Bald darf erst ab 1.409,99 Euro der Lohn gepfändet werden

Auch bei verschuldeten Menschen soll das Existenzminimum gesichert werden – dafür gibt es eine Pfändungsfreigrenze auf Nettolöhne. Hier erfahren Sie, welche Sonderregelungen gelten und wie Sie Ihren Freibetrag selbst errechnen können.
Pfändungstabelle
Euroscheine und -münzen.Foto: iStock
Von 30. März 2023

Der Pfändungsfreibetrag steigt ab dem 1. Juli um 5,2 Prozent. Der Gesetzgeber veröffentlichte kürzlich die neuen Pfändungsfreigrenzen. Diesen Teil des Einkommens darf der Gläubiger dann nicht pfänden.

Verschuldet sind in Deutschland knapp sechs Millionen Menschen. Gläubiger wollen von ihnen früher oder später das geliehene Geld wieder zurückbekommen. Wenn der Betrag nicht wie vereinbart beglichen wird, gehen Gläubiger oft den Weg einer Lohnpfändung.

Noch bis Ende Juni beträgt der Pfändungsfreibetrag 1.339,99 Euro. Ab dem 1. Juli 2023 steigt dieser für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten und sonstige Freibeträge im Grundwert um 70 Euro, also auf 1.409,99 Euro, wie das Portal „Gegen Hartz“ berichtet.

Unterhaltspflichtige Angehörige erhöhen den Freibetrag

Die Regelung beachtet dabei die individuelle Situation des Schuldners. So profitieren etwa Schuldner, die unterhaltspflichtige Angehörige zu versorgen haben. Je mehr unterhaltspflichtige Angehörige sie direkt zu versorgen haben, desto höher der Anteil, der über dem Pfändungsfreibetrag zusätzlich frei bleibt.

Als unterhaltspflichtige Personen gelten beispielsweise eigene, nicht eheliche oder adoptierte Kinder, aber auch Eltern oder Großeltern. Auch aktuelle und ehemalige Ehepartner / Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie können dazu gezählt werden.

Das Gesetz definiert zudem Sonderregelungen für Zusatzvergütungen vom Arbeitgeber, die ein Gläubiger in der Regel auch nicht oder nicht voll pfänden darf. Diese Zusatzvergütungen sind:

  • Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld
  • Vergütungen von Überstunden
  • Zuschläge für Schicht-, Feiertags- und Wochenendarbeit
  • Schmutz- und Gefahrenzulagen
  • Zuwendungen für besondere Betriebsereignisse und Treuegelder
  • Reisekosten / Spesen
  • Abfindung

Urlaubsgeld darf nicht gepfändet werden, wenn sich die Höhe im Rahmen des Üblichen bewegt. Dasselbe gilt für Weihnachtsgeld, sofern es 500 Euro nicht überschreitet. Geld für Überstunden ist zur Hälfte pfändungsfrei. Bewegen sich Spesen innerhalb der gesetzlichen Pauschalen, sind auch sie unpfändbar.

Folgende staatliche Leistungen, die der Schuldner bezieht, darf ein Gläubiger nach der Verordnung gänzlich nicht pfänden:

  • Erziehungs- und Elterngeld
  • BAföG, Stipendien und Studienbeihilfen
  • Geburtsbeihilfen
  • Beihilfen zur Eheschließung
  • Sterbegeld
  • Gnadenbezüge
  • Blindenbeihilfen
  • Kindergeld
  • Wohngeld

Beispiele für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen

Hier drei Beispiele als Anhaltspunkt:

  1. Der Schuldner hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.932 Euro und hat keine unterhaltspflichtigen Personen zu versorgen. Dann beträgt der monatlich pfändbare Betrag 369,40 Euro. Hat der Schuldner jedoch ein Kind zu versorgen, kann der Gläubiger nichts von dem Schuldner holen.
  2. Der Schuldner hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.515 Euro und hat zwei Kinder als unterhaltspflichtige Personen. In diesem Fall beträgt der monatlich pfändbare Betrag 114,38 Euro.
  3. Bekommt der Schuldner ein monatliches Nettoeinkommen von 3.108 Euro und hat vier Kinder als unterhaltspflichtige Personen, kann der Gläubiger 57, 58 Euro im Monat von ihm pfänden.

Erst Beträge ab 4.298,81 Euro sind mit der maximalen Anzahl von fünf unterhaltspflichtigen Personen voll pfändbar.

Freigrenzen-Rechner

Mit dem vom Bundesland NRW entwickelten Pfändunsgfreigrenzen-Rechner kann der aktuelle individuelle Freibetrag ausgerechnet werden. Der Rechner teilt mit, welcher Betrag des Einkommens pfändbar und welcher unpfändbar ist.

Im Folgenden eine Tabelle mit den wichtigsten Abstufungen der pfändbaren Beträge für Nettoeinkommen:

Komprimierte Pfändungstabelle. Foto: mf/Epoch Times, Daten: Schuldnerberatung Schulz

Erst wenn das Nettoeinkommen des Schuldners über der Freigrenze liegt, kann der Gläubiger pfänden. Die Tabelle führt auf, wie viel ein Gläubiger bei welchem Nettolohn des Schuldners pfänden darf. Dabei wird auch die individuelle Situation des Schuldners berücksichtigt – etwa, wie viele unterhaltspflichtige Personen der Schuldner zu versorgen hat.

Die Pfändungsfreibeträge werden in Paragraf 850c Absatz 1 der Zivilprozessordnung bestimmt.



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