Karlsruher Bundesverfassungsgericht weist Klage des AfD-Bundestagsabgeordneten Bystron ab

Titelbild
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe im Jahr 2017. (L-R: Peter Müller, Vorsitzender Andreas Vosskuhle, Peter M. Huber, Sibylle Kessal-Wulf, Ulrich Maidowski.)Foto: iStock
Epoch Times8. Oktober 2019

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine Organklage des AfD-Bundestagsabgeordneten Petr Bystron gegen ein Ordnungsgeld als unzulässig verworfen. Zuvor hätte er versuchen müssen, die Strafe mit dem in der Geschäftsordnung des Bundestags vorgesehenen Einspruch abzuwenden, betonten die Karlsruher Richter in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. (Az.: 2 BvE 2/18)

Anlass war die Wiederwahl von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) am 14. März 2018. Bei der geheimen Wahl machte Bystron in der Wahlkabine ein Foto seines ausgefüllten Wahlzettels und postete dieses im Internet mit den Worten „Nicht meine Kanzlerin“.

Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) warf Bystron danach vor, er habe „bewusst gegen den Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl verstoßen“. Wegen dieser „schwerwiegenden Verletzung der Ordnung“ verhängte er ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro. Hiergegen rief der AfD-Abgeordnete das Bundesverfassungsgericht an. Das Ordnungsgeld verletze seine Rechte als Abgeordneter.

Ob dies zutrifft, beantwortete das Bundesverfassungsgericht nun nicht. Es verwarf die Klage vielmehr als unzulässig. Demnach hätte Bystron zunächst bundestagsintern Einspruch gegen das Ordnungsgeld einlegen müssen, wie es die Geschäftsordnung des Parlaments ausdrücklich vorsieht. Hierüber hätte dann das Bundestagsplenum in seiner nächsten Sitzung entschieden.

Ausdrücklich betonten die Karlsruher Richter, dass Bundestagsabgeordnete vor einer Klage nicht auf allgemeine politische Handlungsmöglichkeiten verwiesen werden können. Sehr wohl müssten sie aber konkrete bundestagsinterne Verfahrensmöglichkeiten ausschöpfen. Erst wenn diese erfolglos blieben, könnten sie das Bundesverfassungsgericht anrufen. Dies ergebe sich auch aus der Eigenständigkeit und Würde des Parlaments. (afp)



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