermin eine Versicherung ab, die bedingungsseitig garantiert, auch bei der von Ihnen geplanten Impfung gegen COVID-19 für den Fall eines Impfschadens zu leisten.

Falls nicht vorhanden, schließen Sie rechtzeitig vor dem Impftermin eine Unfallversicherung ab, die bedingungsseitig garantiert, auch bei Impfungen gegen COVID-19 zu leisten. Noch besser ist der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, da hier der Anspruch auf Leistungen unabhängig vom Nachweis eines Impfschadens ist.

In jedem Fall sollten Sie sich schriftlich vor dem Impftermin bestätigen lassen, dass bei Verimpfung des von Ihnen gewählten Vakzins und eines daraus resultierenden Impfschadens Versicherungsschutz besteht. Sofern die Zweit- oder Drittimpfung mit einem anderen Impfstoff als beim vorherigen Mal erfolgen soll, lassen Sie sich dies auch hierfür vorab schriftlich bestätigen.

Achten Sie darauf, dass der Versicherungsschutz alle von Ihnen vereinbarten Leistungsarten umfasst. Nicht immer besteht etwa Versicherungsschutz bei Unfalltod oder für Unfallkrankenhaustagegeld.

Sollten Sie unmittelbar oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung gesundheitliche Beeinträchtigungen jeglicher Art verspüren, tragen Sie diese in ihr Gesundheitstagebuch ein. Optimal wäre es, wenn Sie solche Aufzeichnungen über den Gesundheitszustand bereits einige Tage oder Wochen vor der Injektion täglich vornehmen sollten. Tragen Sie beispielsweise auch Kopf- und Gliederschmerzen, Menstruationsprobleme oder sonstige Störungen Ihres Wohlbefindens ein.

Sollten Sie feststellen, dass die von Ihnen notierten Beschwerden entweder immer schlimmer werden oder aber gleich extrem ausfallen, melden Sie diese nachweisbar bei einem Arzt und bei Ihrem Versicherer. Lassen Sie sich schriftlich die Meldung eines Verdachtsfalls bestätigen. Wenden Sie sich an Ihren Makler oder Vertreter, um alle vertraglichen Pflichten für die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen zu erfüllen.

Stephan Witte, Jahrgang 1971, ist Versicherungsmakler und Journalist. Seine Themenschwerpunkte sind private Sach- und Haftpflichtversicherungen, Jagdhaftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen sowie seit Beginn der Coronakrise u. a. auch COVID-Impfstoffe sowie der Umfang des Versicherungsschutzes infolge von Impfschäden durch die Vakzine gegen COVID-19.

Seit 2005 gibt Witte Ratings zur Hundehalterhaftpflichtversicherung, seit 2006 auch zu anderen Sparten heraus. Artikel von ihm wurden veröffentlicht u. a. in Epoch Times, „Optimal Versichert“, „Pflege & Vorsorge“, „Rating-Sieger“, „Reiter Revue“, „Risiko & Vorsorge“, „Uncut-News“, „VersicherungsJournal“, „Versicherungsmagazin“ sowie „Wild & Hund“. Nachdem er viele Jahre die Zeitschrift „Risiko & Vorsorge“ zunächst mit einem überwiegenden Teil der Beiträge, später auch als Herausgeber verantwortete, veröffentlicht er seine Beiträge mittlerweile auf „Critical News“.



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