Bundesregierung: Keine Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger

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Flüchtlinge auf der BalkanrouteFoto: über dts Nachrichtenagentur
Epoch Times2. März 2016

Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) können nur in Ausnahmefällen in ihr Herkunftsland zurückgeführt werden. „Im Jahr 2015 wurden 21 Zurückweisungen, zehn Zurückschiebungen und keine Abschiebung von allein reisenden minderjährigen ausländischen Staatsangehörigen vollzogen“, heißt es in einer der „Welt“ vorliegenden Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linke-Bundestagsfraktion. Zusätzlich reisten einige Minderjährige freiwillig aus.

„Im Jahr 2015 sind mittels des REAG/GARP-Programms 98 unbegleitete Minderjährige freiwillig ausgereist“, teilte das Bundesinnenministerium auf Anfrage der „Welt“. Wer ohne die Förderung des offiziellen Rückkehrprogramms in die Heimat oder in einen ganz anderen Staat reiste wird statistisch nicht erfasst, erklärte der Sprecher. Politiker sorgen sich um stark ansteigende Unterbringungskosten für die mittlerweile mehr als 67.000 unbegleiteten Minderjährigen. „In Deutschland kostet die Betreuung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers je nach Bundesland zwischen 40- und 60.000 Euro im Jahr“, sagte der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Unionsfraktion im Bundestag, Michael Kretschmer, der „Welt“. „Mit diesem Betrag könnten wir in den Herkunftsregionen wesentlich mehr Menschen helfen“, erklärte er. Kretschmer schlägt vor, „dass wir mit unseren europäischen Partnern noch stärker die Strukturen vor Ort ausbauen, schützen und finanzieren. Hier könnten zum Beispiel SOS-Kinderdörfer in ihrer Arbeit noch mehr unterstützt werden. Und vielleicht ist es bei einer funktionierenden Infrastruktur auch irgendwann möglich, diese Kinder wieder in ihre Heimatregionen zurückzuführen.“ Bei Zurückweisungen handelt es sich um Einreiseverweigerungen am Flughafen oder an der Grenze. Zurückschiebungen sind dann möglich, wenn ein Ausländer in Grenznähe oder im Zug aufgegriffen wird nachdem er unerlaubt eingereist ist, aber nicht kenntlich macht, dass er Asyl beansprucht. Wegen der besonderen Schutzverpflichtung gegenüber Minderjährigen müssen neben den allgemeinen Voraussetzungen einer Abschiebung, also vollziehbare Ausreisepflicht, Abschiebungsgrund, vollziehbare Abschiebungsandrohung, Verstreichen der Ausreisefrist und keine Abschiebungsverbote oder -hindernisse, bei der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen zusätzlich weitere Anforderungen des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sein. Das heißt, die Behörde muss sich vor der Abschiebung vergewissern, dass der unbegleitete Minderjährige im Rückkehrstaat einem Erziehungsberechtigten oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(dts Nachrichtenagentur)



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