Regierung ändert Schwellenwerte für Unternehmensgrößen

Die Größenklassen von Unternehmen sollen geändert werden. Damit können klein- und mittelständiges Unternehmen von Bürokratie entlastet werden.
Viele Azubis haben Probleme beim Lesen und Rechnen
Handwerker zählen zum Mittelstand, meist sind es kleinere Betriebe.Foto: iStock
Epoch Times17. Januar 2024

Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) bringt eine weitere Maßnahme zum Bürokratieabbau auf den Weg. Durch eine Änderung der Größenklassen von Unternehmen sollen Bilanzierungs- und Berichtspflichten reduziert werden – vor allem für kleine und mittelständische Betriebe, berichtet das „Handelsblatt“.

Konkret sollen die Schwellenwerte im Handelsbilanzrecht um jeweils 25 Prozent angehoben werden. Die Werte legen fest, ob es sich um ein „Kleinstunternehmen“, ein „kleines“ Unternehmen, ein „mittelgroßes“ oder „großes“ handelt.

Weniger Bürokratiekosten

Durch die Anhebung werden viele Betriebe in eine niedrigere Größenklasse rutschen. Sie haben dann deutlich weniger Pflichten. Im Entwurf ist von „einer jährlichen Reduktion der insgesamt durch Offenlegungspflichten für publizitätspflichtige Unternehmen verursachten Bürokratiekosten um rund 16 Prozent“ die Rede.

Dies bedeute „eine signifikante Entlastung von bürokratischem Aufwand sowie erhebliche Kostensenkungen“, heißt es in dem Entwurf, der am Mittwoch im Bundeskabinett beschlossen werden soll.

Demnach sollen rund 52.000 Unternehmen von der Neueinstufung profitieren, darunter auch Genossenschaften. Das jährliche Entlastungspotenzial für die Wirtschaft wird auf rund 650 Millionen Euro geschätzt.

Aus dem Bürokratieentlastungsgesetz herausgelöst

Formal handelt es sich um eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen. Eigentlich sollte die Maßnahme Teil des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) sein, dessen Entwurf Buschmann am vergangenen Donnerstag vorgestellt hatte. Die Eckpunkte dafür waren bereits im Oktober vergangenen Jahres vom Kabinett bei seiner Klausurtagung in Meseberg beschlossen worden.

Nun löste Buschmann diesen einen Eckpunkt aus dem BEG IV heraus, um die Erleichterungen bei der Bilanzierung und Rechnungslegung beschleunigt umsetzen zu können. So können „Entlastungseffekte den Unternehmen bereits für das Geschäftsjahr 2023 zugutekommen“, heißt es im Entwurf. (dts/red)



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