Bundesgerichtshof kippt Kontogebühr für Bauspardarlehen – Musterbrief für Rückforderungen

Bausparkassen dürfen für die von ihnen vergebenen Darlehen keine Kontogebühr erheben. Die Stiftung Warentest veröffentlichte einen Musterbrief, mit dem Verbraucher die Kontogebühr bei Bausparverträgen zurückfordern können.
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Ziegel auf dem Dach eines Rohbaus - Bausparkassen dürfen für die von ihnen vergebenen Darlehen keine Kontogebühr erheben.Foto: Daniel Karmann/dpa
Epoch Times9. Mai 2017

Zahlreiche Bausparer können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Kontogebühren für ihren Bausparvertrag zurückfordern. Bausparkassen dürfen für die von ihnen vergebenen Darlehen keine Kontogebühr erheben, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag entschied. Damit wälzten sie eigenen Aufwand unzulässig auf die Kunden ab. (Az: XI ZR 308/15)

Bausparverträge werden in der Regel zum Bau oder Erwerb einer Immobilie abgeschlossen. Sie unterteilen sich in zwei Phasen – die Sparphase, in der ein Grundkapital eingezahlt und angespart wird, und die Darlehensphase, in der ein darüber hinaus gewährtes Darlehen zurückgezahlt wird. Das Urteil des BGH bezieht sich auf Kontogebühren während der Darlehensphase.

Kontogebühr je Bauspardarlehen „über die Zinsen und Tilgung hinaus“ ist unzulässig

Im entschiedenen Fall ging es um eine Geschäftsklausel der Bausparkasse Badenia. Danach wurde je Bauspardarlehen „über die Zinsen und Tilgung hinaus“ eine Kontogebühr von 9,48 Euro jährlich fällig. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hielt dies für unzulässig und klagte. Nach Niederlagen in den Vorinstanzen gab der BGH den Verbraucherschützern nun Recht.

Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, dass eine Bausparkasse während der Darlehensphase auf dem Kundenkonto lediglich die eingehenden Zahlungen für Zins und Tilgung „ordentlich verbucht“. Dies liege „ausschließlich in ihrem Interesse“. Es handle sich um eine „rein innerbetriebliche Leistung“, für welche die Bausparkasse daher von ihren Kunden keine gesonderte Vergütung verlangen könne.

Verbraucher, deren Bausparkasse ein solches Entgelt erhob, können diese nun zurückfordern – zumindest solange ihre Ansprüche nicht verjährt sind. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen können Gebühren, die im Jahr 2014 oder später gezahlt wurden, noch mindestens bis Ende 2017 zurückverlangt werden.

Die Stiftung Warentest veröffentlichte auf ihrer Internetseite Test.de einen Musterbrief, mit dem Verbraucher die Kontogebühr bei Bausparverträgen zurückfordern können. Den Angaben zufolge waren bislang bei vielen Bausparkassen Kontogebühren von meist neun bis 18 Euro im Jahr üblich. (afp)



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