BGH: WLAN-Betreiber müssen Zugang bei Rechtsbruch sperren

Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, können künftig nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht.
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Eine Frau surft im Internet.Foto: Sebastian Gollnow/dpa
Epoch Times26. Juli 2018

Auch die Betreiber von offenen WLANs müssen nach Ansicht des BGH womöglich zukünftig den Zugang zu bestimmten Diensten sperren.

Es komme ein Sperranspruch von Inhabern bestimmter Urheberrechte „in Betracht“, so die Karlsruher Richter in einem Urteil am Donnerstag. Im konkreten Fall hat der BGH die Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Sperrung zustehe, an ein Oberlandesgericht zurückverwiesen.

„Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen“, so die Richter.

Als Störer muss ein WLAN-Betreiber aber nicht mehr für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen haften, so die Karlsruher Richter. Die seit 2017 geltenden Neufassung des Telemediengesetz, wonach der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, sei gültig.

Geklagt hatte die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel „Dead Island“. Anfang 2013 war das Spiel über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden. Die Klägerin mahnte den Beklagten im März 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten zweimal wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing abgemahnt. Weil die jüngste Änderung des Telemediengesetzes damals noch nicht galt, muss der Beklagte nun trotzdem die damals angefallenen Anwaltskosten zahlen. (Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17). (dts)



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