Überschwemmung: Kommunen haften nicht automatisch wegen Baumwurzeln im Abwasserkanal

Nur wenn die Kommune ihre Kontroll- und Sicherungspflichten verletzt hat und daraufhin Wurzeln in einen Abwasserkanal einen Rückstau verursachten, könnte ein Hauseigentümer die Kommune auf Schadensersatz verklagen.
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Hochwasser in Deutschland.Foto: SILAS STEIN/AFP/Getty Images
Epoch Times24. August 2017

Kommunen haften nicht automatisch für einen Rückstau im Abwasserkanal, der durch die Einwurzelung eines gemeindeeigenen Baumes entstanden ist. Durch den Rückstau geschädigte Hauseigentümer können nur dann Schadenersatz verlangen, wenn die Kommune ihre Kontroll- und Sicherungspflichten verletzt hat, wie am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Danach gilt dies entsprechend auch für private Grundstückseigentümer.

Im Streitfall waren in der niedersächsischen Stadt Königslutter am Elm die Wurzeln einer Kastanie in den Abwasserkanal hineingewachsen. Bei einem starken Regenguss im Juli 2012 konnte das Wasser daher nicht mehr in ausreichendem Umfang abfließen. Durch den Rückstau gelangte Wasser in den Keller eines Hauseigentümers.

Dieser erlitt nach eigenen Angaben einen Schaden in Höhe von gut 30.000 Euro. Allerdings hatte er nicht wie von der Stadt vorgeschrieben in seine eigenen Abwasserleitungen ein Rücklaufventil eingebaut. Ein Drittel wollte er daher selbst übernehmen, den Rest forderte er von der Stadt.

Doch diese haftet „nur unter besonderen Umständen“, urteilte der BGH. Dabei komme es darauf an, ob die Stadt ihre Kontroll- und Sicherungspflicht verletzt hat. Wie eng diese Pflichten sind, hänge aber vom Einzelfall ab, etwa von der Entfernung des Baums vom Kanal, von der Art der Wurzeln und von der Zugänglichkeit des Geländes.

Dass der Hauseigentümer kein Rücklaufventil eingebaut hatte, stehe einer Haftung der Stadt nicht generell entgegen, könne gegebenenfalls aber die Höhe des Schadenersatzanspruchs mindern, so der BGH. (afp)



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