Lufthansa- und Bahnstreik: Was können Fahrgäste tun?

Der Fern-, Regional- und S-Bahn-Verkehr ist ab Donnerstagfrüh und vorerst bis Freitagmittag landesweit stark eingeschränkt. Und das Lufthansa-Bodenpersonal streikt von Donnerstag bis Samstagmorgen. Was können diejenigen tun, die eine Reise geplant haben oder hatten?
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Die Deutsche Bahn bietet einen Notfallplan an, die Lufthansa wird alles tun, um Ersatzflüge zu organisieren.Foto: Sina Schuldt/dpa
Epoch Times6. März 2024

Von Donnerstag bis Samstagmorgen gibt es zwei Streiks, die Reisen schwierig machen. Sowohl die Deutsche Bahn als auch der Luftverkehr ist betroffen. Die Deutsche Bahn hat einen Notfahrplan aufgestellt, der ein begrenztes Angebot sichert. Reisende können ihre Fahrten verschieben.

Die GDL hat angekündigt, nach Ende des Streiks am Freitag weitere Arbeitskämpfe einzuleiten – und diese „Wellenstreiks“ will die Gewerkschaft nicht mehr frühzeitig ankündigen. Der Bahn dürfte das Erstellen eines Notfallfahrplans somit deutlich erschwert werden. Auch das Vorziehen der Reise im Rahmen einer Sonderkulanz wäre dann wahrscheinlich nicht möglich.

Bei vergangenen Streiks der Lufthansa und ihrer rund 25.000 Beschäftigten am Boden musste das Unternehmen einen Großteil ihrer Flüge streichen. Beim aktuellen 59-Stunden-Streik werden nach Angaben der Fluggesellschaft über 200.000 Passagiere betroffen sein. Außerdem streikt am Donnerstag auch das Sicherheitspersonal auf den Flughäfen Frankfurt und Hamburg.

1. Welche Züge fahren?

Die Bahn will am Donnerstag und Freitag ein „Grundangebot“ an Fahrten anbieten. Reisende sollten sich 24 Stunden vor Fahrtantritt informieren und Sitzplatzreservierungen buchen, rät die Bahn. Im Regionalverkehr gibt es regional große Unterschiede, was das Angebot betrifft. Zahlreiche Strecken werden von Privatbahnen betrieben, die nicht vom Streik betroffen sind.

Kann ich kostenlos umbuchen?

Wer eine für Donnerstag oder Freitag geplante Bahnfahrt im Fernverkehr wegen des Streiks verschieben will, kann das Ticket ab sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt nutzen, die Zugbindung bei Sparpreisen und Super-Sparpreisen ist aufgehoben. Das Ticket gilt immer für den ursprünglichen Zielort, auch bei geänderter Streckenführung.

Sitzplatzreservierungen können kostenlos storniert werden. Wenn klar ist, dass ein gebuchter Zug ausfällt, oder eine Verspätung von mehr 60 Minuten absehbar ist, kann auch das Ticket kostenlos storniert werden. Das Geld gibt es in Form eines Gutscheins oder als Auszahlung zurück.

Wer mit einem Ticket für den Nahverkehr auf einen höherwertigen Zug umsteigen will, etwa einen ICE oder EC, muss das Geld dafür auslegen, kann es sich rückerstatten lassen. Dies gilt jedoch nicht für das Deutschlandticket oder andere stark reduzierte Angebote.

Wie komme ich an mein Geld?

Ansprüche können innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Es ist eine komplett digitale Rückerstattung möglich: Wenn das Ticket online oder mobil gekauft wurde, kann die Entschädigung über das eigene Kundenkonto in der Bahn-App oder auf bahn.de beantragt werden. Dies gilt jedoch nicht für zu stornierende Sitzplatzreservierungen. Fahrgäste müssen sich dafür an eine DB Verkaufsstelle wenden.

Das Fahrgastrechte-Formular gibt es außerdem im Reisezentrum und am Informationsschalter der Bahn oder online zum Herunterladen – bei Verspätungen auch direkt im Zug. Die Unterlagen können digital oder per Post an das Servicecenter Fahrgastrechte gesandt oder im Reisezentrum abgegeben werden.

2. Lufthansa: Informieren und Belege ausdrucken

Erster Ansprechpartner für Flugreisende ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen ist es der Reiseveranstalter. Auch der jeweilige Flughafen bietet auf seiner Internetseite ausführliche Informationen über die aktuellen Abflug- und Ankunftszeiten.

Bei Informationen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudrucken oder ein PDF zu erstellen, um später einen Beleg zu haben.

Stornieren oder umbuchen

Grundsätzlich können Kunden einen streikbedingt gestrichenen Flug stornieren, sie bekommen ihr Geld zurück. Dafür hat die Airline sieben Tage Zeit. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist – und auch länger, da ein Rückstau entstehen kann.

Ist ein Ersatzflug erst am kommenden Tag oder später möglich, muss die Airline Übernachtungen und Transfers zum Hotel bereitstellen. Bei einer Pauschalreise muss der Reiseveranstalter für eine Ersatzbeförderung sorgen. Verbraucherschützern zufolge können Pauschalreisende ab einer Verspätung von fünf Stunden den Reisepreis mindern.

Generell müssen Fluglinien alles Zumutbare tun, um ihre Passagiere trotz Ausfällen bei Streiks kostenlos auf alternativen Wegen zu vergleichbaren Konditionen an ihr Ziel zu bringen. Je nach Umständen und Entfernung kann ein alternativer Transport auch durch Bereitstellung von Bahnfahrten oder Mietwagen erfolgen.

Auf der Seite der Lufthansa heißt es unter dem Punkt „Flugunregelmäßigkeiten“, dass Kunden theoretisch ihr Flugticket für bestimmte Strecken kostenlos in eine Fahrkarte der Deutschen Bahn umwandeln können, wenn das Unternehmen keinen passenden Ersatzflug anbieten kann. Das geht online, eine Anreise zum Flughafen ist dafür nicht notwendig. Doch die Bahn streikt ebenfalls.

Verspätung

Bei Flügen bis zu 1.500 Kilometern Länge haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen – also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel.

Bei einer Strecke von 1.500 bis 3.500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3.500 Kilometern nach vier Stunden. Ist eine Fluggesellschaft nicht erreichbar oder verweigert eine Kooperation, können sich Betroffene selbst darum kümmern und ihre Auslagen später zurückfordern.

Entschädigung

Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro – aber nur, wenn kein „außergewöhnlicher“ Umstand daran schuld ist.

Früher wurden Streiks juristisch meist als ein Fall höherer Gewalt eingestuft, in dem die Gesellschaften betroffenen Passagieren keine Entschädigung zahlen müssen.

Inzwischen hat sich die Rechtslage allerdings ausdifferenziert. So urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2021 zu einem Pilotenstreik bei der Fluglinie SAS, dass dieser kein sogenannter außergewöhnlicher Umstand sei, der ein Unternehmen von der Zahlung einer Entschädigung laut europäischer Fluggastrechteverordnung entbinde.

Experten betonen, dass immer der konkrete Fall geprüft werden müsse. So kann sich ein Unternehmen durch rechtzeitige Informationen oder besondere Umstände entlasten. (afp/red)



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