Bei terroristischen Kampfhandlungen im Ausland kann deutsche Staatsangehörigkeit nun aberkannt werden

Deutsche mit Doppelpass, die sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligen, können ab sofort die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren
Epoch Times11. August 2019

Deutsche mit Doppelpass, die sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligen, können ab sofort die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren

Die neue Verlustregelung im Staatsangehörigkeitsgesetz trat am 9. August in Kraft.

Die Bundesregierung schreibt: „Nach Ansicht der Bundesregierung zeigt jemand, der sich ins Ausland begibt und sich dort an Kampfhandlungen für eine terroristische Vereinigung konkret beteiligt, dass er sich von Deutschland und seinen grundlegenden Werten ab- und einer anderen ausländischen Macht in Gestalt einer terroristischen Vereinigung zugewandt hat.“

Mit der neuen Regelung wird zum einen eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Andererseits soll damit ein deutliches Signal gesendet werden.

Die Regelung wird nicht auf Minderjährige angewendet.

Das Gesetz ist auch auf bereits im ausländischen Gewahrsam befindliche IS-Kämpfer nicht anwendbar, da sich in der Vergangenheit liegende Handlungen nicht einbeziehen lassen.

Dies stünde im klaren Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, schreibt die Bundesregierung.

Das Staatsangehörigkeitsgesetz wurde weiterhin um eine Ausweitung der Anforderung zur „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ ergänzt.

Demnach wird bei Fällen der Mehr- oder Vielehe der Antrag auf eine Einbürgerung scheitern.

Die bisherige Regelung in § 9 StAG wurde nun auch auf weitere Fälle der sogenannten Anspruchseinbürgerung ausgeweitet.

Damit sollen künftig vor allem die Mehr-/Vielehe bei Einbürgerungen eindeutig ausgeschlossen sein.

 



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