Anbieter von Vertragsgeneratoren brauchen keine Anwaltszulassung

Geschäftsideen im Internet wirbeln den Markt auf, das gilt auch für die Anwaltsbranche. Ein Gewinn für Verbraucher, sagen die einen. Die anderen warnen vor unseriösen Angeboten.
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Der BGH in Karlsruhe entschied, dass Seiten wie Smartlaw auch von Anbietern betrieben werden dürfen, die nicht zur Anwaltschaft zugelassen sind. Symbolbild.Foto: iStock
Epoch Times9. September 2021

Rechtsanwälte könnten im Internet mehr Konkurrenz bekommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied, dass Seiten wie der Vertragsgenerator Smartlaw auch von Anbietern betrieben werden dürfen, die nicht zur Anwaltschaft zugelassen sind.

Das automatisierte Erstellen von Rechtsdokumenten über eine Software stelle keine unerlaubte Rechtsdienstleistung dar. Das könnte neuen Geschäftsideen im Netz den Weg ebnen, die oft gerade für Verbraucher praktisch sind. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer, die Smartlaw verbieten lassen wollte, warnte dagegen vor unqualifizierten Angeboten.

Zugeschnittene Rechtsdokumente vom Generator

Hinter Smartlaw steht der juristische Fachverlag Wolters Kluwer, der den Generator nach eigenen Angaben gemeinsam mit Anwälten entwickelt hat. Zahlende Nutzer können sich damit auf sie zugeschnittene Rechtsdokumente wie Patientenverfügungen oder Mietverträge erstellen.

Sie klicken sich selbst durch verschiedene Eingabemasken mit Fragen. Am Ende wird der Text aus Bausteinen zusammengesetzt. Andere Verträge sind für kleinere Firmen gedacht.

Die Anwaltskammer hatte dem Verlag vorgeworfen, unzulässigerweise Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Darunter versteht das Gesetz „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“.

Dem folgten die Richter nicht. Die Smartlaw-Betreiber würden gerade „nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig“, denn der Generator arbeite mit standardisierten Klauseln für typische Sachverhaltskonstellationen. Der Nutzer erwarte auch keine rechtliche Prüfung seines Falls.

Schon in der Verhandlung Mitte Juni hatte der Vorsitzende Richter Thomas Koch darauf hingewiesen, dass Formular-Handbücher mit Textbausteinen gang und gäbe seien. Der Generator funktioniere im Grunde nicht anders.

Der Anwaltskammer waren vor allem die komplexeren Dokumente wie etwa Lizenzverträge ein Dorn im Auge, für die 30 oder 40 Fragen zu beantworten sind. Der BGH macht hier keinen Unterschied.

Sorge um unseriöse Anbieter

Die Rechtsanwaltskammer reagierte mit Sorge, dass der Schutz „vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen leerläuft, sobald die Ausarbeitung komplexer Verträge, für die die Inanspruchnahme anwaltlichen Rates durchweg unerlässlich ist, von jedermann erbracht werden darf, wenn dies automatisiert erfolgt“. Darunter könnten auch unseriöse und keiner Aufsicht unterliegende Anbieter sein.

Wolters Kluwer begrüßte die grundsätzliche Klärung. Für Verbraucher und kleine oder mittlere Unternehmen seien die Angebote „eine gute Ergänzung zur individuellen Rechtsberatung durch einen Anwalt“, erklärte Geschäftsführer Christian Lindemann. Das Urteil stärke einen wachsenden Markt, der juristische Prozesse automatisiere.

Ursprünglich hatte der Verlag offensiv damit geworben, „günstiger und schneller als der Anwalt“ zu sein und „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ zu liefern. Das hatte ihm in der Vorinstanz 2020 das Kölner Oberlandesgericht verboten. Dieser Teil des Urteils war schon rechtskräftig. Nun ging es noch um den Generator an sich. (dpa/dl)



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