Noch keine Energiepreispauschale erhalten? So geht’s!

Besonders Rentner sollten sich beeilen, wenn sie noch nicht in den Genuss der Energiepreispauschale (EPP) gekommen sind: Die schriftliche Antragsfrist endet am 30. Juni. Auch Erwerbstätige und Studenten könnten noch einen Anspruch haben.
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Strom, Gas, Kraftstoff und Heizöl haben sich in den vergangenen Jahren immer mehr verteuert. Die Energiepreispauschale des Bundes kann bis zu 300 Euro bringen – manchmal sogar mehr.Foto: Jens Kalaene/dpa
Von 24. Juni 2023

Haben Sie sich schon um Ihre Energiepreispauschale (EPP) gekümmert? Falls nicht, könnte es höchste Zeit werden. Besonders Rentner sollten auf die Tube drücken. Erwerbstätige und Studenten können sich noch etwas mehr Zeit lassen.

Nur noch kleines Zeitfenster für die Rentner

Bezieher von Rentenleistungen in Deutschland haben nur noch bis zum Freitag, 30. Juni 2023, die Möglichkeit, sich 300 Euro brutto als „Energiepreispauschale“ (EPP) auf ihr Konto überweisen zu lassen – vorausgesetzt, sie wurden in den vergangenen Monaten nicht schon automatisch mit diesem Zuschuss des Bundes versorgt. Das habe nämlich nicht in allen Fällen funktioniert, schreibt das „Handelsblatt“.

Ein Blick auf die Kontoauszüge von Dezember 2022 und Januar 2023 könne für Klarheit sorgen und unnötige Arbeit verhindern, empfiehlt die zuständige zentrale Anlaufstelle, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS): Falls Sie das Geld schon bekommen haben, müssten die 300 Euro als eigener Buchungsposten auftauchen.

Per Post beantragen

Wenn Sie aber keinen solchen Umsatz finden sollten, können Sie sich das Antragsformular „R7300“ auf der KBS-Website oder gleich hier (PDF) herunterladen, ausfüllen und „aus Datenschutzgründen ausschließlich per Post“ an die KBS in 44781 Bochum schicken. Vergessen Sie dabei nicht die Angabe Ihrer Bankverbindung. Wegen der Vielzahl der Anträge könne es zu „längeren Bearbeitungszeiten“ kommen. Die KBS bittet darum, von Sachstandsfragen Abstand zu nehmen.

Nach Angaben des „Handelsblatts“ spielt es beim Antrag keine Rolle, ob Sie eine Alters-, Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenen- oder Landwirtschaftsrente beziehen: Hauptsache, das war schon zum Stichtag 1. Dezember 2022 so. Außerdem müssten Sie zu diesem Termin einen Wohnsitz in Deutschland gehabt haben, um Anspruch auf das Geld zu haben. Unerheblich sei es, ob die Rente aus Deutschland oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU kommt.

Doppelter Anspruch möglich, EPP steuerpflichtig

Laut „Handelsblatt“ ist in bestimmten Fällen sogar eine doppelte Auszahlung möglich: „Eine Rentnerin, die einem Minijob nachgeht oder selbstständig tätig ist, kann zwei Pauschalen kassieren: einmal für Rentner und einmal für Erwerbstätige. Gleiches gilt für eine Person, die 2022 zunächst noch erwerbstätig war und ab 1. Dezember einen Rentenanspruch hatte.“

Viele Rentenbezieher aber werden am Ende nicht alles behalten dürfen. Die EPP zählt nämlich zum steuerpflichtigen Einkommen gemäß Paragraph 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c EStG. Das hatte der Bundestag so beschlossen, um eine „soziale“ Komponente einzubauen. Ein extra Eintrag der EPP in der Einkommensteuererklärung ist nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aber nicht nötig: „Der zuständige Rentenversicherungsträger übermittelt automatisch eine elektronische Mitteilung an das für die steuerpflichtige Person zuständige Finanzamt.“ Auf die Sozialversicherungsbeiträge habe die EPP keinerlei Auswirkung.

Bei weiteren Fragen klicken Sie am besten auf die FAQs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder wenden Sie sich an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Berlin (Telefon: 030 / 221 911 001, erreichbar Mo-Do 8:00 bis 20:00 Uhr) oder an das KBS-Servicetelefon (0800 / 1000 480 80, Mo-Do 8:00 bis 16:00 Uhr, Fr 8:00 bis 14:00 Uhr).

Erwerbstätige: Nachträgliche Anforderung via Steuererklärung möglich

Millionen Arbeitnehmer, oft auch kurzfristig und geringfügig Beschäftigte, haben die EPP bereits versteuert über ihren Arbeitgeber erhalten. Nachprüfbar ist dies nach Angaben von „Haufe.de“ über die Lohnsteuerbescheinigung 2022. Dort sollte der Eintrag am Großbuchstaben „E“ erkennbar sein. „In der Einkommensteuerveranlagung“ finde die EPP dann „keine Berücksichtigung mehr“.

Kam die EPP bisher nicht an, zum Beispiel bei Menschen, die im Steuerjahr 2022 ausschließlich Minijobs nachgegangen waren, dann können die Betroffenen ihren Anspruch im Rahmen ihrer Steuererklärung für das Jahr 2022 anmelden. Das gilt nach Informationen von „Haufe.de“ selbst dann, „wenn sie bereits eine Auszahlung als Rentner oder Versorgungsempfänger“ erhalten haben.

Auch Selbstständige oder Gewerbetreibende haben ein Anrecht auf die EPP. Das Finanzamt berücksichtigt den Anspruch laut „Haufe.de“ automatisch im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung. Eine ausdrückliche Erklärung „als Einnahmen aus Leistungen“ sei dabei nicht nötig.

Viel digitaler Aufwand für Studenten

Für Studenten gibt es keinen Automatismus. Sie mussten oder müssen sich selbst um ihre EPP-Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro bemühen und dafür tief in die digitale Welt der Behörden einsteigen. Dafür haben sie noch bis zum 30. September 2023 Zeit.

Bis dahin gilt es, zunächst ein „BundID-Konto“ einzurichten und den „Online-Ausweis“ zu aktivieren. Als Alternative kann auch das ELSTER-Zertifikat des Finanzamts dienen. Die zentrale Online-Anlaufstelle „Einmalzahlung200.de“ präzisiert:

Wenn Sie weder Online-Ausweis noch ELSTER nutzen können, erhalten Sie von Ihrer Ausbildungsstätte eine PIN zum Zugangscode, die Sie im Antrag eingeben. Für die Variante mit PIN wird ebenfalls ein BundID-Konto benötigt, dabei genügt die sogenannte Basisregistrierung für das BundID-Konto mit Benutzername und Passwort.“

Wirtschaftsjournalist Norbert Häring schreibt zum komplizierten digitalen Antragsverfahren für Studenten:

Ursprünglich sollte die Aktivierung der Onlinefunktion des Personalausweises freiwillig sein. Weil das Interesse daran aber minimal war, wurden die Menschen gefreiwilligt und die Online-Funktion generell aktiviert. Weil das in Sachen Nutzung auch nicht viel brachte, verfiel das von der digitalisierungswütigen FDP geführte Bildungsministerium darauf, die 200-Euro-Energiekosten-Einmalzahlung für Studenten und Fachschüler von der Nutzung ihrer digitalen Identität abhängig zu machen.“

Die EPP-Auszahlung selbst kann danach auf der Website „Einmalzahlung200.de“ beantragt werden.

Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung ist eine Immatrikulation zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland als Promotionsstudent, Teilzeitstudent oder Absolvent eines dualen Studiums. Auch angehende Akademiker im Urlaubssemester haben Anspruch, ebenso wie Fachschüler oder Berufsfachschüler. Kein Extrageld gibt’s dagegen für einfache Gasthörer.

Wie das „Handelsblatt“ schreibt, können auch erwerbstätige Studenten den Antrag stellen, auch wenn sie als solche schon eine EPP über ihren Arbeitgeber erhalten haben.

Die Energiepreispauschale: Antwort auf gestiegene Kosten

Der Bundestag hatte am 7. November 2022 entschieden, eine Energiepreispauschale auszuzahlen – zum Ausgleich der gestiegenen Kosten für Strom, Sprit, Öl oder Gas. Hintergrund ist der Ukraine-Krieg. Das Geld stammt aus Steuermitteln des Bundes. Details finden Sie im „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner“ (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz, RentEPPG).

Neben der Energiepreispauschale hatte die Bundesregierung auch einige andere Entlastungspakete geschnürt: unter anderem eine Gas- und Strompreisbremse, einen Energierabatt für Haushalte und Unternehmen. Außerdem wurden ein niedrigerer Steuersatz auf den Gasverbrauch und eine Streichung der EEG-Umlage beschlossen.



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