Verfassungsgerichts-Urteil: Bezeichnung „frecher Juden-Funktionär“ ist Volksverhetzung

Karlsruhe sieht die Bezeichnung "frecher Juden-Funktionär" als Volksverhetzung. Ein verurteilter Neonazi und Funktionär der Partei "Die Rechte" scheiterte mit einer Verfassungsbeschwerde.
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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (L-R): Christine Langenfeld, Doris Koenig, Peter Müller, Peter M. Huber, Vorsitzender Andreas Vosskuhle, Monika Hermanns, Sibylle Kessal-Wulf und Ulrich Maidowski. Sie urteilten am 30. Juli 2019, dass die Bankenunion der EU in Karlsruhe im Einklang mit nationalem und EU-Recht stand.Foto: ULI DECK/AFP/Getty Images
Epoch Times10. Juli 2020

Die Bezeichnung eines Menschen als „frecher Juden-Funktionär“ stachelt zum Hass auf und erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung. Das bestätigte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Damit scheiterte die Verfassungsbeschwerde eine wegen Volksverhetzung verurteilten Neonazis und Funktionärs der Partei „Die Rechte“. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an (Az: 1 BvR 479/20).

Als damaliger Vorsitzender eines Ortsverbandes der Partei „Die Rechte“ hatte der Mann auf einer von ihm verantworteten Internetseite im Sommer 2016 einen Beitrag veröffentlicht, in dem er den Vorsitzenden einer jüdischen Gemeinde in Nordrhein-Westfalen unter anderem als „der freche Juden-Funktionär“ bezeichnete und zum Boykott gegen die jüdische Gemeinde aufrief.

Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte den einschlägig vorbestraften Rechtsextremen 2018 daher wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Das Landgericht Bielefeld und das Oberlandesgericht Hamm bestätigten das Urteil in der Folge.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun die Argumentation der Vorinstanzen. Dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sei dort eine Schranke gesetzt, wo Äußerungen „den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren“. Die vom Angeklagten verwendeten Begriffe stammten aus dem in der nationalsozialistischen antisemitischen Propaganda verwendeten Vokabular und seien spezifisch gegen die jüdische Bevölkerung gerichtet.

Aufgrund der historischen Erfahrung begründe eine solche verbale Ablehnung „einen konkret drohenden Charakter, trägt die Gefahr in sich, die politische Auseinandersetzung ins Feindselige und Unfriedliche umkippen zu lassen, und gefährdet damit deren grundlegende Friedlichkeit“, erklärte das Bundesverfassungsgericht. Eben dagegen schütze der Tatbestand der Volksverhetzung. (afp)



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