GroKo prüft Wiedereinführung der Meisterpflicht
Die Große Koalition will die Meisterpflicht in einigen Handwerksberufen wieder einführen – etwa bei den Fliesenlegern. „Wir werden uns vor allem Bereiche anschauen, wo es zu offensichtlichen Fehlentwicklungen gekommen ist“, sagte Carsten Linnemann (CDU), stellvertretender Vorsitzender der Unionsfraktion im Bundestag, dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland“.
„Wir haben heute in Deutschland sechs Mal so viele Fliesenleger wie 2004. Aber die Ausbildung ist eingebrochen und um rund ein Drittel zurückgegangen.“
Unterstützung für die Pläne kommt von der SPD. „Ich bin offen, die Wiedereinführung der Meisterpflicht für das Fliesenlegerhandwerk anzugehen“, sagte Sören Bartol, stellvertretender Vorsitzender der SPD-Bundestagsfraktion, dem RND.
„Sinkende Qualität, häufige Scheinselbstständigkeit und fehlende Ausbildungsplätze sprechen dafür.“ Die Kunden müssten sichergehen können, dass ihr Auftrag von einer echten gut ausgebildeten Fachkraft ausgeführt werde.
„Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier sollte einen Vorschlag erarbeiten, wie man die Handwerksordnung ändern kann, ohne vor dem Bundesverfassungsgericht und bei der Europäischen Kommission zu scheitern“, forderte Bartol.
Mit der Handwerksreform von 2004 war die Zahl der Berufe mit Meisterpflicht von 94 auf 41 reduziert worden. 53 Handwerke sind damit zulassungsfrei, allerdings wird zur Ausbildung in diesen Bereichen unverändert der Meisterbrief verlangt.
Handwerksbetriebe/Handwerke mit Meisterpflicht
In der Handwerksordnung Anlage A des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks sind die Gewerke verzeichnet, die eine Meisterpflicht haben. Das sind folgende 41 Gewerke, wie sie im „Gründerblatt.de“ aufgeführt werden:
1. Maurer und Betonbauer
2. Ofen- und Luftheizungsbauer
3. Zimmerer
4. Dachdecker
5. Straßenbauer
6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
7. Brunnenbauer
8. Steinmetzen und Steinbildhauer
9. Stukkateure
10. Maler und Lackierer
11. Gerüstbauer
12. Schornsteinfeger
13. Metallbauer
14. Chirurgiemechaniker
15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
16. Feinwerkmechaniker
17. Zweiradmechaniker
18. Kälteanlagenbauer
19. Informationstechniker
20. Kraftfahrzeugtechniker
21. Landmaschinenmechaniker
22. Büchsenmacher
23. Klempner
24. Installateur und Heizungsbauer
25. Elektrotechniker
26. Elektromaschinenbauer
27. Tischler
28. Boots- und Schiffbauer
29. Seiler
30. Bäcker
31. Konditoren
32. Fleischer
33. Augenoptiker
34. Hörgeräteakustiker
35. Orthopädietechniker
36. Orthopädieschuhmacher
37. Zahntechniker
38. Friseure
39. Glaser
40. Glasbläser und Glasapparatebauer
41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker
Handwerksbetriebe/Handwerke ohne Meisterpflicht
In Anlage B der Handwerksordnung stehen diejenigen Gewerke, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2). Über diese soll neu nachgedacht werden.
1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
2. Betonstein- und Terrazzohersteller
3. Estrichleger
4. Behälter- und Apparatebauer
5. Uhrmacher
6. Graveure
7. Metallbildner
8. Galvaniseure
9. Metall- und Glockengießer
10. Schneidwerkzeugmechaniker
11. Gold- und Silberschmiede
12. Parkettleger
13. Rollladen- und Jalousiebauer
14. Modellbauer
15. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
16. Holzbildhauer
17. Böttcher
18. Korbmacher
19. Damen- und Herrenschneider
20. Sticker
21. Modisten
22. Weber
23. Segelmacher
24. Kürschner
25. Schuhmacher
26. Sattler und Feintäschner
27. Raumausstatter
28. Müller
29. Brauer und Mälzer
30. Weinküfer
31. Textilreiniger
32. Wachszieher
33. Gebäudereiniger
34. Glasveredler
35. Feinoptiker
36. Glas- und Porzellanmaler
37. Edelsteinschleifer und -graveure
38. Fotografen
39. Buchbinder
40. Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker
41. Siebdrucker
42. Flexografen
43. Keramiker
44. Orgel- und Harmoniumbauer
45. Klavier- und Cembalobauer
46. Handzuginstrumentenmacher
47. Geigenbauer
48. Bogenmacher
49. Metallblasinstrumentenmacher
50. Holzblasinstrumentenmacher
51. Zupfinstrumentenmacher
52. Vergolder
53. Schilder- und Lichtreklamehersteller
Weiterhin gibt es „Handwerksähnliche Gewerbe“ ohne Meisterpflicht.
1. Eisenflechter
2. Bautentrocknungsgewerbe
3. Bodenleger
4. Asphaltierer (ohne Straßenbau)
5. Fuger (im Hochbau)
6. Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
8. Betonbohrer und -schneider
9. Theater- und Ausstattungsmaler
10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
11. Metallschleifer und Metallpolierer
12. Metallsägen-Schärfer
13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
14. Fahrzeugverwerter
15. Rohr- und Kanalreiniger
16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
17. Holzschuhmacher
18. Holzblockmacher
19. Daubenhauer
20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
21. Muldenhauer
22. Holzreifenmacher
23. Holzschindelmacher
24. Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
25. Bürsten- und Pinselmacher
26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
28. Fleckteppichhersteller
29. Klöppler
30. Theaterkostümnäher
31. Plisseebrenner
32. Posamentierer
33. Stoffmaler
34. Stricker
35. Textil-Handdrucker
36. Kunststopfer
37. Änderungsschneider
38. Handschuhmacher
39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen
40. Gerber
41. Innerei-Fleischer (Kuttler)
42. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
43. Fleischzerleger, Ausbeiner
44. Appreteure, Dekateure
45. Schnellreiniger
46. Teppichreiniger
47. Getränkeleitungsreiniger
48. Kosmetiker
49. Maskenbildner
50. Bestattungsgewerbe
51. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
52. Klavierstimmer
53. Theaterplastiker
54. Requisiteure
55. Schirmmacher
56. Steindrucker
57. Schlagzeugmacher
(dts/ks)
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