Wahl-O-Mat darf in derzeitiger Form nicht weiter betrieben werden – Auswertungsform benachteiligt kleine Parteien

Der Wahl-O-Mat der Bundeszentrale für politische Bildung darf nicht in seiner derzeitigen Form weiterlaufen. Ein Gericht beanstandet den Anzeigemechanismus der Auswertung.
Titelbild
Im "Wahl-O-Mat" können Bürgerinnen und Bürger ihre politischen Ansichten mit den Programmen der Parteien abgleichen, um Hilfe für die Wahlentscheidung zu bekommen. Erstellt wurde der Wahl-O-Mat von der Bundeszentrale für politische Bildung.Foto:  Carmen Jaspersen/dpa
Epoch Times20. Mai 2019

Knapp eine Woche der Europawahl hat das Verwaltungsgericht Köln auf Antrag der Partei Volt Deutschland am Montag der Bundeszentrale für politische Bildung untersagt, ihr Internetangebot Wahl-O-Mat in seiner derzeitigen Form zu betreiben.

Konkret beanstandete die Kammer den Anzeigemechanismus der Auswertung. Gegen den Beschluss kann allerdings Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. (Az. 6 L 1056/19)

Mit Hilfe des Wahl-O-Mat können Wähler herausfinden, welche der zur Wahl zugelassenen Parteien den eigenen politischen Positionen am nächsten stehen. Dazu sind in dem Onlineangebot 38 Thesen zu unterschiedlichen Themenfeldern der Europapolitik aufgeführt, die von den 41 zugelassenen Parteien und politischen Vereinigungen beantwortet wurden.

Die Antworten können dann mit den Positionen von bis zu acht Parteien verglichen werden, die der Nutzer selbst auswählt.

In diesem Anzeigemechanismus sieht das Kölner Gericht eine faktische Benachteiligung kleinerer beziehungsweise unbekannterer Parteien, zu denen auch Volt Deutschland gehöre. Der Anzeigemechanismus verletze daher das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht von Volt Deutschland auf Chancengleichheit.

Die von der Bundeszentrale für politische Bildung vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet gewesen, die Verletzung der Chancengleichheit zu rechtfertigen, befand das Verwaltungsgericht. Der weitere Einwand der Bundeszentrale, die Umsetzung der einstweiligen Anordnung sei technisch nicht möglich, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. (afp)

So sah die Eröffnung des Wahl-O-Mat 2019 aus:
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