Pressefreiheit gestärkt: Presse entscheidet, ob und wie sie über ein Thema berichtet

Künftig dürfen Gerichtsurteile veröffentlicht werden: "Grundsätzlich entscheidet die Presse danach in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet."
Titelbild
Bundesverfassungsgericht (2012)Foto: ULI DECK/AFP/GettyImages
Epoch Times2. November 2015

Am 14. September veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht mit der Drucksache -1 BvR 857/15- ein Urteil, das die Presselandschaft verändern kann.

Grundlage war eine Klage des Handelsblatt, weil diesem von der Justiz eine anonymisierte Kopie eines Strafurteils verwehrt wurde, die den früheren Innenminister Thüringens, Christian Köckert (CDU), betraf:

„Das Landgericht Meiningen hatte Köckert im Jahr 2014 wegen Abgeordnetenbestechung und Vorteilsannahme zu 15 Monaten Bewährungsstrafe verurteilt. Die Journalisten wollten eine anonymisierte Kopie des Urteils haben. Als das Landgericht sich weigerte, klagte die Zeitung und scheiterte beim Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG).“ (Handelsblatt)

Zwischen den Gerichten und den Medien wird auch in weiteren Fällen bereits längere Zeit gestritten, ob Urteile veröffentlicht werden können oder nicht. Früher war die Justiz der Meinung, dass es keinen Anspruch auf die Herausgabe einer Kopie eines Urteils gibt, es dürfte nur in Ausnahmen geschehen.

Diese Regel wurde nun völlig gekippt. Das Bundesverfassungsgericht schreibt in der Urteilsbegründung:

„Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 50, 234 <240>; 91, 125 <134>). Der Presse kommt neben einer Informations- insbesondere eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2009 – 1 BvR 134/03 -, NJW-RR 2010, S. 470 <471>).“

„Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse

Und weiter im Urteil (Original hier):

„Grundsätzlich entscheidet die Presse danach in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 101, 361 <389>; 107, 299 <329>)“

„Der Zugang zu Gerichtsentscheidungen ist allerdings nicht unbegrenzt. So sind die Entscheidungen etwa hinsichtlich persönlicher Angaben und Umstände in der Regel zu anonymisieren. Dies ändert an der grundsätzlichen Öffentlichkeit solcher Entscheidungen nichts.“ (ks)



Epoch TV
Epoch Vital
Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion