Niederlage für Grünen-Politiker Volker Beck im Streit um Altmanuskript vor dem BGH

Das Zitatrecht kann bei "tagesaktueller Berichterstattung" bis zur vollständigen Veröffentlichung eines Werkes führen. So entschied der BGH in einer Klage des ehemaligen Grünen-Abgeordneten Volker Beck gegen den "Spiegel"
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Der BGH verkündete ein Urteil zum Zitatrecht bei "tagesaktueller Berichterstattung" der Presse.Foto: Uli Deck/dpa/dpa
Epoch Times30. April 2020

Der Grünen-Politiker Volker Beck hat in einem jahrelangen Urheberrechtsstreit um ein umstrittenes Altmanuskript über die strafrechtliche Bewertung von Sex mit Kindern aus den 80er Jahren eine Niederlage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erlitten. Der BGH entschied am Donnerstag, dass das Portal „Spiegel online“ den Beitrag komplett veröffentlichen durfte. Die Pressefreiheit wog demnach höher als die von Beck geltend gemachte Verletzung seines Urheberrechts. (Az. I ZR 228/15)

Manuskript soll im Wesentlichen verfälscht worden sein

Hintergrund des Falls ist ein Buchbeitrag, in dem der frühere Grünen-Bundestagsabgeordnete 1988 für eine teilweise Entkriminalisierung von Sex mit Kindern eintrat. Nach Angaben Becks verfälschte der Herausgeber damals allerdings zentrale Aussagen, weil er die Abkehr von der seinerzeit verbreiteten Forderung nach Abschaffung des Sexualstrafrechts gestrichen habe. Spätestens ab 1993 distanzierte Beck sich laut BGH vollständig vom Inhalt des Aufsatzes.

Als das Originalmanuskript 2013 wiederentdeckt wurde, veröffentlichte Beck den Text unter anderem mit distanzierenden Bemerkungen im Internet. „Spiegel Online“ veröffentlichte das Manuskript komplett. Dagegen klagte der Grünen-Politiker. Die Klage war vor dem Landgericht und dem Kammergericht Berlin zunächst erfolgreich.

BGH legte Fall dem EuGH vor

Der BGH legte den Fall schließlich dem Europäische Gerichtshof (EuGH) vor. Der EuGH entschied daraufhin im vergangenen Jahr, dass Medien in der tagesaktuellen Berichterstattung grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Verfassers aus urheberrechtlich geschützten Werken zitieren dürfen.

Der BGH wies die Klage Becks ab, weil in dem Fall eine tagesaktuelle Berichterstattung vorliege. Das Kammergericht Berlin habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass es in dem Artikel um die aktuelle Konfrontation des Politikers mit seinem Manuskript und seiner Reaktion darauf gegangen sei.

Die Bundesrichter verwiesen zudem darauf, dass in dem Bericht bei „Spiegel Online“ die im Laufe der Jahre gewandelte Meinung des Klägers zur Strafwürdigkeit des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger nicht verschwiegen worden sei. Dem „urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interesse“ Becks sei hinreichend Rechnung getragen worden.

Beck enttäuscht

Beck zeigte sich enttäuscht. „Das Urteil des Bundesgerichtshofes erstaunt mich“, erklärte der Grünen-Politiker. Er räumte zugleich erneut Fehler ein und entschuldigte sich dafür. Er habe in den 80er Jahren gegen den Mainstream in der Schwulenbewegung gefordert, dass eben nicht alles straffrei werde, erklärte der frühere Bundestagsabgeordnete. „Wie ich das getan habe, war grundfalsch.“ Für Opfer sexuellen Missbrauchs müsse das, „was meine Partei in Teilen und ich einmal niedergeschrieben haben, schrecklich klingen“. Dafür bitte er um Entschuldigung. (afp)

 

 



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