Künftig elektronische Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte

Dienststunden müssen genau dokumentiert werden, entschied das Bundesarbeitsgericht im vergangenen Herbst. Nun legt das Arbeitsministerium einen Entwurf für eine Reform des Arbeitszeitgesetzes vor.
Das Bundesarbeitsgericht hatte im September vergangenen Jahres über die Pflicht zur exakten Erfassung der Arbeitszeit entschieden.
Büro: Die Arbeitszeit von Beschäftigten soll künftig elektronisch erfasst werden. Das Bundesarbeitsgericht hatte im September vergangenen Jahres über die Pflicht zur exakten Erfassung der Arbeitszeit entschieden.Foto: Sebastian Gollnow/dpa
Epoch Times18. April 2023

Die tägliche Arbeitszeit von Beschäftigten in Deutschland soll künftig elektronisch aufgezeichnet werden. Das sieht ein Gesetzentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium für eine Reform des Arbeitszeitgesetzes vor. Der Entwurf lag der Deutschen Presse-Agentur vor. Zuvor hatte die „Süddeutsche Zeitung“ darüber berichtet.

Die Tarifpartner sollen dem Entwurf zufolge Ausnahmen vereinbaren können. So sollen sie von der elektronischen Form der täglichen Arbeitszeiterfassung abweichen und eine händische Aufzeichnung in Papierform zulassen können.

Reaktion auf Urteil

Das Arbeitsministerium reagiert mit den Gesetzesplänen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die eine Erfassung der Arbeitszeiten verlangt hatten.

Der Arbeitgeber soll laut dem Entwurf dazu verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung soll aber auch durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst oder durch einen Dritten erfolgen können, zum Beispiel einen Vorgesetzten.

Nach der BAG-Entscheidung sei das Urteil des EuGH aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes bereits heute von den Arbeitgebern in Deutschland zu beachten, heißt es im Gesetzentwurf. Damit habe das BAG die Frage des „Ob“ der Arbeitszeitaufzeichnung entschieden. Bezüglich des „Wie“ bestünden jedoch weiterhin Unsicherheiten. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, diese Unsicherheiten zu klären. (dpa/red)



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