Banken müssen nicht auf „Kündigung aus wichtigem Grund“ hinweisen

Bei Abschluss eines Kreditvertrags müssen Banken nicht auch auf die gesetzliche Möglichkeit hinweisen, einen Vertrag "aus wichtigem Grund" außerordentlich zu kündigen. Das entschied der BGH.
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Symbolbild.Foto: AndreyPopov/iStock
Epoch Times5. November 2019

Bei Abschluss eines Kreditvertrags müssen Banken nicht auch auf die gesetzliche Möglichkeit hinweisen, einen Vertrag „aus wichtigem Grund“ außerordentlich zu kündigen.

Zudem muss die Bank zur Vorfälligkeitsentschädigung nur die wichtigsten Parameter, nicht aber die genaue Berechnungsformel angeben, wie am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied.

Mängel bei Autokredit

Er beendete damit auch Hoffnungen, durch Mängel bei einem Autokredit auch aus dem Kaufvertrag für das Auto selbst herauszukommen. (Az: XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19)

Die Kläger hatten 2016 beziehungsweise 2013 ein Auto gekauft und dies überwiegend durch ein begleitendes Darlehen bei der BMW- beziehungsweise Ford-Bank finanziert. Beide Darlehensverträge enthielten eine Klausel zum Widerrufsrecht.

Die Kläger rügten, sie seien nicht auch über die gesetzliche Möglichkeit aufgeklärt worden, den Vertrag „aus wichtigem Grund“ zu kündigen. Zudem sei unzureichend erläutert worden, wie im Fall einer vorzeitigen Kündigung des Darlehens die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird.

Daher habe die eigentlich 14-tägige Widerrufsfrist nicht gegolten, und die Kreditverträge hätten auch noch später widerrufen werden können – hier in beiden Fällen 2017, argumentierten die Kläger. Durch den Widerruf des Darlehens seien sie auch an den Kaufvertrag über das Auto nicht mehr gebunden.

Der BGH wies beide Klagen ab

Die Widerrufsbelehrung und auch die weiteren Pflichtangaben seien ordnungsgemäß erteilt worden. Daher habe die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss begonnen und sei in beiden Fällen längst abgelaufen gewesen.

Insbesondere urteilte der BGH, dass Darlehensgeber nicht über das gesetzliche außerordentliche Kündigungsrecht informieren müssen. Dies gehöre auch nach EU-Recht nicht zu den notwendigen Angaben, die Banken zu Kündigung und Widerruf machen müssen.

Zur Vorfälligkeitsentschädigung seien hier die „wesentlichen Parameter“ der Berechnung benannt worden. Das reiche aus, entschied der BGH. „Demgegenüber bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel, weil eine solche zu Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge.“

Schließlich billigten die Karlsruher Richter auch eine Klausel, wonach bei einem Widerruf erst nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens ein Zins von „0,00 Euro“ pro Tag fällig war. Dies sei nicht unklar, sondern werde von einem „verständigen Verbraucher“ so verstanden, dass dann kein Zins zu zahlen ist. (afp)

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