AfD-Klage gegen EU-Coronafonds scheitert vor Bundesverfassungsgericht

Die Karlsruher Richter sehen keine Verfassungsverstöße bei der Beteiligung Deutschlands am EU-Coronahilfsfonds. Eine Klage der AfD wurde abgewiesen.
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Ein Richterhammer. Symbolbild.Foto: iStock
Epoch Times18. November 2023

Eine Organklage der AfD-Bundestagsfraktion gegen die Beteiligung Deutschlands am Coronahilfsfonds der Europäischen Union ist vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das Gericht verwarf die Klage als unzulässig, wie es am Freitag in Karlsruhe mitteilte. Bereits im Dezember hatte es entschieden, dass Deutschland sich an dem Hilfsfonds beteiligen darf – damals war es um andere Klagen gegangen. (Az. 2 BvE 4/21) Die EU-Kommission wurde während der Coronazeit dazu ermächtigt, an den Kapitalmärkten 750 Milliarden Euro – zu Preisen von 2018 – aufzunehmen und diese zweckgebunden als Zuschüsse oder Kredite an die Mitgliedsstaaten weiterzugeben. Für die Rückzahlung haften die EU-Länder gemeinsam.

Bundestag und Bundesrat stimmten im März 2021 zu, im April 2021 unterzeichnete Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das deutsche Ratifizierungsgesetz. Die nun gescheiterte AfD-Klage richtete sich konkret gegen die Mitarbeit der Bundesregierung an dem europäischen Beschluss sowie gegen die Mitwirkung von Bundesregierung und Bundestag an dem deutschen Gesetz.

Bundesverfassungsgericht: Kein dauerhafter Mechanismus

Die AfD-Fraktion bemängelte unter anderem, dass der Bundestag sich nicht gegen das Vorgehen der Bundesregierung gewehrt habe. Sie sah die Souveränität Deutschlands, die Rechte des Parlaments und der Fraktion verletzt. Das Gericht erklärte aber nun, dass die Rechtsfragen in dem Urteil vom Dezember schon ausführlich behandelt worden seien. Gegen das Ratifizierungsgesetz gebe es keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Weder seien die Kompetenzen der Europäischen Union offensichtlich überschritten, noch sei die haushaltspolitische Verantwortung des Bundestags beeinträchtigt.

Wie die Karlsruher Richter im Dezember erläuterten, sehen sie durch die Beteiligung am Coronafonds keine Gefahr einer sogenannten Schuldenunion. Es entstehe kein dauerhafter Mechanismus, durch den Deutschland für die Entscheidungen anderer Staaten hafte. Trotz einiger Bedenken sah das Gericht das Wiederaufbauprogramm insgesamt von den EU-Verträgen gedeckt, weil das aufgenommene Geld ausschließlich zur Bewältigung der Coronakrise verwendet werden durfte.

Damals ging es um die Verfassungsbeschwerden von knapp 2.300 Mitgliedern des sogenannten Bündnisses Bürgerwille um den ehemaligen AfD-Chef Bernd Lucke und des Unternehmers und früheren Industriepräsidenten Heinrich Weiss, die zurückgewiesen wurden. Nun hatte auch die AfD-Klage keinen Erfolg. (afp/dl)



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