OVG-Beschluss: Versammlungsverbot in Cottbus bleibt in Kraft

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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.Foto: picture alliance / dpa/dpa
Epoch Times11. Februar 2022

Die als „Cottbuser Spaziergänge“ bezeichneten Protestaktionen von Kritikern der Corona-Maßnahmen in Brandenburg bleiben vorerst verboten. Das noch bis Sonntag geltende Verbot sei nicht zu beanstanden, erklärte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Freitag in Berlin. Die Brandenburger Polizei hatte ein präventives Verbot unangemeldeter Versammlungen bis zu diesem Zeitpunkt erlassen.

Ein Bürger ging dagegen erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Cottbus vor: Es erklärte das Verbot im Eilverfahren für rechtswidrig. Dagegen legte das Polizeipräsidium Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das den Beschluss des Verwaltungsgerichts nun abänderte.

Die Polizei als Versammlungsbehörde habe genügend Gründe für ihre Annahme angeführt, „dass es bei künftigen unangemeldeten Versammlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu massiven Verstößen gegen die Vorgaben der Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung komme, die in der derzeitigen Phase der Corona-Pandemie zu erheblich erhöhten Ansteckungsgefahren führten“, teilte das Gericht mit.

Das ergebe sich schon aus den bisher gemachten Erfahrungen mit vergleichbaren Veranstaltungen. Dass die sogenannten Spaziergänge extra nicht angemeldet würden, diene erkennbar dem Zweck, „jede Kooperation mit der Versammlungsbehörde systematisch zu verhindern“. So sollten Auflagen umgangen werden.

Brandenburgs Innenminister Michael Stübgen (CDU) erklärte zu der Entscheidung, wer sich an Recht und Ordnung halte, könne jederzeit demonstrieren. „Es gelten einfache Regeln – eine Versammlung muss angemeldet werden, es braucht einen Versammlungsleiter, und die Teilnehmer müssen sich bis auf Weiteres an die Maskenpflicht halten.“

Berliner Rechtsanwalt hält Verbote für „rechtswidrig und verfassungswidrig“

Der Berliner Rechtsanwalt Friedemann Däblitz erklärte kürzlich gegenüber Epoch Times zu diesem Thema: „In aller Regel sind die ‚Spaziergänge‘ ziemlich eindeutig eine Versammlung. Sie fällt dann unter das Versammlungsrecht, das sie schützen würde. „Alle Deutschen haben das Recht, sich friedlich, ohne Waffen und ohne Anmeldung zu versammeln“, stünde in Artikel 8 des Grundgesetzes. „Also auch ohne Anmeldung, ist sie geschützt“, so Däblitz.

Allerdings könne dieses Recht durch Gesetze beschränkt werden, unter anderem durch das Versammlungsgesetz. „Und deswegen besteht grundsätzlich die Verpflichtung, eine Versammlung dann auch 48 Stunden vorher anzumelden, bevor man sie bewirbt. Und sofern das dann nicht gemacht wird, liegt da halt ein Verstoß gegen dieses Versammlungsgesetz vor.“ Daraus würden aber nicht zwingend Konsequenzen folgen, erklärt der Jurist weiter. „Weil die Versammlung weiterhin unter dem Schutz des Versammlungsrechts steht.“

„Das heißt, die Versammlung darf durchgeführt werden und sie darf nur dann aufgelöst werden, wenn es eine unmittelbare Gefahr für ein besonders wichtiges Rechtsgut gibt, weil das Versammlungsrecht eben ein Recht von konstitutiver Bedeutung für die Demokratie ist.“ Das bedeute, führt Däblitz weiter aus, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben oder für schwere Sachbeschädigung vorliegen müsse. „Dann darf eine Versammlung verboten werden – ansonsten nicht. Die haben wir hier nicht.“ Diese Versammlungen sollten aus der Sicht des Anwalts deshalb stattfinden dürfen. Die Verbote stuft er insofern als „rechtswidrig und verfassungswidrig“ ein. (afp/dl/er)



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