Neues Urteil: Fotos von Falschparkern erlaubt

Es ist so naheliegend: Wer einen Falschparker anzeigen will, zückt das Handy und schickt das Foto der Polizei. Doch in Bayern bekamen zwei Männer deswegen Ärger mit der Datenschutzbehörde.
Ein Falschparker auf einem Radfahrstreifen.
Ein Falschparker auf einem Radfahrstreifen.Foto: Oliver Berg/dpa
Epoch Times7. November 2022

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Wer Fotos von Falschparkern im Rahmen einer Anzeige an die Polizei schickt, verstößt im Normalfall nicht gegen den Datenschutz. Das geht aus zwei Grundsatzurteilen des Verwaltungsgerichts Ansbach hervor.

Das Gericht gab damit zwei Männern recht, die Anzeigen wegen Parkverstößen auf Geh- und Radwegen stellten und diese mit eigenen Fotos untermauert hatten. Sie wurden vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht verwarnt und sollten eine Gebühr von je 100 Euro zahlen. Dagegen zogen die beiden vor Gericht.

War das eine rechtmäßige Datenverarbeitung?

Im Kern ging es bei den Verfahren um die Frage, ob es sich bei der digitalen Übermittlung der Fotos um eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung handelt. Nach dieser Verordnung muss für das Übersenden der Bilddateien ein berechtigtes Interesse bestehen, zum Beispiel wenn man persönlich von der Situation betroffen ist.

Entsprechend stritten die Prozessbeteiligten vor der 14. Kammer darum, wann denn eine persönliche Betroffenheit vorläge und ob eine schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Kfz-Kennzeichens generell ausreiche.

Urteil von grundsätzlicher Bedeutung

Das Verwaltungsgericht urteilte, dass die Datenverarbeitung beim Vorgehen der beiden Kläger rechtmäßig war, die genaue Begründung liegt noch nicht vor. Die Urteile sind aus juristischer Sicht von grundsätzlicher Bedeutung, allerdings noch nicht rechtskräftig.

Das Landesamt für Datenschutz erklärt den Grund für die Verwarnung, dass sich die Anzeigensteller erst auf Angaben zu Tatort, Kennzeichen und Zeugen eines Parkverstoßes beschränken sollten. „Eine darüber hinausgehende Befugnis zu Beweismittelerhebung wie die hier […] unaufgeforderte Übermittlung von Tatfotos ist dagegen nicht Teil des Anzeigerechts“, heißt es.

Die Deutsche Umwelthilfe begrüßte das Urteil. „Falschparken ist kein Kavaliersdelikt, sondern gefährdet Menschen, die mit Fahrrad, Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen unterwegs sind“, kommentierte Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. (dpa/ns)



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