Hessens 2G-Urteil für Einzelhändler gilt auch für Supermärkte

Die Regierungen von Bund und Ländern haben mit dem umstrittenen Optionsmodell für 2G die Entscheidung und Verantwortung dafür an die Wirtschaft geschoben. Ein Gerichtsurteil in Hessen sprach einem Grill-Laden dies nun zu. Doch die Entscheidung reicht laut der hessischen Staatskanzlei noch viel weiter.
Von 15. Oktober 2021

Bisher stellte die Bundesregierung die Grundversorgung der Bürger mit Lebensmitteln, Alltagsbedarf & Co. auch in Pandemiezeiten sicher, wenn man von gelegentlichen Engpässen bei Klopapier absieht. In Hessen könnte sich das nun ändern. Wurde zunächst einem klagenden Grill-Laden gerichtlich die verfassungsrechtlich umstrittene 2G-Option ermöglicht, könnte dieses Urteil nun weitläufige Konsequenzen nach sich ziehen. Wie die „Bild“-Zeitung auf Anfrage bei der hessischen Staatskanzlei erfuhr, gelte demnach auch für die Supermärkte in dem Bundesland die 2G-Optionswahl.

Das Fazit der Zeitung: „Auch Supermärkte dürfen nun Ungeimpfte aussperren und nur noch Geimpfte und Genesene Lebensmittel einkaufen lassen.“ Im Extremfall müssten dann Ungeimpfte schauen, wie sie an Lebensmittel kämen oder sie müssten Freunde oder Verwandte zum Einkaufen schicken. Alternativ könnten sie sich auch impfen lassen, so das Blatt.

Manche Läden erhoffen sich dadurch mehr Umsätze, weil sie sich mit 2G von den angeordneten Corona-Maßnahmen befreien können.

Die „Bild“ schreibt dazu: Die Landesregierung wisse offenbar selbst, wie „dramatisch die Auswirkungen eines 2G-Regimes bei Supermärkten wären“. Sie hoffe offenbar, dass die Geschäfte das nicht umsetzen werden.

Hessens Regierungschef Volker Bouffier (CDU) meinte, dass man davon ausgehe, dass diese Option „eher nur tageweise“ genutzt werde und Geschäfte des alltäglichen Bedarfs „davon keinen Gebrauch“ machen würden, so der Ministerpräsident, der gleich auch einschränkt: „Das heißt dann aber auch, dass ohne 2G weiter die Abstands- und die Maskenpflicht gelten.“

Natürlich kann sich der ungeimpfte Bürger von all diesen Problemen befreien, wie Bouffier erklärt – und zwar „nach wie vor unkompliziert, unbürokratisch und kostenfrei“: Den größten Schutz biete eine Impfung, wirbt der CDU-Spitzenpolitiker.

Ausschluss von Läden bedenklich?

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 29. September wurde der Einklagung der 2G-Option eines Grill-Zubehörladens stattgegeben, der „ohne zusätzliche Beschränkungen“ durch die Corona-Gesetze seine Waren an die Bevölkerung verkaufen wollte. Unter anderem wollte die Antragstellerin dadurch erreichen, dass die Mitarbeiter keine Maske mehr tragen müssen und die Kunden wieder „normale Einkaufs- und Beratungsmöglichkeiten“ hätten – freilich nur die geimpften und genesenen Kunden. Für den ungeimpften Bevölkerungsanteil sollte dann im Sinne der Geschäftsleitung des Grill-Ladens der Zutritt verboten sein.

Das Gericht erließ eine einstweilige Verfügung, „weil es erhebliche rechtliche Bedenken gegen den Ausschluss von Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen von der sogenannten 2G-Regelung im Sinn des § 21 der Corona-Schutz-Verordnung hat.“ In dieser Verordnung wurde ausdrücklich festgelegt, dass der Einzelhandel nicht zur 2G-Option berechtigt sei. Das Gericht sah in diesem Ausschluss eine „Ungleichbehandlung des Einzelhandels zu anderen Angeboten und Veranstaltungen“, der nicht hinreichend begründet werde.

Ausschluss von Menschen verfassungswidrig

In einem aktuellen Rechtsgutachten mit über 100 Seiten geht der bekannte Freiburger Staatsrechtler Prof. Dr. Dietrich Murswiek auf die Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung ungeimpfter Bürger in Deutschland durch die herrschenden 2G- und 3G-Maßnahmen der Bundesregierung ein. In seiner Expertise kommt der Verfassungs- und Völkerrechtler zu dem Ergebnis: „Alle Benachteiligungen Ungeimpfter müssen sofort aufgehoben werden – sie sind schlicht verfassungswidrig.“

Die Ungleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 1), was nicht zu rechtfertigen sei. Der Staat dürfe auch die Menschen nicht zu ihrem eigenen Schutz vor COVID-19 zwingen – und zum Schutz anderer bedürfe es grundsätzlich keines Impfzwangs, „weil die Geimpften ja bereits durch die Impfung geschützt sind“, erklärt der Staatsrechtler in seinem umfangreichen und ausführlichen Rechtsgutachten „Freiheitseinschränkungen für Ungeimpfte – Die Verfassungswidrigkeit des indirekten COVID-19-Impfzwangs“.



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