Kein Weihnachtsgeld bei Eigenkündigung Anfang des Folgejahres

Tarifverträge dürfen die Rückzahlung eines Weihnachtsgeldes vorschreiben, wenn Arbeitnehmer Anfang des Folgejahres ihre Firma verlassen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
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JustiziaFoto: istockphoto/Anastazzo
Epoch Times27. Juni 2018

Tarifverträge dürfen weiterhin die Rückzahlung eines Weihnachtsgeldes vorschreiben, wenn Arbeitnehmer Anfang des Folgejahres ihre Firma verlassen. Dies greift zwar in die Berufsfreiheit ein, liegt aber noch im Gestaltungsspielraum der Tarifparteien, wie am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. (Az: 10 AZR 290/17)

Es wies damit einen Busfahrer eines kommunalen Verkehrsunternehmens in Südbaden ab. Nach seinem Arbeitsvertrag waren die Regelungen der einschlägigen Tarifverträge anzuwenden. Diese sehen ein jeweils zum 1. Dezember zahlbares Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts vor. Arbeitnehmer, die auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden das Unternehmen bis zum 31. März des Folgejahres verlassen, müssen das Weihnachtsgeld aber zurückzahlen. Solche Tarifklauseln sind – sofern überhaupt ein Weihnachtsgeld gezahlt wird – üblich.

Hier kündigte der Busfahrer Anfang Oktober 2015 zum 14. Januar 2016. Das Verkehrsunternehmen zahlte zwar im November 2015 das Weihnachtsgeld noch aus, forderte es nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber wieder zurück.

Der Busfahrer lehnte dies ab. Die Rückzahlungsklausel verstoße gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit und sei daher unwirksam. Entsprechend hatte das BAG 2012 für formularmäßige Einzelarbeitsverträge entschieden.

Nach dem neuen Urteil gilt dies für Tarifverträge aber nicht – auch dann nicht, wenn sie wie hier durch Einzelarbeitsverträge in Bezug genommen werden.

Zur Begründung verwiesen die Erfurter Richter auf den weiten Gestaltungsspielraum der Tarifparteien. Wegen der im Grundgesetz verankerten Tarifautonomie sei dieser deutlich weiter als bei vom Arbeitgeber vorformulierten Einzelarbeitsverträgen.

Zwar greife die Regelung in die Berufsfreiheit ein. Denn diese umfasse auch das Recht des Arbeitnehmers, seine Beschäftigung im Rahmen der Kündigungsfristen zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt aufzugeben. Bei einem Tarifvertrag sei hierdurch der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien aber nicht überschritten.

(afp)



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