Gesetzentwurf der Länder: Ehepartner soll im Notfall entscheiden

"Stellen sie sich vor, die Ehefrau steht am Krankenbett ihres Ehemannes und hört: Sie können nichts entscheiden. Das kann nur der Richter," so NRW-Justizminister Thomas Kutschaty (SPD).
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Gebäude des Bundesrates in BerlinFoto: über dts Nachrichtenagentur
Epoch Times13. Oktober 2016

Die Bundesländer wollen Ehepartnern ein umfassendes Recht einräumen, im Notfall alle Fragen zu Gesundheit, Pflege und Reha für den andern zu regeln. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Länder hervor, den der Bundesrat am Freitag beschließen will, berichtet die „Rheinische Post“ (Donnerstagsausgabe). „Auch wenn Gerichte gut und schnell entscheiden, kennt niemand die Bedürfnisse des Betroffenen besser als die eigene Ehefrau oder der eigene Ehemann“, sagte NRW-Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) der Zeitung.

Die Initiative für das Gesetz stammt aus NRW und Baden-Württemberg, die erwarten, dass alle Länder dem Gesetzentwurf zustimmen werden. Kutschaty sieht Handlungsbedarf, weil er davon ausgeht, dass die meisten Bürger die geltende Rechtslage falsch einschätzen. Es sei ein verbreiteter Irrglaube, dass ein Ehepartner für den anderen im Notfall Entscheidungen treffen könne, sagte Kutschaty. Das sei in der aktuellen Rechtslage aber nicht der Fall. „Stellen sie sich vor, die Ehefrau steht am Krankenbett ihres Ehemannes und hört: Sie können nichts entscheiden. Das kann nur der Richter.“

Bislang benötigen Ehepartner eine schriftliche Vollmacht, damit sie über Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe entscheiden können. Wenn eine solche Vollmacht nicht vorliegt, muss ein Gericht einen Betreuer für die Person suchen, die nicht mehr selbst über ihre Belange entscheiden kann.

In die Rolle der Betreuer können auch die Ehegatten kommen – bislang aber nur durch Gerichtsentscheid. Die bisherige Rechtslage soll ins Gegenteil verkehrt werden. Bislang galt: Wenn der Ehepartner keine Vorsorgeerklärung hinterlassen hat, ist das Gericht zuständig. Künftig soll nach dem Willen der Länder gelten: Wenn der Ehepartner nicht ausdrücklich widersprochen hat, soll der eigene Mann oder die eigene Frau die Betreuung übernehmen.

(dts Nachrichtenagentur)



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