EU-weites Aufenthaltsrecht: Homosexuelle Ehegatten aus EU-Ausland gleichgestellt

Einem mit einem Unionsbürger verheirateten Nicht-EU-Bürger darf das Daueraufenthaltsrecht in der EU nicht verweigert werden. Mitgliedstaaten dürften zwar Homoehen erlauben oder nicht erlauben, aber nicht die Aufenthaltsfreiheit eines Unionsbürgers beeinträchtigen.
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Epoch Times5. Juni 2018

Einem mit einem Unionsbürger verheirateten Nicht-EU-Bürger darf das Daueraufenthaltsrecht in der EU nicht verweigert werden.

Mit Blick auf die Aufenthaltsfreiheit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen umfasse der Begriff des Ehegatten auch homosexuelle Partner, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Dienstag verkündeten Urteil. Mitgliedstaaten dürften zwar Homoehen erlauben oder nicht erlauben, aber nicht die Aufenthaltsfreiheit eines Unionsbürgers beeinträchtigen. (Az. C-673/16)

Im konkreten Fall hatten ein Rumäne und ein US-Bürger in Belgien geheiratet. Die rumänischen Behörden lehnten es aber ab, dem US-Bürger als Ehegatten eines Unionsbürgers ein Daueraufenthaltsrecht zu gewähren.

Sie begründeten dies damit, dass in Rumänien gleichgeschlechtliche Ehen nicht anerkannt würden. Das Paar sah sich dadurch diskriminiert und klagte gegen diese Entscheidung. Der rumänische Verfassungsgerichtshof legte die Frage daraufhin dem EuGH vor.

Der Gerichtshof entschied nun, im Rahmen der Richtlinie zur Freizügigkeit sei der Begriff des Ehegatten als geschlechtsneutral anzusehen und schließe somit den homosexuellen Partner eines Unionsbürgers ein.

Die Pflicht eines EU-Staats, eine in einem anderen Mitgliedsstaat geschlossene Homoehe allein zur Gewährung eines Aufenthaltsrechts eines Nicht-EU-Bürgers anzuerkennen, beeinträchtige nicht das dortige Eherecht. Es verpflichte den Staat auch nicht, in seinem nationalen Recht die Homoehe vorzusehen. (afp)



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