Pflegebedürftige Eltern: Keiner muss für seine Schwiegereltern aufkommen

Der Bund plant Entlastungen für die Kinder pflegebedürftiger Eltern, die Kommunen müssen es bezahlen. Bisher galt ein Selbstbehalt von 1.800 Euro monatlichem Einkommen bei Alleinstehenden. Künftig soll nur noch zahlen müssen, wer mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdient.
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Bislang wurden Kinder pflegebedürftiger Menschen kräftig zur Kasse gebeten.Foto: iStock
Epoch Times14. August 2019

Pflegebedürftige Menschen haben häufig nicht genügend Geld, um für Lebensunterhalt und Heimkosten aufzukommen. Das kann zur Belastung insbesondere für ihre Kinder werden – denn nach geltendem Recht können sie kräftig zur Kasse gebeten werden. Auch wenn dies nicht allzu oft geschieht, plant der Bund jetzt Entlastungen für die Betroffenen.

Das Bundesarbeitsministerium schätzt die Gesamtkosten auf 300 Millionen Euro. Das Geld müssen die Kommunen aufbringen. Weil dem Gesetz der Bundesrat noch zustimmen muss, könnte es aber noch Diskussionen über die Lastenteilung zwischen Bund und Ländern geben.

Das geltende Recht geht von gegenseitigen Einstandspflichten innerhalb der engeren Familie aus. Es gibt aber einen Selbstbehalt, der in der Praxis bei Alleinstehenden in Höhe von mindestens 1800 Euro monatlich liegt. Von dem darüber hinausgehenden Einkommen sind in der Regel nur 50 Prozent für den Unterhalt einzusetzen. Es gibt aber eine ganze Reihe von Möglichkeiten, eine etwaige Zahlungsverpflichtung zu reduzieren.

Vermögen, wie beispielsweise ein angemessenes Eigenheim, muss grundsätzlich nicht eingesetzt werden, wenn es der eigenen Alterssicherung dient.

Was ändert sich?

Künftig soll nur noch zahlen müssen, wer mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdient. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt diese Regelung schon jetzt. Neben dem Arbeitseinkommen gehören dazu auch Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder Wertpapierhandel.

Es muss aber niemand für seine Schwiegereltern aufkommen: Die Verpflichtung gilt nur für Verwandte ersten Grades. Verdient eine verheiratete Frau mehr als 100.000 Euro, ihr Mann aber weniger, muss sie nicht einspringen, wenn es um dessen Vater oder Mutter geht.

Die Zahl der Kinder, die wegen ihrer pflegebedürftigen Eltern künftig nicht mehr zur Kasse gebeten werden, ist im Gesetz mit 55.000 angegeben.

Wenn das neue Gesetz in Kraft getreten ist, werden die Möglichkeiten der Sozialhilfeträger weiter beschränkt, auf das Einkommen der Kinder zurückzugreifen. Es wird davon ausgegangen, dass das Einkommen der Kinder unter jeweils 100.000 Euro liegt.

Bislang müssen Eltern sich an den Kosten der Eingliederungshilfe beteiligen, auch wenn ihr Kind volljährig ist. Dabei kann es um die barrierefreie Ausgestaltung der Wohnung oder einen Gebärdendolmetscher gehen. Auch hier gilt künftig, dass der Rückgriff erst bei einem Einkommen von über 100.000 Euro stattfindet. (afp)



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