Klage gegen Lärmaktionsplan am Flughafen Frankfurt für unzulässig erklärt

Die in der Nähe des Flughafens wohnende Klägerin habe keine Klagebefugnis, entschied das höchste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag.
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Die Luftaufnahme zeigt die Flugsteige A (l) und B des Terminal 1 des Frankfurter Flughafens.Foto: Stefan Rebscher/Fraport AG Fototeam/dpa
Epoch Times28. November 2019

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage zu Lärmschutzmaßnahmen am größten deutschen Flughafen in Frankfurt am Main für unzulässig erklärt. Die in der Nähe des Flughafens wohnende Frau habe keine Klagebefugnis, entschied das höchste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Die Klage hatte sich gegen einen Lärmaktionsplan des Landes Hessen gerichtet. (Az. BVerwG 7 C 2.18)

Die Anwohnerin war laut Gericht der Auffassung, dass der Plan nicht den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes über Lärmminderung sowie der sogenannten Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union genügt. Ihre Klage wies bereits der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel als unzulässig ab. Es gebe keine Vorschrift, die ihr einen Anspruch auf Überprüfung und Ergänzung eines Lärmaktionsplans einräume.

Das Bundesverwaltungsgericht wies nun die gegen das VGH-Urteil eingelegte Revision zurück. Im Unterschied zu anerkannten Umweltverbänden sei die Klägerin nicht davon befreit, eine Verletzung ihrer eigenen Rechte geltend zu machen.

Der Fluglärm am Flughafen Frankfurt belastet zahlreiche Menschen in der Rhein-Main-Region. Seit Jahren beschäftigt das Problem auch die Justiz. (afp)



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