BSG für mehr Rechtssicherheit: Sozialrechtlichen Betriebsprüfung künftig mit Bescheid

Streitig war, inwieweit auch formal angestellte Geschäftsführer wie Unternehmer behandelt werden können und daher von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.
Titelbild
Foto: iStock
Epoch Times19. September 2019

Nach einer Betriebsprüfung muss die Rentenversicherung künftig generell einen Bescheid erlassen – auch dann, wenn es keine Beanstandungen gab. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag in Kassel. Für Familienbetriebe und andere Kleinunternehmen soll es dadurch mehr Rechtssicherheit geben. In Altfällen können die Sozialversicherungsträger danach aber auch noch rückwirkend Sozialbeiträge für angestellte Geschäftsführer nachfordern. (Az: B 12 R 25/18 R und weitere)

Geklagt hatten mehrere Familienbetriebe. In allen Fällen hatte die Rentenversicherung nach einer Betriebsprüfung Sozialbeiträge für Geschäftsführer der Unternehmen nachgefordert, im Leitfall bei einem Autohaus im Rheinland 115.000 Euro für vier Jahre.

Streitig war, inwieweit auch formal angestellte Geschäftsführer wie Unternehmer behandelt werden können und daher von der Sozialversicherungspflicht befreit sind. Unbestritten ist dies, wenn Geschäftsführer gleichzeitig auch die Mehrheit der Anteile oder zumindest eine Sperrminorität halten.

Das BSG bekräftigte nun, dass andere angestellte Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig sind und auch rückwirkend waren. Ohne Erfolg beriefen sich die Unternehmen auf frühere Urteile, wonach Geschäftsführer wie Unternehmer behandelt werden können, wenn sie quasi als „Kopf und Seele“ der Firma gelten. Diese Urteile seien zur Unfall- oder Arbeitslosenversicherung ergangen und hätten keinen Vertrauensschutz geschaffen, erklärte der für die Beitragspflicht zuständige 12. BSG-Senat.

In allen Fällen hatte die Rentenversicherung allerdings in vorausgehenden Prüfungen nicht beanstandet, dass die Geschäftsführer als sozialversicherungsfrei behandelt wurden. Weil es auch sonst keine Beanstandungen gab, hatte die Rentenversicherung hierzu aber keine Bescheide erlassen.

In den Altfällen können sich die Familienunternehmen daher nicht auf Vertrauensschutz durch beanstandungsfreie Prüfungen berufen, urteilte das BSG. Für die Zukunft gaben die Kasseler Richter der Rentenversicherung aber auf, auch beanstandungsfreie Prüfungen mit einem Bescheid zu beenden. Dieser müsse den Gegenstand der Prüfung beschreiben, insbesondere, die Versicherungspflicht welcher Personen unter die Lupe genommen wurde.

Die darin enthaltenen Feststellungen sind dann bei neuerlichen Betriebsprüfungen in der Regel zu beachten, entschied das BSG. Es könne aber Ausnahmen geben, etwa bei Täuschung oder unvollständigen Informationen. Die Pflicht, immer einen Bescheid zu erlassen, leiteten die Kasseler Richter aus einer Rechtsänderung 2017 ab. (afp)



Epoch TV
Epoch Vital
Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion