EuGH klärt Dienstag entscheidende Frage zum Diesel: Haftung bei Thermofenster

Am kommenden Dienstag soll das erwartete Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Haftung beim sogenannten Thermofenster fallen.
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Symbolbild: Richter Hammer auf einer Flagge der Europäischen Union.Foto: iStock
Epoch Times15. März 2023

Am Dienstag kommender Woche schauen Autobauer und viele Kundinnen und Kunden in Europa gespannt nach Luxemburg: Dort soll das lange erwartete Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Haftung beim sogenannten Thermofenster fallen. Der EuGH antwortet dann auf Fragen des Landgerichts Ravensburg, das über eine Klage gegen Mercedes-Benz entscheiden muss. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat Schadenersatzansprüche wegen des Thermofensters allein bislang abgelehnt. (Az. C-100/21)

Das Thermofenster, eine von vielen Autobauern eingesetzte Software, verringert die Abgasreinigung in Dieselfahrzeugen abhängig von der Außentemperatur. Der EuGH hat dazu schon mehrmals entschieden. Im Juli 2022 erklärte er das Thermofenster für unzulässig – außer in bestimmten Ausnahmefällen, wenn es den Fahrer vor Gefahr durch plötzliche und unvorhersehbare Motorschäden schützt. Im November urteilte er, dass Umweltverbände gegen die Zulassung von Autos mit Thermofenster gerichtlich vorgehen dürfen.

Über konkrete Klagen von Autokäufern entscheiden nationale Gerichte. Sie sind dabei aber an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden. Der BGH hatte bislang damit argumentiert, dass es sich beim Thermofenster nicht um vorsätzliche Schädigung von Autokäufern handle, sondern höchstens um Fahrlässigkeit. Er hatte Käufern keine Schadenersatzansprüche zugestanden. Es ist aber gut möglich, dass der EuGH die Lage nun anders beurteilt.

Mitgliedstaaten sollen Regeln für Schadenersatzansprüche festzulegen

Im Juni 2022 legte der zuständige Generalanwalt in Luxemburg sein juristisches Gutachten vor: Er ist der Auffassung, dass Autobauer auch bei Fahrlässigkeit haften. Das EU-Recht schütze hier die Interessen von individuellen Käufern, argumentierte er. Es sei Sache der Mitgliedstaaten, die Regeln für Schadenersatzansprüche festzulegen. Zwar müssen sich die Richterinnen und Richter bei ihrem Urteil nicht an dieses Gutachten halten, erfahrungsgemäß orientieren sie sich aber oft an der Auffassung des Generalanwalts.

Sollte der EuGH am Dienstag dem Generalanwalt folgen und entscheiden, dass Autobauer schon bei Fahrlässigkeit haften, hätte das auch Auswirkungen auf Schadenersatzklagen in Deutschland. Diese wären dann wahrscheinlich deutlich einfacher möglich. Der BGH hat eine ursprünglich für November und dann für Februar angesetzte Verhandlung bereits auf den Mai verschoben.

Dann soll es um die Klage eines Autokäufers gegen Volkswagen gehen. Auch andere deutsche Gerichte warten das Urteil aus Luxemburg ab. Der BGH kündigte an, ihnen „so bald als möglich“ im Anschluss an die EuGH-Entscheidung „höchstrichterliche Leitlinien an die Hand“ geben zu wollen. In seiner Verhandlung im Mai will er mögliche Folgen für das deutsche Haftungsrecht klären. (afp/il)



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