Reiseveranstalter haftet nicht für verschollen gemeldete Papiere

Ein Reiseveranstalter muss nicht dafür gerade stehen, dass die Reisepässe seiner Kunden irrtümlich als verloren gemeldet wurden. Für gültige Reisepapiere sind eindeutig die Reisenden selbst zuständig.
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Schnee bedeckte Berge sind hinter der Skyline der Stadt Los Angeles, Kalifornien, zu sehen. Nach Jahren der Dürre können Skifahrer und Snowboarder in Gebieten zwischen der Sierra Nevada und Süd-Kalifornien wieder auf die Piste.Foto: Richard Vogel/dpa
Epoch Times16. Mai 2017

Ein Reiseveranstalter muss nicht dafür gerade stehen, dass die Reisepässe seiner Kunden irrtümlich als verloren gemeldet wurden. Dies gilt nicht als „höhere Gewalt“, die den Veranstalter zur Rückerstattung des kompletten Reisepreises verpflichtet, wie am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. (Az: X ZR 142/15)

Im Streitfall hatte eine dreiköpfige Familie aus dem Raum Nürnberg eine Reise in die USA gebucht. Rechtzeitig vorher beantragten sie bei ihrer Gemeinde neue Reisepässe, die ihnen auch ausgehändigt wurden. Am Flughafen wurde Eltern und Tochter dann aber der Abflug verwehrt, weil die Ausweise als „abhanden gekommen“ gemeldet waren.

Dies hatte die Bundesdruckerei für insgesamt 16 an die Gemeinde übersandte Dokumente veranlasst. Grund war, dass die Gemeinde hierfür keine Empfangsbestätigung übermittelt hatte. Der Reiseveranstalter zahlte nur einen Teil des Gesamtpreises zurück. Damit waren die Eltern nicht zufrieden. Bei höherer Gewalt sei der Veranstalter verpflichtet, den kompletten Preis zu erstatten.

Doch höhere Gewalt lag hier nicht vor, wie der BGH urteilte. Dies seien äußere Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegen und alle Reisenden gleichermaßen treffen – etwa Naturkatastrophen oder eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts.

Für gültige Reisepapiere seien aber eindeutig die Reisenden selbst zuständig. Der Behördenfehler bei der Empfangsbestätigung sei kein Ereignis, das auch andere USA-Reisende getroffen habe. Ob die Familie gegebenenfalls Schadenersatz von der Gemeinde verlangen könnte, hatte der BGH nicht zu entscheiden. (afp)



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