Entscheidung über AfD-Eilanträge zu Vizepräsidenten-Wahl

Laut Geschäftsordnung sind alle Fraktionen des Bundestags im Präsidium vertreten. Aber die AfD fiel bei den anderen Parteien gleich mit sechs Kandidaten durch. Was sagt Karlsruhe dazu?
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Außenaufnahme des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe.Foto: Uli Deck/dpa/dpa
Epoch Times11. August 2021

Als einzige Fraktion des Deutschen Bundestags ist die AfD in der zu Ende gehenden Wahlperiode nicht im Präsidium vertreten – die anderen Parteien hatten allen angetretenen Kandidatinnen und Kandidaten die erforderliche Mehrheit verweigert. Zu Recht?

Die AfD hat die Frage vor das Bundesverfassungsgericht gebracht. Heute äußern sich die Karlsruher Richterinnen und Richter erstmals dazu. Sie haben über zwei Eilanträge entschieden und veröffentlichen die Beschlüsse.

Die Geschäftsordnung des Bundestags sieht vor, dass jede Fraktion mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin stellt. Außerdem steht dort: „Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.“ Daran war es in den vergangenen vier Jahren bei insgesamt sechs AfD-Abgeordneten in den drei möglichen Wahlgängen gescheitert. Denn viele Abgeordnete der anderen Fraktionen wollen die AfD grundsätzlich nicht im Leitungsgremium des Bundestags vertreten sehen.

Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) steht auf dem Standpunkt, dass es auf einen Vize-Posten keinen Rechtsanspruch gibt. Die Geschäftsordnung sehe lediglich ein Vorschlagsrecht vor.

Zweithöchstes Amt im Staat

Der Bundestagspräsident oder die -präsidentin repräsentiert den Bundestag nach außen und bekleidet protokollarisch das zweithöchste Amt im Staat, kommt also noch vor der Kanzlerin oder dem Kanzler. Im Wechsel mit den Stellvertretern leitet er oder sie die Sitzungen und wacht über die Einhaltung der parlamentarischen Ordnung.

Die AfD kritisiert die Nicht-Wahl ihrer Kandidaten als undemokratischen Akt der Ausgrenzung. In Karlsruhe hat die Fraktion ein sogenanntes Organstreitverfahren gegen den Bundestag angestrengt und will feststellen lassen, dass ihre Rechte verletzt wurden. Mit dem parallel eingereichten Eilantrag, um den es jetzt zunächst geht, will sie erreichen, dass der Bundestag „vorläufig verfahrensmäßige Vorkehrungen“ für die Wahl des Präsidiums treffen muss (Az. 2 BvE 9/20). Das wäre vor allem für den neuen Bundestag relevant, der nach der Wahl am 26. September zusammentritt.

Der zweite Eilantrag stammt von dem AfD-Abgeordneten Fabian Jacobi und richtet sich gegen Bundestagspräsident Schäuble. Hier geht es um einen Wahlvorschlag, den Jacobi im November 2019 gemacht hatte und der nicht zur Abstimmung gestellt wurde (Az. 2 BvE 2/20). (dpa)



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