Erst Weimar, jetzt Weilheim? Familienrichterin im Visier der Staatsanwaltschaft München

Weil eine Schülerin unter der Gesichtsmaske an Kopfschmerzen und Übelkeit litt, wurde sie mehrfach nach Hause geschickt. Ihre Mutter sei schon genervt gewesen, schilderte das Mädchen gegenüber einer Familienrichterin aus Weilheim. Nach Abwägung aller Umstände stufte die Richterin in diesem Fall das Maskentragen als Kindeswohlgefährdung ein – nun ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Rechtsbeugung gegen sie.
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Ein Familienrichter aus Weilheim hatte zugunsten einer Schülerin gegen die Maskenpflicht entschieden.Foto: iStock
Von 5. Mai 2021

Erst Weimar, jetzt Weilheim. Weil ein Richter und eine Richterin in den politischen Maßnahmen, die an Schulen zur Eindämmung des Coronavirus verordnet wurden, Kindeswohlgefährdungen sehen, stehen sie unter Beschuss. Nun wurde bekannt, dass auch gegen die Richterin aus Weilheim Anzeigen wegen Rechtsbeugung bei der Staatsanwaltschaft München ermittelt wird. Das berichtete „Merkur“.

Es wurden Vorermittlungen eingeleitet, sagte eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft. Ungeklärt ist somit noch, ob den Vorermittlungen ein offizielles Ermittlungsverfahren folgt oder die Sache eingestellt wird.

Ähnlich wie der Richter aus Weimar hatte auch die Weilheimer Familienrichterin zugunsten einer Schülerin entschieden. Nachdem das Mädchen von der Schlehdorfer Realschule mehrfach nach Hause geschickt worden war, weil es unter der Maske an Kopfschmerzen und Übelkeit litt, konnte sie seit Oktober 2020 auf ein Attest verweisen, das sie von der Maskenpflicht befreite. Dies erkannte die Schulleitung jedoch nicht an.

Die Richterin entschied in ihrem Beschluss, der sich anders als in Weimar nur auf das betroffene Kind bezieht:

Die Schulleitung der Realschule in S. bestehend aus dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin, wird angewiesen, es zu unterlassen gegenüber der Betroffenen die Anordnung zu treffen, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“

Weiter wurde der Schulleitung verboten, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen das Mädchen gegenüber den Mitschülern ungleich behandelt werde. Sie dürfe nicht vom Klassenverband isoliert, vom Unterricht ausgeschlossen oder auf einen Sitzplatz verwiesen werden, der „mit besonderen Vorrichtungen versehen“ ist.

Familiengerichte statt Verwaltungsrechtsweg

In der Begründung verweist die Richterin auf ihre Zuständigkeit gemäß Paragraf 1666 Absatz 4 BGB, wonach sie in Angelegenheiten der Personensorge Maßnahmen mit Wirkung für und gegen Dritte treffen könne. Die Eltern seien auch nicht gezwungen, den Verwaltungsrechtsweg zu bestreiten und ein sogenanntes Normenkontrollverfahren anzustreben.

Vielmehr habe das Gericht auf Anregung der Eltern gemäß Paragrafen 24 und 26 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) von Amts wegen zu prüfen, ob eine Gefährdung des Wohls des betroffenen Kindes gegeben sei.

Diese liege bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr für das geistige, körperliche oder seelische Wohl des Kindes vor, wenn sich bei Fortschreiten eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, sodass ein Eingreifen notwendig wird.

Maskenpflicht als Kindeswohlgefährdung

„Es gibt Meinungen, die besagen, dass das Tragen von Masken für Kinder grundsätzlich harmlos sei. Würde dies zutreffen, wäre die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, bereits an dieser Stelle beendet“, heißt es in der gerichtlichen Entscheidung. Da dem Gericht in dieser Frage jedoch die erforderliche Sachkunde fehlte, griff die Familienrichterin auf Gutachter zurück, die auch dem Weimarer Richter zur Entscheidung verhalfen.

„Tatsächlich kommt das Gericht entgegen dieser Behauptungen aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens zu dem Schluss, dass von den Gesichtsmasken für Kinder eine erhebliche Gefährdung deren geistigen und körperlichen Wohles ausgehen kann“, so die Richterin in ihrer 31-seitigen Entscheidung.

Der Sachverständige Professor Christof Kuhbandner beschrieb deutlich, dass es durch die Masken zu einem Erkrankungsbild kommen kann, welches als „Maskenmund“ bezeichnet wird und welches mit Erkrankungen wie Karies, Mundgeruch und Zahnfleischentzündungen einhergeht.

Bei jüngeren Kindern könne es zudem durch das Tragen der Maske zu einer Verformung der Ohrmuschel kommen. Auf der Maske könnten sich zudem Viren, Bakterien und Pilze ansammeln, welche immer wieder eingeatmet würden und Krankheiten verursachen könnten. Auch durch enthaltene mögliche Giftstoffe in den Masken könnten Gesundheitsgefahren für die Kinder ausgehen.

Das Tragen von Masken im Klassenzimmer sei auch nicht mit dem Tragen von Masken in Operationssälen vergleichbar, die mit Hochleistungsbelüftungssystemen ausgestattet seien. Im Operationssaal würden – anders als im Klassenzimmer – auch die Masken bei Durchfeuchtung sofort gewechselt werden.

Zu der Aussage, dass Kinder ihre Masken von allein abnehmen würden, wenn sie sich müde und abgeschlagen fühlten, erklärt der Gutachter:

Angesichts dessen, dass es hierzu keinerlei empirische Studien dazu gibt, handelt es sich bei dieser Aussage um eine bloße Hypothese. Wenn strikte Regeln von sozialen Instanzen vorgegeben werden und ein sozialer Druck in der Klasse herrscht, ist es aber aus psychologischer Perspektive nicht zu erwarten, dass insbesondere kleinere Kinder sich in einem solchen Fall von sich aus die Maske abnehmen werden.“

Dieser „überzeugenden Argumentation“ schloss sich die Familienrichterin an. In ihrer Entscheidung nahm sie weiter Bezug auf die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Ines Kappstein, an deren Eignung und Qualifikation das Gericht keinen Zweifel hatte.

Keine Stellungnahme vom Ministerium

Die Richterin hatte auch seitens des Kultusministeriums zum konkreten Fall eine Stellungnahme eingeholt. Aus dem E-Mail-Verkehr der Eltern mit der zuständigen Mitarbeiterin des Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Oberbayern-Ost ging hervor, dass ein ärztliches Attest eine „nachvollziehbare Befundtatsache und eine Diagnose“ enthalten müsse.

Es müsse darlegen, welche Nachteile für die Schülerin oder den Schüler in der konkreten Tragesituation zu erwarten seien. „Eine bloße Aufzählung von Symptomen ergäbe noch keine tragfähige medizinische Diagnose. Es seien auch Grundrechtspositionen anderer Schüler betroffen, nämlich das Recht auf Leben und Gesundheit, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trage“, so die Mitteilung vom Ministerium.

Eine Stellungnahme des Kultusministeriums lag der Familienrichterin binnen der gesetzten Frist nicht vor, heißt es in ihrer Entscheidung.

Dafür ließ die Richterin es nicht unerwähnt, dass es sich beim Robert Koch-Institut um eine selbständige Bundesoberbehörde handelt, die gegenüber der Bundesregierung und dem Bundesgesundheitsminister weisungsgebunden ist. „Es ist die Nachfolgeorganisation des 1994 aufgrund von Infektionen durch HIV-kontaminierte Blutprodukte sowie nicht erfolgter Warnung vor kontaminierten Holzschutzmitteln aufgelösten Bundesgesundheitsamtes.“

Da das Institut nicht unabhängig sei, können die Gerichte im Rahmen der gebotenen Sachverhaltsaufklärung nicht allein auf dessen Einschätzung zurückgreifen, so die Richterin, gegen die nun Vorermittlungen von der Münchner Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden.

Ob auch ihr – wie dem Weimarer Richter – eine Hausdurchsuchung und ein offizielles Ermittlungsverfahren droht, ist von den Ergebnissen der Vorermittlungen abhängig. Indes ist ein zweiter Richter aus Weimar Zielscheibe der Behörden geworden.

Laut „Tichys Einblick“ hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft die Ermittlungen übernommen. Der Richter hatte im Januar einen Bußgeldbescheid aufgehoben, weil er „die Corona-Gesetzgebung als grundgesetzwidrig und Verletzung der Menschenwürde“ beurteilt hatte, heißt es in dem Bericht. Weitere Einzelheiten zu den Ermittlungen sind noch unbekannt.

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