Faeser für Entschärfung des Sexualstrafrechts bei Kindern und Jugendlichen

Wenn Kinder und Jugendliche einander Nacktbilder schicken, kann das als Verbreitung kinderpornografischer Inhalte gewertet werden. Faeser will hier Änderungen herbeiführen.
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Nancy FaeserFoto: über dts Nachrichtenagentur
Epoch Times7. April 2023

Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat sich für eine Entschärfung des Sexualstrafrechts ausgesprochen. „Eine Strafverschärfung hat dazu geführt, dass Jugendlichen empfindliche Strafen drohen, wenn sie untereinander Nacktbilder austauschen“, sagte die SPD-Politikerin den Zeitungen der Funke Mediengruppe. „Hier ist es wichtiger, ein Bewusstsein für die Risiken zu schaffen, wenn man privateste Dinge teilt, als mit harten strafrechtlichen Sanktionen vorzugehen.“

Es gehe hierbei auch um Prioritäten, sagte Faeser. „Dann hätten die Ermittlungsbehörden auch mehr Luft, die wirklich schlimmen Taten zu bekämpfen“, so die Ministerin. Die Justizminister von Bund und Ländern verhandeln derzeit über eine Korrektur.

Das Bundeskriminalamt unter Münch hingegen warnte vor einigen Jahren davor, dass pädophile Täter beim sogenannten „Sexting“ und „Grooming“ die Arg- und Sorglosigkeit von Kindern und Jugendlichen ausnutzen und diese beispielsweise animieren, intime Bilder von sich freizugeben. Aus diesem Grund werde Prävention und Aufklärung über die Gefahren im Netz immer wichtiger.

Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Inhalte verboten

Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Inhalte gelten seit 2021 als Verbrechen mit einer Mindesthaftstrafe von einem Jahr. Der verschärfte Paragraf 184b des Strafgesetzbuchs trifft aber oft Jugendliche selbst – etwa beim sogenannten Sexting, dem digitalen Austausch sexueller Fotos und Videos.

Wenn sich Jungen und Mädchen bis 13 Jahre selbst beim Sex oder der Masturbation aufnehmen, gelten die Aufnahmen demnach als Kinderpornografie, deren Besitz ab dem Erreichen der Strafmündigkeit mit 14 Jahren als Verbrechen strafbar sein kann.

Grundsätzlich sind Besitz, das Weiterleiten und Veröffentlichen von Kinder- und Jugendpornografie strafbar.

Bei Jugendlichen ab 14 Jahren, die sich einander und einvernehmlich eigene Nacktbilder zusenden, handelt es sich um die Herstellung und Verbreitung von Jugendpornografie (§ 184c StGB). In partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Jugendlichen kann dies allerdings auch als nicht strafbar gewertet werden. Entscheiden ist in diesem Fall, dass der Austausch von Bildern und Videos einvernehmlich ist.

Strafbar wird Sexting auf jeden Fall und in jedem Alter, wenn die Aufnahmen ohne die Zustimmung des oder der Gezeigten an andere weitergeleitet werden. Sobald also die einvernehmlich ausgetauschten erotischen Selfies ohne gegenseitiges Einverständnis an andere weiterleitet oder auch einfach nur gezeigt werden, ist das strafbar (Verletzung des Rechts am eigenen Bild). (dpa/er)



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