Passentzug bei Clankriminalität? Innenminister der Union präsentieren 17-Punkte-Plan

Die Innenminister der unionsgeführten Länder wollen mit einer Offensive gegen sogenannte Clankriminalität punkten. Unter anderem soll Passentzug auch bei Mitwirkung an Organisierter Kriminalität möglich werden.
Nancy Faeser (SPD), Bundesministerin für Inneres und Heimat, Peter Beuth (CDU), Innenminster von Hessen, verabschieden sich nach dem Flüchtlingsgipfel.
Nancy Faeser (SPD), Bundesministerin für Inneres und Heimat, und Peter Beuth (CDU), Innenminster von Hessen, wollen sich der sogenannten Clamkriminalität widmen. Die Union setzt dabei auf Passentzug.Foto: Kay Nietfeld/dpa
Von 28. August 2023

Die wahlkampfarme Zeit endet, und mit der sogenannten Clankriminalität scheinen sowohl SPD als auch Union ein dankbares Thema für sich entdeckt zu haben. Bereits vor knapp zwei Wochen hatte Bundesinnenministerin Nancy Faeser mit einem Vorstoß zur Abschiebung auch von Angehörigen von „Clanmitgliedern“ Aufsehen erregt. Nun haben auch die Innenminister der unionsgeführten Länder ein Strategiepapier vorgelegt – und setzen unter anderem auf Passentzug.

Passentzug soll bei Clanmitgliedern mit Doppelstaatsbürgerschaft greifen

Der 17-Punkte-Plan sieht unter anderem vor, zu prüfen, ob ein Passentzug auch in Fällen nachgewiesener Beteiligung an organisierter Kriminalität möglich werden kann. Wie die „Zeit“ schreibt, zielt der Vorstoß vor allem auf Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft.

Hessen und Nordrhein-Westfalen waren dem Bericht zufolge die treibenden Kräfte hinter dem Positionspapier. Es sei, so heißt es aus der hessischen Staatskanzlei, mit den Innenministern der übrigen unionsgeführten Bundesländer abgestimmt.

Laut „Deutscher Presse-Agentur“ (dpa) heißt es darin:

Zu prüfen ist, ob Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, die an organisierter Kriminalität nachweisbar mitwirken, die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden kann.“

Faeser hatte Kollektivabschiebung und Beweislastumkehr ins Spiel gebracht

Hessens Innenminister Peter Beuth betont in diesem Zusammenhang, dass Deutschland ein „sehr sicheres Land“ sei. Allerdings hätten sich die „Aktivitäten krimineller Clan-Angehöriger“ in Teilen davon „in den letzten Jahren allerdings verstärkt zu einem sichtbaren Phänomen“ entwickelt. Dies zeige sich in vielen Bereichen der Allgemeinkriminalität und der Organisierten Kriminalität.

Bundesinnenministerin Faeser habe zwar in den vergangenen Wochen ein abgestimmtes härteres Vorgehen gegen sogenannte Clankriminalität angekündigt. Leider gebe es jedoch, so Beuth, „bis heute seitens des Bundes keine Strategie und keine konkreten Maßnahmen“.

In einem Diskussionspapier hatte die Ministerin unter anderem Schritte gefordert, um auch Angehörige von Familienverbänden leichter abschieben zu können. Dies solle sogar für sogenannte Clanmitglieder gelten, die selbst nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten seien. Faeser verwies auf eine ähnliche geltende Regelung für „Gefährder“ im Bereich des Terrorismus.

Zudem hatte Faeser eine mögliche Beweislastumkehr bezüglich einer legalen Herkunft von Vermögen ins Spiel gebracht.

Hürde für Entzug der Staatsbürgerschaft vom Grundgesetz sehr hoch angesetzt

Ähnlich wie im Fall der Vorstöße Faesers ist es auch bezüglich der Unionsvorschläge ungewiss, inwieweit diese mit verfassungsmäßigen und rechtsstaatlichen Garantien vereinbar wären. Bezüglich der Forderung nach „Passentzug“ stellen sich zudem begriffliche Fragen.

Im Positionspapier der Innenminister der Union ist die Rede von einem möglichen Entzug der Staatsbürgerschaft. Artikel 16 des Grundgesetzes macht unmissverständlich deutlich:

Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.“

Es gibt jedoch einen Vorbehalt, wonach ein Verlust der Staatsangehörigkeit nur aufgrund eines Gesetzes eintreten darf. Gegen den Willen des Betroffenen darf ein solcher auch nur erfolgen, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

Nach geltender Gesetzeslage darf ein Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit im Grunde nur erfolgen, wenn sie zu Unrecht erworben wurde. Außerdem ist er möglich, wenn der Betroffene sich an Kampfhandlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland beteiligt hat. Ob das Bundesverfassungsgericht „Clankriminalität“ als eine Rechtfertigung für eine solche Ausnahmeregelung akzeptieren würde, ist fraglich.

„Passentzug“ hat im Passgesetz eine abweichende Bedeutung

Ein „Passentzug“ kann jedoch auch in der Weise verstanden werden, dass davon betroffenen Personen die Ausreise verwehrt wird. Diese Maßnahme ist in den Paragrafen 7 und 8 des Passgesetzes geregelt. Aus der Ampel wurden jüngst Stimmen laut, einen solchen Passentzug zu ermöglichen, um Personen den Besuch radikaler Veranstaltungen im Ausland zu untersagen.

Bis dato ist ein solcher Passentzug vor allem dann möglich, wenn sich eine Person durch die Ausreise Verpflichtungen gegenüber dem deutschen Staat entziehen will. Dies betrifft unter anderem solche aus dem Steuerrecht, aus dem Zoll- und Monopolrecht oder aus dem Bereich der Außenwirtschaft.

Zudem kann ein Pass entzogen werden, wenn sich eine Person der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung entziehen will. Weitere Anwendungsbeispiele sind die geplante Flucht vor Wehrdienst- oder Unterhaltsverpflichtungen.

Sollten die Forderungen nach Passentzug darauf hinauslaufen, würde die SPD sogenannte Clanmitglieder tendenziell abschieben und die Union hierbehalten wollen. Es ist mit Blick auf die Vielzahl an Urnengängen, die zwischen kommendem Herbst und der Bundestagswahl 2025 anstehen, davon auszugehen, dass das Thema präsent bleibt.



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