EU-Gericht bestätigt Markenschutz für Lego-Design

Um sein Geschäft vor anderen Herstellern zu schützen, zog Lego vors EU-Gericht in Luxemburg. Das Urteil ging zugunsten des dänischen Herstellers aus.
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Das Europäische Gericht hat in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil entschieden, dass das Design der Bausteine schutzwürdig ist.Foto: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa/dpa
Epoch Times24. März 2021

Der Spielzeughersteller Lego hat einen Gerichtserfolg errungen, der günstigeren Alternativanbietern das Geschäft erschweren könnte.

Das Europäische Gericht hat in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil entschieden, dass das Design der Bausteine schutzwürdig ist. Damit kassiert das Gericht eine Entscheidung des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), das ein Geschmacksmuster eines Bausteins für nichtig erklärt hatte.

In dem Streit geht es darum, ob das Aussehen von Legosteinen vor allem technischer Natur ist.

Bislang haben Gerichte diese Frage bejaht und somit anderen Unternehmen – die ihre Produkte in der Regel günstiger anbieten – ermöglicht, ebenfalls Klemmbausteine herzustellen und zu verkaufen. Nach EU-Recht sind technische Lösungen nur eine begrenzte Zeit schutzfähig, damit sollen Monopole verhindert werden.

Das Urteil könnte dazu führen, dass andere Anbieter wegen des schutzwürdigen Designs der Legosteine nun ihre Produkte möglicherweise nicht mehr in der klassischen Form herstellen können.

„Die Entscheidung ist eine kleine Überraschung“, sagte Nikolas Gregor, nicht an dem Verfahren beteiligter Rechtsanwalt der Kanzlei CMS, mit Blick auf ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2010. Dieses besagt, dass Legosteine nicht als Marke geschützt werden können.

Zwar geht es in diesem Fall um Design- und nicht um Markenschutz, „aber viele haben damit gerechnet, dass das Europäische Gericht dem Legostein aus dem gleichen Grund den Schutz versagt“, so der Jurist. In der Mitteilung zum Urteil wirft das EU-G dem EUIPO zudem Rechtsfehler vor.

Es habe versäumt eine Ausnahmeregelung zu prüfen, die unter anderem besagt, dass die Verbindungselemente der Bausteine „ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen“ kann.

Außerdem seien nicht alle Erscheinungsmerkmale geprüft worden. Konkret geht es um zwei Seiten des Bausteins, die eine glatte Oberfläche haben. „Das Europäische Amt für Geistiges Eigentum muss nun neu entscheiden – und danach möglicherweise wieder die Europäischen Gerichte“, prognostiziert Gregor. (dpa)



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