Verfassungsschutz darf AfD-Nachwuchs als „gesichert extremistisch“ einstufen

Das Kölner Verwaltungsgericht teilte mit: der Verfassungsschutz darf die Junge Alternative als „gesichert extremistische Bestrebung“ einstufen.
Titelbild
Türgriffe am Eingang eines Gerichts.Foto: Oliver Berg/dpa
Epoch Times6. Februar 2024

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD-Nachwuchsorganisation einer Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts zufolge als „gesichert extremistische Bestrebung“ einstufen.

Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Jungen Alternative (JA) hätten sich seit einem vorangegangenen Urteil hinsichtlich der Einstufung als Verdachtsfall zur „Gewissheit verdichtet“, teilte das Gericht am Dienstag mit. Das Verwaltungsgericht lehnte damit einen Eilantrag der AfD und ihrer Jugendorganisation ab.

Der Verfassungsschutz hatte die JA 2019 zunächst als Verdachtsfall im Bereich des Rechtsextremismus eingestuft, im Jahr 2023 erfolgte dann die Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung. Die AfD und die JA klagten dagegen. Dies lehnte das Gericht nun im Eilverfahren ab.

Begründung

Zur Begründung führte das Gericht aus, die JA halte an einem „völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff“ fest. Eine zentrale politische Vorstellung der JA sei der „Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand“. Dies stelle einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar, befand das Gericht.

Zudem stellte das Verwaltungsgericht eine massive ausländerfeindliche Agitation der JA fest, die sich insbesondere gegen den Islam und Muslime richte. Asylbewerber und Migranten würden pauschal verdächtigt und herabgewürdigt. Einwanderer würden zudem als „Schmarotzer und kriminell“ bezeichnet, erklärte das Gericht weiter.

Weiter agitiere die JA auf Bundes-, Landes- und Kreisebene gegen das Demokratieprinzip. Zum Ausdruck komme dies etwa in Gleichsetzungen der Bundesrepublik mit diktatorischen Regimen, insbesondere dem NS-Regime und der DDR. Auch verfüge die JA über Kontakte zu verfassungsfeindlich eingestuften Verbindungen, etwa der Identitären Bewegung.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster eingereicht werden. (afp)



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