Darum können Ungeimpfte vom öffentlichen Leben ausgeschlossen werden

Epoch Times21. September 2021

Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, hält die 2G-Regel für öffentliche Einrichtungen und Veranstaltungen für grundgesetzkonform. Das sagte er dem Portal „Business Insider“. Papier war bis 2010 Präsident des Verfassungsgerichts und gilt nach wie vor als einer der wichtigsten Staatsrechtler Deutschlands.

„Der Staat ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, die nicht-geimpften, aber negativ getesteten Personen in jedem Fall den geimpften und genesenen Personen gleichzustellen“, so der Jurist. Er könne unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte 2G-Lösung bei der Nutzung von öffentlichen Einrichtungen oder dem Besuch von Veranstaltungen verbindlich vorschreiben, so der Jurist.

Doch diese Eingriffe könnten rechtlich nicht mit dem Schutz der Ungeimpften selbst begründet werden: „Der Staat darf sich nicht als fürsorgender Vormund gerieren.“ Rechtlich vertretbar seien sie nur dann, wenn durch die Ungeimpften eine Gefahr für „das allgemeine Wohl“ ausgeht, so Papier weiter. Die Höhe der Inzidenz – also die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus – alleine tauge jedoch nicht als Kennzahl, um diese Eingriffe zu begründen.

Negative Corona-Tests sind nicht ausreichend

Negative Corona-Tests hält Papier für nicht ausreichend, Ungeimpfte genauso zu behandeln wie Getestete oder Genesene. Denn „nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand bietet jedenfalls der sogenannte Anti-Gen-Test keine wirkliche Genauigkeit“, so Papiers Begründung.

Und weiter: „Zum anderen ist nicht sichergestellt, dass in jedem Fall eine exakte Anwendung dieses Tests erfolgte, sodass auch aus diesem Grunde eine zuverlässige Genauigkeit im Hinblick auf eine mögliche Infektion fehlt.“

Pauschale Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren oder gar ein Lockdown dürfe es für Geimpfte zu Genesene dagegen nicht mehr geben.

„Freiheitsbeschränkungen sind gegenüber geimpften und genesenen Personen regelmäßig nicht mehr zulässig, denn sie sind zur Verhinderung der Verbreitung der Covid-19-Erkrankung nicht mehr notwendig. Bei der Aufhebung oder Lockerung staatlicher Beschränkungsmaßnahmen für diese Personen geht es um die rechtlich gebotene Herstellung des verfassungsrechtlichen Normalzustands“, so Papier. (dts/dl)



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