Lambrecht will Sterbehilfe noch in dieser Legislaturperiode gesetzlich neu regeln

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Christine Lambrecht.Foto: Carsten Koall/Getty Images
Epoch Times6. März 2020

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) plädiert dafür, dass die Sterbehilfe noch vor der nächsten Bundestagswahl gesetzlich neu geregelt wird.

In einem Interview der „Rheinischen Post“ aus Düsseldorf (Freitagsausgabe) appellierte Lambrecht an die Bundestagsabgeordneten, bei dem Thema tätig zu werden.

Sie halte es für machbar, „dass wir noch in dieser Wahlperiode über Gruppenanträge im Bundestag Regelungen zum Thema Suizidhilfe schaffen“.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in der vergangenen Woche das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe gekippt. Die Karlsruher Verfassungshüter erklärten den Strafrechtsparagrafen 217 für nichtig, mit dem die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe gestellt worden war.

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasse.

Das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe war Ende 2015 nach langen Kontroversen vom Bundestag beschlossen worden. Lambrecht verwies jetzt darauf, dass das Karlsruher Urteil dem Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt, die Suizidhilfe zu regeln: „Deshalb sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestags jetzt gefordert, eine neue Regelung schaffen.“ Die Regelung der Suizidhilfe solle dabei als Gewissensentscheidung nicht der Fraktionsdisziplin unterliegen.

Sie selber sei „persönlich davon überzeugt“, dass der assistierte Suizid „keine gesellschaftliche Normalität“ werden dürfe, sagte die Bundesjustizministerin.

Alte und pflegebedürftige Menschen hätten ein Recht auf Pflege, Begleitung und Zuwendung. Sie dürfen keinesfalls das Gefühl haben, „dass sie ab einer gewissen Pflegebedürftigkeit die Suizidhilfe in Anspruch nehmen müssten“.

Die Karlsruher Richter hatten darauf hingewiesen, dass es für eine künftige Regulierung der Sterbehilfe ein „breites Spektrum an Möglichkeiten“ gebe.

Diese reichten von Sicherungsmechanismen wie gesetzlich festgeschriebenen Aufklärungs- und Wartepflichten bis hin zu Verboten „besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe“. (afp)



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