Kein Bio-Logo bei Fleisch aus rituellen Schlachtungen ohne Betäubung

Fleisch aus rituellen Schlachtungen ohne vorherige Betäubung kann kein europäisches Bio-Siegel erhalten. Rituelle Schlachtungen ohne vorherigen Betäubung sind aus religiösen Gründen ausnahmsweise erlaubt, aber der Europäische Gerichtshof entschied, dass eine solche Schlachtmethode nicht die erforderlichen Tierschutzstandards erfülle.
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Kebab, Döner, Barbecue – doch Halal-Fleisch kann kein Bio.Siegel der EU erhalten.Foto: iStock
Epoch Times26. Februar 2019

Fleisch aus rituellen Schlachtungen ohne vorherige Betäubung der Tiere kann kein europäisches Bio-Siegel erhalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied am Dienstag, dass eine solche Schlachtmethode nicht die erforderlichen höchsten Tierschutzstandards erfülle.

Hintergrund war ein Rechtsstreit in Frankreich, in dem ein Verband das Bio-Label für als Halal beworbene Hacksteaks verbieten lassen will. (Az. C – 497/17)

Ein französisches Verwaltungsgericht rief deshalb zur Auslegung des Unionsrechts den EuGH an. Das Gericht in Versailles wollte wissen, ob die maßgeblichen Vorschriften die Vergabe des europäischen Gütezeichens „ökologischer/biologischer Landbau“ bei Fleisch von rituell ohne vorherige Betäubung geschlachteten Tieren zulassen oder verbieten.

EU-Gerichtshof: Ein Bio-Logo sei nicht angebracht

Der EuGH entschied nun, dass das Unionsrecht die Kennzeichnung mit dem EU-Bio-Logo in solchen Fällen nicht gestatte. Wissenschaftliche Studien hätten gezeigt, dass eine Betäubung das Tierwohl am wenigsten beeinträchtige.

Ziel der Vorschriften über die Kennzeichnung sei es, „das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen“. Sie müssten die Sicherheit haben, dass Produkte mit einem solchen Siegel unter Beachtung der höchsten Normen hergestellt worden seien.

Rituelle Schlachtungen ohne vorherigen Betäubung sind aus religiösen Gründen ausnahmsweise erlaubt. Der EuGH vertrat aber die Ansicht, dass eine solche Schlachtmethode nicht geeignet sei,

Schmerzen, Stress oder Leiden des Tieres genauso wirksam zu mildern wie eine Schlachtung, der eine Betäubung vorausgeht“.

Die Bezeichnung Halal beschreibt im Islam allgemein, was erlaubt ist. Bekannt sind vor allem Vorgaben für Lebensmittel, die etwa auch die rituelle Schlachtung betreffen. Umstritten ist dabei seit langem, ob Tiere vor einem dabei vorgesehenen Halsschnitt betäubt werden.

Über den konkreten Rechtsstreit um die als Bio-Fleisch gekennzeichneten Halal-Hacksteaks muss jetzt das französische Verwaltungsgericht in Versailles entscheiden, das den Fall dem EuGH vorgelegt hatte. Der Gerichtshof entscheidet nicht in nationalen Verfahren. Allerdings machen die Luxemburger Richter mit ihren Entscheidungen Vorgaben, die auch andere Gerichte in der EU binden.

In dem konkreten Fall folgte der Gerichtshof im Gegensatz zu den meisten Verfahren in Luxemburg nicht dem Vorschlag des EuGH-Generalanwalts. Der zuständige Experte hatte sich im September dafür ausgesprochen, dass das Bio-Siegel auch für Fleisch von rituell ohne vorherige Betäubung geschlachteten Tieren vergeben werden kann. (afp)



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