Warnstreik bei Lufthansa: Flugstreichungen bei Frankfurt und München

Flugverzögerungen und -streichungen. Das Chaos bei den Airlines geht weiter. Über 130.000 Passagiere sollen am Mittwoch durch einen Streik bei Lufthansa massive Reiseverzögerungen erleben. Im Folgenden eine Analyse, was Betroffene rechtlich tun können.
Eine Mitarbeiterin der Lufthansa sitzt mit ihrer Mund- und Nasenschutzmaske am Check-in im Flughafen Münster-Osnabrück.
Eine Mitarbeiterin der Lufthansa sitzt mit ihrer Mund- und Nasenschutzmaske am Check-in im Flughafen Münster-Osnabrück.Foto: Guido Kirchner/dpa
Epoch Times26. Juli 2022

Wegen eines Warnstreiks des Lufthansa-Bodenpersonals wird es am Mittwoch zu massiven Einschränkungen im Flugverkehr der führenden deutschen Fluglinie kommen.

Das Unternehmen muss nach eigenen Angaben fast alle seine Flüge von und zu den Drehkreuzen Frankfurt und München streichen, mehr als 130.000 Passagiere sind betroffen. Welche Rechte Betroffene in dieser Lage haben:

Recht auf Ersatzbeförderung

Grundsätzlich sind Fluggesellschaften nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) verpflichtet, bei streikbedingt gestrichenen Flügen eine Ersatzbeförderung anzubieten. Alternativ können betroffenen Kunden auch auf den Flug verzichten und sich den Preis für das bereits bezahlte Ticket erstatten lassen. Dafür hat die Airline sieben Tage Zeit.

Wünschen Reisende eine Ersatzbeförderung, sollten Betroffene demnach beim Unternehmen auch aktiv darauf drängen. Die Verbraucherschützer weisen zugleich darauf hin, dass diese Option unter Umständen auch bedeuten kann, wesentlich später als geplant abzuheben. Es kann durchaus dazu kommen, dass ein Ersatzflug erst einen oder mehrere Tage später organisiert werden kann.

Pauschalreise weicht ab

Anders ist die Lage übrigens bei Flügen im Rahmen einer Pauschalreise. Dann ist der Reiseveranstalter als Ansprechpartner für Reisende zuständig, nicht die bestreikte Fluglinie. In diesem Fall sollten sich Betroffene direkt an ihren Veranstalter wenden und auf alternative Lösungen drängen. Beispielsweise eine Lösung mit einer anderen Gesellschaft. An einer Verspätung von fünf Stunden können Pauschalreisende in diesem Fall demnach auch den Reisepreis mindern.

Generell müssen Fluglinien alles Zumutbare zu tun, um ihre Passagiere trotz Ausfällen bei Streiks kostenlos auf alternativen Wegen zu vergleichbaren Konditionen an ihr Ziel zu bringen. Ob und wann eine Airline gerade im Fall großflächiger Ausfälle durch Streikmaßnahmen Ersatz organisieren kann, ist eine andere Frage. Je nach Umständen und Entfernung kann ein alternativer Transport auch durch Bereitstellung von Bahnfahrten oder Mietwagen erfolgen.

Aktuell erklärte die Lufthansa etwa, sie habe alle betroffenen Passagiere umgehend über die Streichung ihres Fluges informiert und nach Möglichkeit auf alternative Verbindungen umgebucht. Diese seien aber „sehr begrenzt“.

Kann eine Fluggesellschaft die gewünschte Ersatzbeförderung erst mit mehr oder weniger großer Verzögerung organisieren, haben Reisende außerdem das Recht auf Betreuungsleistungen. Diese sind gestaffelt nach Zeitspanne und reichen von Verpflegung bis hin zu etwaigen Hotelübernachtungen. Ist eine Fluggesellschaft nicht erreichbar oder verweigert eine Kooperation, können sich Betroffene selbst darum kümmern und ihre Auslagen später zurückfordern.

Pauschale Entschädigung

Unabhängig von der Frage einer Ersatzbeförderung oder eines Rücktritts vom Ticketkauf gibt es noch das Thema einer pauschalen Entschädigung. Früher wurden Streiks juristisch meist als ein Fall höherer Gewalt eingestuft, in dem die Gesellschaften betroffenen Passagieren keine Entschädigung zahlen müssen. Inzwischen hat sich die Rechtslage allerdings ausdifferenziert.

So urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im März vergangenen Jahres zu einem Pilotenstreik bei der Fluglinie SAS. Dementsprechend sei ein solcher Streik kein sogenannter außergewöhnlicher Umstand, der ein Unternehmen von der Zahlung einer Entschädigung laut europäischer Fluggastrechteverordnung entbinde. Die Verbraucherzentrale und andere Experten betonen allerdings, dass immer der konkrete Fall geprüft werden müsse. So kann sich ein Unternehmen demnach durch rechtzeitige Informationen oder besondere Umstände doch entlasten.

Mit Blick auf die aktuelle Streiklage bei der Lufthansa am Mittwoch wies etwa auch die Geschäftsführerin der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP), Sabine Cofalla, auf Unklarheiten hin. Entscheidend sei, ob im Einzelfall das streikende Bodenpersonal bei der Lufthansa selbst angestellt sei oder nicht, betonte sie. Dies müsse bei jedem Flug geklärt werden. Sie riet Reisenden dazu, am Reisetag alle Details zu dokumentieren. (afp/mf)



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