„Querdenken“-Gründer Ballweg muss in U-Haft bleiben

Der Querdenken-Begründer Michael Ballweg sitzt seit über sechs Monaten in Untersuchungshaft, bislang ohne Anklage und Möglichkeit zur Akteneinsicht. Trotz Intervention seines Rechtsanwaltsteams hat das Oberlandesgericht Stuttgart eine Verlängerung der U-Haft angeordnet.
Titelbild
Michael Ballweg nach einer Demonstration im Mai 2020.Foto: Thomas Lohnes/Getty Images
Von 3. Januar 2023

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat angeordnet, dass der Stuttgarter Querdenker-Begründer und Unternehmer Michael Ballweg (48) bis auf Weiteres in U-Haft bleiben muss. Er war am 29. Juli 2022 ins Hochsicherheitsgefängnis Stuttgart-Stammheim verbracht worden.

Das OLG habe „auf Grundlage des Haftbefehles vom 14.11.2022“ im Rahmen der Sechs-Monats-Haftprüfung nach den Paragraphen 121, 122 der Strafprozessordnung (StPO) entschieden, teilte eine Sprecherin auf Anfrage der Epoch Times am 3. Januar mit.

Weitere drei Monate

Die nächste Haftprüfung werde im Einklang mit Paragraph 122 Absatz 3 Satz 3 StPO erst in drei Monaten stattfinden, sofern „eine Hauptverhandlung bis dahin nicht begonnen hat oder der Haftbefehl aus anderen Gründen bis dahin nicht aufgehoben worden ist“. „Allgemeine Rechtsbehelfe gegen den Haftbefehl“, also der Antrag auf Haftprüfung beziehungsweise eine Haftbeschwerde, blieben von der Entscheidung „unberührt“.

Ballweg sei „nach der aktuellen Sach- und Beweislage weiterhin des versuchten gewerbsmäßigen Betruges und der Geldwäsche dringend verdächtig“, stellte die Sprecherin fest. Das OLG gehe noch immer von einer Fluchtgefahr aus. Die Ermittlungen würden „seit der Festnahme des Beschuldigten am 29.06.2022 durchweg mit der gebotenen Beschleunigung zügig geführt“, so die Sprecherin. „Herrin des Verfahrens“ sei die Stuttgarter Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Ralf Ludwig bei einem früheren Interview mit der Epoch Times. Foto: Epoch Times

Anwälte fordern Freilassung

Nach Ansicht seines Verteidigerteams hätte Michael Ballweg längst entlassen werden müssen. „Querdenker-Anwalt“ Ralf Ludwig hatte auf seinem Telegram-Kanal argumentiert, dass ein Haftbefehl nur dann als „ordnungsgemäß ausgestellt“ gelten dürfe, wenn „zuvor der Beschuldigte umfassend gehört worden“ sei. Genau das aber habe man Ballweg schon beim Haftverkündungstermin 29. November 2022 verwehrt. Die Verkündung bezog sich auf einen am 14. November erlassenen, neuen Haftbefehl, der nicht mehr von vollendeten, sondern nur noch von versuchten Delikten ausging. Das OLG hatte eine Haftbeschwerde von Ballwegs Anwälten „als unbegründet verworfen“, obwohl am 29. November tatsächlich keine Anhörung des Beschuldigten stattgefunden hatte.

„Noch im Jahr 2005 hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass ein nicht ordnungsgemäß verkündeter Haftbefehl für eine Haftverlängerung über sechs Monate nicht berücksichtigt werden darf“, gab Querdenker-Anwalt Ralf Ludwig auf seinem Telegram-Kanal zu bedenken. „Selbst der Protest der Verteidigung, dass noch entlastende Dokumente vorbereitet seien und vor der Tür der Hauptentlastungszeuge zur Verfügung steht, hat nichts genützt. Der Richter hat diesen mit den Worten abgetan: ‚Dann machen Sie doch eine Dienstaufsichtsbeschwerde‘“.

„Fataler Rechtsfehler – Haftbefehl unwirksam“

Rechtsanwalt und Buchautor Dr. Alexander Christ („Corona-Staat“) hatte schon diese Äußerung als „Verweigerung des rechtlichen Gehörs“ gewertet, die einen „dramatischen Formfehler“ darstelle und den Haftbefehl unwirksam mache. „Allein aus diesem Grund muss die U-Haft nunmehr unverzüglich vom OLG Stuttgart beendet werden“, forderte Christ. Es handele sich um einen „fatalen Rechtsfehler“ des Amtsgerichts. Was im Fall Ballweg geschehe, sei „eines Rechtsstaats nicht würdig“, meint Christ. Nach Informationen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) kündigte er an, für seinen Mandanten nötigenfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gehen zu wollen.

„Staatsanwaltschaft und Amtsgericht sind von der Verteidigung in die Enge getrieben, kommen aus ihrer Ecke nicht mehr ohne Gesichtsverlust heraus“, analysierte Anwalt Ludwig die Ballweg-Inhaftierung. Es handele sich um ein „Politikum“: „Sämtliche rechtsstaatlichen Errungenschaften einer Zivilgesellschaft“ seien „außer Kraft gesetzt“. „Die Justiz, allem voran die Strafjustiz“ habe sich „als Erfüllungsgehilfen einer völlig entgrenzten Politik entpuppt“. Politische Kritik werde „kriminalisiert“, andere Meinungen „zu feindlichen Handlungen erklärt“, so Ludwig, „die Strafjustiz in Stuttgart erweist sich seit nunmehr sechs Monaten als verlängerter Arm einer aus den Fugen geratenen Gesellschaft mit totalitären Tendenzen“.

Anklage gegen Ballweg fraglich

Nach Einschätzung von Ludwig wird es zu einer Anklage Michael Ballwegs wegen zu vieler offener Fragen gar nicht erst kommen.

Er sehe „kein Interesse an Erkenntnissen seitens der Staatsanwaltschaft und der Gerichte“. Schließlich, so Ludwig, habe man Ballweg unter anderem die Akteneinsicht per CD mangels Computer verunmöglicht, seine „sämtlichen finanziellen Mittel“ eingefroren, einen großen Teil seiner Ausgaben aus Spendengeldern ignoriert, den zweiten Haftbefehl erst zwei Wochen nach dessen Erlass verkündet, Ballwegs Steuerberater das Gehör verweigert, über einen Befangenheitsantrag gegen den Richter am Amtsgericht erst 13 Tage später entschieden, noch immer keine Anklage erhoben und man bleibe zudem bis heute den Beweis schuldig, dass Ballweg „auch nur einen einzigen Cent“ aus den Spenden seiner Anhänger „für sich beansprucht“ habe. Zudem habe die Staatsanwaltschaft nach drei Gesprächen mit Michael Ballweg jedes weitere Gespräch abgelehnt.

Zu all diesen Punkten wollte sich das Oberlandesgericht Stuttgart gegenüber der Epoch Times nicht äußern. Auch die Staatsanwaltschaft Stuttgart lehnte es mit Verweis auf die noch andauernden Ermittlungen ab, „weitere Auskünfte zum Ablauf und Inhalt des Ermittlungsverfahrens und dessen voraussichtlicher Dauer“ zu geben.

 

 

Michael Ballweg während einer Demonstration am 16. Mai 2020 (Symbolbild). Foto: Thomas Lohnes/Getty Images

 

Stichwort Untersuchungshaft

Eine beschuldigte Person darf in Deutschland laut Paragraph 112 der Strafprozessordnung (StPO) nur dann in Untersuchungshaft festgehalten werden, wenn ein „dringender Tatverdacht“ und ein „Haftgrund“ besteht und der vorübergehende Entzug der Freiheit im Vergleich zur möglichen Strafe verhältnismäßig ist. Laut Juraforum.de existiert ein solcher dringender Tatverdacht, „wenn eine hohe Wahrscheinlich besteht, dass der Beschuldigte aufgrund einer Straftat verurteilt wird“. Das Oberlandesgericht Stuttgart nannte im Fall Ballweg gegenüber der Epoch Times als dringenden Tatverdacht einen „versuchten gewerbsmäßigen Betrug und Geldwäsche“, als Haftgrund die „bestehende Fluchtgefahr“.

Nach Paragraph 121 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung (StPO) darf eine Untersuchungshaft nur dann länger als sechs Monate aufrechterhalten werden, „wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen“, heißt es auf Juraforum.de. Bei einer später verkündeten Freiheitsstrafe werde die U-Haft nach Paragraph 51 Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) angerechnet.

Sollte es zur Anklage kommen, droht Ballweg im Fall einer Verurteilung wegen versuchten Betrugs laut Paragraph 263 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Dasselbe Strafmaß gilt grundsätzlich für vollendeten Betrug. Im Falle eines schweren Betruges wäre eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren möglich.

Ein vollendetes Geldwäschedelikt nach Paragraph 261 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In einem besonders schweren Fall wären sechs Monate bis zu zehn Jahren möglich. Auch der Versuch einer Geldwäsche ist strafbar. Wenn das Gericht den Versuch aber als „Fahrlässigkeitsdelikt“ einstufen sollte, wäre er nach Informationen des Online-Portals strafrecht-bundesweit.de nicht strafbar, denn Fahrlässigkeitsdelikte könnten nicht „versucht“ werden.

In Deutschland hat es laut Juraforum.de immer wieder Fälle gegeben, bei denen Personen jahrelang in U-Haft saßen. Das NPD-Parteimitglied Ralf Wohlleben habe beispielsweise über sechseinhalb Jahre, der RAF-Terrorist Fritz Teufel fünf Jahre in U-Haft verbracht.



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