Ungeimpft arbeitslos? Was Pflegekräfte wissen sollten

Ab Mitte März ist ohne Vorlage eines gültigen Genesenen-/Impfnachweises eine Arbeit im Gesundheitswesen nur möglich, wenn Gründe gegen eine Impfung sprechen. Für viele bleibt dann nur der Gang zum Arbeitsamt. Was es zu beachten gilt, erklärte Susanne Eikemeier von der Bundesagentur für Arbeit.
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Pflege-Kleidung.Foto: iStock
Von 29. Januar 2022
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Genesen, geimpft, geboostert? Ab 15. März müssen Mitarbeiter in Gesundheitswesen und Pflegeeinrichtungen einen Nachweis darüber bringen, dass sie geimpft oder genesen sind. Ausnahmen gelten für diejenigen, die ein ärztliches Attest vorlegen, wonach sie nicht gegen COVID geimpft werden können. Wer künftig keinen entsprechenden Nachweis erbringt oder dessen Nachweis angezweifelt wird, soll künftig dem Gesundheitsamt gemeldet werden.

Pflegekräfte, denen aufgrund einer verweigerten Impfung Probleme mit dem Arbeitgeber drohen, können erst einmal aufatmen, solange es keine generelle Impfpflicht gibt. Warum, das erklärte Susanne Eikemeier, Pressesprecherin der Bundesagentur für Arbeit, gegenüber Epoch Times.

Die Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sieht erst ab dem 15. März 2022 eine Immunitätsnachweispflicht für das Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen vor. Daher stelle ein aktuell fehlender Impf- bzw. Immunitätsnachweis bis zum 14. März 2022 grundsätzlich keinen Grund für eine Sperrzeit dar, so Eikemeier.

Aber auch nach diesem Zeitpunkt sperrt das Arbeitsamt den Gekündigten nicht unbedingt die Sozialleistungen. In Fällen einer Kündigung wegen fehlenden Immunitätsnachweises nach Paragraf 20a IfSG prüft die Agentur für Arbeit, ob ein wichtiger Grund vorliegt.

Die Ablehnung einer Impfung wird regelmäßig als wichtiger Grund anerkannt, solange keine allgemeine gesetzliche ‚Impfpflicht‘ eingeführt ist“, so die Bundesagentur für Arbeit.

Kündigung wegen Testverweigerung

Erfolgt die Kündigung durch einen Arbeitgeber, der lediglich einen Testnachweis fordert – was bis zum 14. März 2022 auch in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen möglich ist –, hat die Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, erklärt Eikemeier weiter.

Wichtige Gründe können zum Beispiel logistische oder mittels Attest nachgewiesene gesundheitliche Gründe sein, die ein Erfüllen der Anforderungen unmöglich machen. Die grundsätzliche unbegründete Ablehnung, einen Testnachweis zu erbringen, stelle für sich allein keinen wichtigen Grund dar.

Rechtsfolgen bei eigener Kündigung

Eine Eigenkündigung stellt laut Arbeitsagentur grundsätzlich einen sperrzeitrelevanten Sachverhalt dar. Allerdings sei immer im Einzelfall zu prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt, erklärt Eikemeier. Liegt dieser vor, so tritt eine Sperrzeit nicht ein. Auch hier sind bei der Beurteilung, ob ein solch wichtiger Grund vorliegt, die Interessen der arbeitslosen Person mit den Interessen der Versichertengemeinschaft unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände abzuwägen.

Dabei gilt, dass die Ablehnung einer Impfung aktuell und auch über den 14. März 2022 hinaus laut Arbeitsagentur einen wichtigen Grund darstellen kann, solange eine allgemeine gesetzliche „Impfpflicht“ nicht eingeführt ist.

Arbeitslose ohne Impf-/Genesenennachweis

Wenn eine arbeitslose Person eine angebotene Beschäftigung ablehnt, ist zu prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Dabei sind laut Bundesagentur für Arbeit die Interessen der Person mit den Interessen der Versichertengemeinschaft unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände abzuwägen. Auch hier gilt: Die Ablehnung einer Impfung ist regelmäßig als wichtiger Grund anzuerkennen, solange eine allgemeine gesetzliche „Impfpflicht“ nicht gilt.

Gilt für einen Arbeitsplatz die einrichtungsbezogene Impf- bzw. Immunitätsnachweispflicht, so könne den Arbeitslosen bei fehlendem Nachweis eine solche Beschäftigung nicht angeboten werden, denn ohne entsprechenden Nachweis fehlt eine grundlegende Voraussetzung, damit dieses Beschäftigungsverhältnis zustande kommt.

Einer arbeitslosen Person, die wöchentlich mindestens 15 Stunden Arbeit leisten kann, sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar. Die Vermittlungsbemühungen erstrecken sich laut Arbeitsagentur nicht ausschließlich auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung. Ein fehlender Immunitätsnachweis beziehungsweise das Betretungs- und Tätigkeitsverbot haben grundsätzlich keine Auswirkung auf die Verfügbarkeit und den Leistungsanspruch, da die Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht berufsspezifisch zu bewerten ist.

Die Verfügbarkeit kann jedoch entfallen, wenn sich ungeimpfte Personen grundsätzlich weigern, Tests durchzuführen und die Ergebnisse einem möglichen Arbeitgeber mitzuteilen. Allerdings sei auch hier eine Bewertung im Einzelfall erforderlich, so Eikemeier.

Keine Statistik zu Arbeitslosmeldungen wegen Impfpflicht

Weiter ergab die Anfrage bei der  Bundesagentur für Arbeit, dass dort nicht erfasst wird, ob Personen sich aufgrund der bald einsetzenden Impfpflicht als arbeitslos oder arbeitssuchend melden. „Wir können auch nicht statistisch auswerten, ob die betroffenen Personen tatsächlich vorher in einer Einrichtung tätig waren, die der baldigen Impfpflicht unterliegen“, teilte die Pressesprecherin mit. Es sei durchaus möglich, dass Gesundheits- und Krankenpfleger an Orten gearbeitet hätten, die nicht der Impfpflicht unterliegen.

Bezogen auf die im Dezember 2021 eingegangenen Meldungen wies Eikemeier darauf hin, dass sich üblicherweise im Dezember rund 600 Beschäftigte weniger aus Pflegeberufen (Kranken- und Altenpflege) melden als im November. Hier sei jedoch ein leichter Anstieg um 300 zu verzeichnen. Ob insoweit ein Zusammenhang mit der Impfpflicht besteht, sei fraglich. Es sei auch denkbar, dass sich Pflegekräfte arbeitslos melden, weil sie sich beispielsweise nicht mehr dem Risiko aussetzen wollen, Corona-Patienten zu versorgen, oder weil sie im zweiten Pandemie-Winter schlichtweg die Grenze ihrer Belastbarkeit erreicht haben. Hinzu komme, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht erst am 10. Dezember 2021 beschlossen und der statistische Zähltag am 13. Dezember lag. Daher könne man keine konkreten Zahlen benennen.

Auf die Frage, wie die Bundesagentur für Arbeit die COVID-Impfpflicht im Hinblick auf den bestehenden Fachkräftemangel im Gesundheitswesen bewertet, hieß es: „Die Bundesagentur für Arbeit bewertet nicht Vorgaben, die gesetzlich geregelt sind. Wir können also zu dieser Frage nichts sagen.“

Keine genauen Zahlen

Eine Anfrage bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ergab, dass auch dort keine genauen Zahlen vorliegen, mit denen sich der Ausfall von Mitarbeitern im Gesundheitswesen bemessen lässt, die der  Impfpflicht nicht folgen wollen. Bekannt sei allerdings, dass in den Praxen der niedergelassenen Hausärzte und Fachärzte eine sehr hohe Impfquote vorliege. Daher rechne die KBV nicht mit „größeren Auswirkungen auf die Versorgung der Patienten oder einer größeren Zahl an Praxisschließungen“, erklärte Pressesprecher Roland Stahl.

Zur Durchsetzung einer allgemeinen Impfpflicht äußerte sich KBV-Chef Andreas Gassen kritisch. Er sagte laut „Bild“: „Wir werden unseren Ärzten nicht zumuten, eine Impfpflicht gegen den Willen der Patienten zu exekutieren“. Die Praxen seien kein Ort, um staatliche Maßnahmen durchzusetzen, sondern leben vom Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Der stellvertretende KBV-Vorsitzende Stefan Hofmeister erklärte, dass die Entscheidung um die Impfpflicht eine politische sei: „Wenn die Bundesregierung diese beschließen will, muss sie sich auch um die Umsetzung kümmern.“

Kein Berufsverbot für Impfunwillige

Aus dem Landkreis Bautzen hieß es, dass das Gesundheitsamt des Landkreises ab dem 16. März den Mitarbeitern „in der Pflege und im medizinischen Bereich kein Berufsverbot, kein Betretungsverbot erteilen“ werde. Dies verkündete der Vizelandrat Udo Witschas (CDU) am 24. Januar unter dem Beifall hunderter Demonstranten, die in Bautzen gegen die Corona-Maßnahmen protestierten.

Verschiedene Medien berichteten daraufhin, dass im Landkreis Bautzen die für Pflegekräfte und Krankenhauspersonal eigentlich ab Mitte März geltende Impfpflicht nicht umgesetzt werde. Laut „Bild“ hat Witschas einen Tag später seine Aussage relativiert. Die Impfpflicht werde auch im Landkreis Bautzen durchgesetzt. „Allerdings steht die Versorgungssicherheit in Kliniken, Heimen und beim ambulanten Pflegedienst an erster Stelle.“

Zuvor hatte der Bautzener Landrat Michael Harig in einem Brief an den sächsischen Ministerpräsidenten Michael Kretschmer (beide CDU) gefordert, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht verschoben oder komplett aufgehoben werden solle. „Gesetzliche Regelungen sollten nur dann getroffen werden, wenn deren Umsetzung machbar und damit verbundene Ziele erreichbar sind. Beides ist nicht gegeben“, schrieb Harig in dem am Montag veröffentlichten Brief.

Im Norden kündigte der Landkreis Vorpommern-Greifswald gegenüber dem „Nordkurier“ an, dass eine Umsetzung und Kontrolle der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht umgesetzt werden könne, „weil er für diese zusätzliche Aufgabe keine Kapazitäten hat“, so Pressesprecher Achim Froitzheim. Gesundheitsamt und das gesamte Personal der Kreisverwaltung seien neben den regulären Leistungen für die Bevölkerung mit „corona-bedingten Arbeiten mehr als ausgelastet“.

Dieser Artikel erschien zuerst in der Epoch Times Wochenzeitung, Ausgabe Nr. 29, vom 29. Januar 2022.



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