Hartz-IV-Familie muss nach Auszug der Kinder Eigenheim aufgeben

Als drei der Kinder ausgezogen waren, erklärte das Jobcenter das Haus für unangemessen groß. Es könne auch nicht mehr als geschütztes Schonvermögen angesehen werden. Das Eigenheim gilt nun als verwertbares Vermögen.
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Viele Selbständige und Kleinunternehmen mussten wegen der Corona-Maßnahmen Hartz IV beantragen.Foto: Ralf Hirschberger/Illustration/dpa
Epoch Times12. Oktober 2016

Hartz-IV-Familien mit Eigenheim müssen auf längere Sicht ihr Haus aufgeben, wenn es nach Auszug der Kinder zu groß geworden ist. Denn das Eigenheim gilt dann als verwertbares Vermögen, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel urteilte. Bis zum Verkauf hat die Familie Anspruch auf Hartz IV als Darlehen. (Az: B 4 AS 4/16 R)

Damit wies das BSG eine Familie aus dem Landkreis Aurich ab. Ihr Eigenheim hat 144 Quadratmeter. Die Eltern wohnten dort ursprünglich mit ihren vier Kindern.

Als drei der Kinder ausgezogen waren, erklärte das Jobcenter das Haus für unangemessen groß. Es könne auch nicht mehr als geschütztes Schonvermögen angesehen werden. Für vier Bewohner seien noch 130 Quadratmeter geschützt gewesen, zuletzt für drei Personen aber nur noch 110 Quadratmeter. Das Haus sei daher als verwertbares Vermögen anzusehen.

Da ein Haus nicht innerhalb kurzer Zeit verkauft werden kann, zahlte das Jobcenter die Hartz-IV-Leistungen nur noch als Darlehen. Dagegen klagten die Eltern. Sie hätten das Haus selbst gebaut, und bei Beginn des Hartz-IV-Bezugs sei es auch angemessen gewesen.

Wie nun das BSG betonte, sind aber die Verhältnisse im streitigen Bezugszeitraum maßgeblich. Dabei gelte „nur ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe als Schonvermögen“. Ob das Haus früher angemessen war, sei unerheblich. Die Größe einer angemessenen Wohnung sei nun aber deutlich überschritten.

Daher müssten die Eltern ihr Eigenheim als Vermögen einsetzen, urteilte das BSG. Bis zu einem Verkauf könne die Familie aber Hartz IV als Darlehen bekommen.

Im konkreten Fall scheide ein Verkauf des Hauses auch nicht wegen besonderer Unwirtschaftlichkeit aus, befanden die Kasseler Richter. Auch ein anderer Härtegrund liege nicht vor. (afp)



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