Beleidigungen im WhatsApp-Chat – Kündigung möglich

Was hat es für Folgen, sollten wüste Beleidigungen von Kollegen oder Chefs aus geschlossenen WhatsApp-Gruppen öffentlich werden? Das Bundesarbeitsgericht befasst sich mit einigen Fragen.
Die Logos der Social-Media-Plattformen und Messenger-Dienste WhatsApp (l-r), Twitter, TikTok, Microsoft Teams, Clubhouse, Facebook, Instagram, Slack und Telegramm sind auf einem Smartphone zu sehen.
Die Logos der Social-Media-Plattformen und Messenger-Dienste WhatsApp (l-r), Twitter, TikTok, Microsoft Teams, Clubhouse, Facebook, Instagram, Slack und Telegramm sind auf einem Smartphone zu sehen.Foto: Christoph Dernbach/dpa
Epoch Times24. August 2023

Mitglieder geschlossener Chatgruppen im Internet können bei rassistischen Äußerungen oder Beleidigungen von Arbeitskollegen nur im Ausnahmefall auf den Schutz durch Vertraulichkeit setzen.

Ihnen kann eine außerordentliche Kündigung drohen, wenn menschenverachtende Pöbeleien öffentlich werden, entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt im Fall einer WhatsApp-Gruppe bei der Fluggesellschaft TUIfly GmbH in Niedersachsen. Eine Vertraulichkeitserwartung hänge von der Art der Nachrichten und der Größe der Gruppe ab.

Deutschlands höchste Arbeitsrichter beschäftigten sich in dem Verfahren erstmals mit der Frage, ob eine kleine WhatsApp-Gruppe eine Art geschützter, privater Raum ist, in dem Vertraulichkeit gilt und Beschimpfungen oder Beleidigungen ohne arbeitsrechtliche Sanktionen ausgetauscht werden können. Die Rechtsprechung zu ehrverletzenden Äußerungen in geschlossenen Gruppen von Messaging-Diensten ist nach Angaben von Fachleuten bisher uneinheitlich in Deutschland. (dpa/red)



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