Landgerichtsentscheid über Erdogans Klage: Strittige Passagen aus Böhmermanns Schmähgedicht bleiben verboten

Es bleibe Jan Böhmermann verboten, strittige Passagen mit sexuellem Bezug und sonstigen Schmähungen über den türkischen Präsidenten Erdogan zu wiederholen, entschied das Gericht am Freitag in der Hansestadt. Sonstige harmlose Passagen sind laut der Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter nicht verboten.
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Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan will erreichen, dass Jan Böhmermanns Gedicht «Schmähkritik» vollständig verboten wird.Foto: Presidential Press Office/Spata/Archiv/dpa
Epoch Times10. Februar 2017

Im zivilen Rechtsstreit um das Schmähgedicht des Satirikers Jan Böhmermann über den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan hat das Hamburger Landgericht seine frühere Eilentscheidung bestätigt.

Es bleibe Böhmermann verboten, strittige Passagen mit sexuellem Bezug und sonstigen Schmähungen zu wiederholen, entschied das Gericht am Freitag in der Hansestadt. Sonstige harmlose Passagen sind laut der Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter nicht verboten.

Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan (62) wollte erreichen, dass das gesamte Werk verboten wird. Der TV-Satiriker (35) hatte es am 31. März 2016 in seiner Sendung „Neo Magazin Royale“ (ZDFneo) vorgetragen und darin das türkische Staatsoberhaupt unter anderem mit Kinderpornografie und Sex mit Tieren in Verbindung gebracht.

Nach einer einstweiligen Verfügung des Gerichts durfte der Moderator den größeren Teil seines Beitrags nicht wiederholen (Az.: 324 O 255/16). Es hielt fest, bestimmte Passagen seien schmähend und ehrverletzend. Übrige Teile setzten sich in zulässiger Weise satirisch mit Vorgängen in der Türkei auseinander.

Der Erdogan-Anwalt sieht das Gedicht jedoch nicht von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt. Der Böhmermann-Verteidiger hielt dem entgegen, dass der Moderator in einer Art juristischem Proseminar in Satire-Form die Grenzen der Kunst- und Meinungsfreiheit in Deutschland aufzeigen wollte. Er forderte, die Erdogan-Klage abzuweisen. (dpa)



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