Öl- und Gasheizungsverbot kommt – aber zahlreiche Ausnahmen vorgesehen

Deutschland plant ein Verbot von Öl- und Gasheizungen. Die Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) soll jedoch zahlreiche Ausnahmen beinhalten. Es bleibt noch unklar, wie Verbraucher finanziell unterstützt werden sollen, um die neuen Vorgaben einzuhalten.
Ein Mann bedient eine Luftwärmepumpe, die im Keller eines Wohnhauses steht. Die Wärmepumpe gilt als die umweltfreundliche und zukunftssichere Alternative zur Öl- und Gasheizung.
Ein Mann bedient eine Luftwärmepumpe, die im Keller eines Wohnhauses steht.Foto: Silas Stein/dpa
Epoch Times3. April 2023

Die Ampelkoalition hat sich nach langem Streit auf neue Vorgaben für Heizungsanlagen geeinigt. Grundsätzlich läuft die Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der Praxis auf ein Verbot neuer Öl- und Gasheizungen hinaus, es gibt jedoch viele Ausnahmen. Im Detail noch ungeklärt ist die Frage nach der finanziellen Unterstützung der Verbraucher.

Grundsatz 65-Prozent-Ziel

Neu eingebaute Heizungen sollen nach den Plänen der Regierung ab 2024 zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dies kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden. Klassische Öl- und Gasheizungen kommen aber nur etwa in Kombination mit einer Wärmepumpe oder, wenn sie mit „grünen Gasen“ wie Biomethan betrieben werden, auf den vorgeschriebenen Anteil.

Wann müssen alte Geräte ausgetauscht werden?

Schon seit 2020 gibt es die Vorschrift, dass bestimmte Heizkessel nach 30 Jahren getauscht werden müssen – das gilt weiterhin und wird auch nicht verschärft. Ein- und Zweifamilienhäuser in Eigennutzung sind davon ausgenommen, wenn sie vor dem 1. Februar 2002 gekauft oder geerbt wurden – hier ist früher oder später mit einer defekten Anlage zu rechnen. Beim vorgeschriebenen Austausch alter Anlagen ist in der Regel das 65-Prozent-Ziel zu erfüllen.

Was passiert, wenn die Heizung kaputtgeht?

Defekte Heizungen im Bestand dürfen grundsätzlich repariert und weiterbetrieben werden. Ist eine Heizung irreparabel, kann sie zunächst durch eine Gas- oder Ölheizung ersetzt werden, muss dann aber innerhalb von drei Jahren konform des 65-Prozent-Ziels umgerüstet werden. Das Wirtschaftsministerium geht davon aus, dass sich ein Markt für gebrauchte Gas- und Ölheizungen zur Überbrückung herausbilden wird.

Von der Dreijahresfrist gibt es zahlreiche Ausnahmen. Sie wird etwa auf bis zu zehn Jahre verlängert, wenn in dieser Zeit der Anschluss des Gebäudes an ein Fernwärmenetz vorgesehen ist. Bei Mehrfamilienhäusern mit Zentral- oder Gasetagenheizungen haben die Eigentümer ab dem unreparierbaren Ausfall der ersten Gasetagenheizung drei Jahre Zeit, um zu entscheiden, wie für das gesamte Gebäude umgestellt werden soll. Entscheiden sie sich für eine zentrale Lösung, gilt für die Umsetzung eine Frist von zehn Jahren.

Sonderregel für über 80-Jährige

Eine weitere Sonderregel gilt für über 80-Jährige, die in ihrem eigenen Haus wohnen. Geht ihre Heizung kaputt, bleibt der Einbau einer Gas- oder Ölheizung grundsätzlich möglich. Wechselt bei einem Haus der Eigentümer, muss die Heizung innerhalb von zwei Jahren umgerüstet werden. Zudem soll es Härtefallregelungen geben, etwa wenn die Umstellung in einem Gebäude technisch und ökonomisch keinen Sinn ergibt.

Welche Möglichkeiten gibt es?

Muss eine Heizungsanlage ausgetauscht werden, ist den Eigentümern freigestellt, wie sie künftig heizen – vorausgesetzt sie halten das 65-Prozent-Ziel ein. In Ballungsräumen hält das Wirtschaftsministerium einen Fernwärmeanschluss für eine gute Option. Dann gilt die Anforderung grundsätzlich als erfüllt.

Außerdem sind elektrische Wärmepumpen oder auch Solarthermiesysteme möglich, bei denen Wasser in Kollektoren von der Sonne erwärmt wird. Stromdirektheizungen kommen für sehr gut gedämmte Gebäude infrage. Die Wärmeleistung von Holzkaminen oder Pelletheizungen wird auf das 65-Prozent-Ziel angerechnet.

Gas- und Ölheizungen können noch eingebaut werden, wenn sie etwa in Verbindung mit einer Wärmepumpe nur an besonders kalten Tagen die Spitzenlast ausgleichen. Das Wirtschaftsministerium empfiehlt diese Hybridlösung für noch nicht gedämmte Mehrfamilienhäuser. Nach der Sanierung wäre die fossile Heizung nicht mehr nötig.

Möglich ist der Einbau von Gasheizungen, die mit Wasserstoff betrieben werden. Allerdings muss dafür ein verbindlicher Plan für das nötige Wasserstoffnetz vorliegen. Bis spätestens ab 2036 müssen diese Heizungen mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden. Sogenannter blauer Wasserstoff, der mit Erdgas und CO₂-Abspaltung und -Einlagerung hergestellt wird, ist erlaubt.

Einschränkungen für Neubauten

Bei Neubauten sind Biomasse-Heizungen, also etwa Holzöfen, wegen der begrenzten Verfügbarkeit der Brennstoffe keine Option. Auch Hybridheizungen, also etwa eine Kombination aus Gasheizung und Wärmepumpe, soll in Neubauten nur in Ausnahmefällen möglich sein, nämlich wenn „deren Wärmeversorgung besondere Herausforderungen aufwirft“.

Jetzt noch schnell eine Öl- oder Gasheizung einbauen?

Das Ministerium verweist darauf, dass die Preise für Heizöl, Diesel, Benzin und Erdgas wegen des neuen EU-Emissionshandels ab 2027 kontinuierlich steigen werden. Wärmepumpen und andere „klimafreundliche Lösungen“ hingegen dürften wegen des steigenden Angebots günstiger werden. Außerdem dürfen Heizungen ab 2045 ohnehin nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Möglich bleiben grüne Gase wie Biomethan.

Finanzielle Unterstützung

Wie genau die staatliche Förderung der Wärmewende im Heizungsbereich aussehen soll, ist noch offen. Die FDP spricht sich für eine Art Abwrackprämie für alte Heizungsanlagen aus: Je älter die Anlage, desto mehr Geld soll es geben. Grüne und SPD fordern eher eine soziale Staffelung nach Einkommen oder Immobilienwert. Fest steht, dass die Mittel aus dem Klima- und Transformationsfonds kommen. Den Gesetzentwurf zur Wärmewende will die Regierung noch im April vorlegen. (afp/dl)



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